Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00047


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 30. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ war ab 3. September 2012 als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ GmbH angestellt. Daneben arbeitete er als Reiniger in einem Pensum von 20 % bei der Z.___ AG. Seit einem Unfall vom 17. Februar 2014 arbeitete er nicht mehr und bezog Taggelder der Suva für beide Arbeitsverhältnisse. Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsverhältnis per 31. August 2014 auf; der Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG wurde per 30. April 2016 aufgehoben (Urk. 7/13-14, 7/21, 7/23). Mit Verfügung vom 14. April 2016 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da seit April 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/12); die Suva stellte ihre Taggeldleistungen per Ende August 2016 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. Urk. 7/13).

    Am 13. Oktober 2016 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und meldete sich zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an (Urk. 7/28-29). Mangels Erfüllung der Beitragszeit und fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. November 2016 (Urk. 7/10) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit der Einsprache vom 10. Januar 2017 machte der Versicherte geltend, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund seines Unfalls zu befreien (Urk. 7/8). Mit dem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 hob die Unia Arbeitslosenkasse die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Einsprache auf, dies mit der Begründung, der Versicherte habe die Beitragszeit aufgrund des bis 30. April 2016 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___AG erfüllt. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit schloss sie jedoch erwägungsweise aus (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 22. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
losenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.     

1.2

1.2.1    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).     

2.

2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr mit der Argumentation der fehlenden Beitragszeit verneinte, sondern erwägungsweise von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund des unbestrittenermassen erst am 30. April 2016 aufgelösten Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausging und die Einsprache des Beschwerdeführers in dem Sinne guthiess, als sie die angefochtene Verfügung aufhob (Urk. 2), stellt sich zunächst die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in diesem Verfahren.

2.2    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerde-
befugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung des angefochtenen Entscheids abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff an Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 417 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. November 2016 in Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiterungen gut und hob die angefochtene Verfügung vom 17. November 2016 auf. Wie der Begründung des Entscheids zu entnehmen ist, schloss sie sich mit dieser Gutheissung jedoch nicht der beantragten Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG an, sondern ging nunmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG erfüllt, da er bis 14. April 2016 weiterhin in seiner ursprünglichen Nebenerwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ AG angestellt gewesen sei (Urk. 2 S. 2).

    Wie den Akten zu entnehmen ist, errechnete sie gestützt auf die dem Beschwerdeführer aus diesem Arbeitsverhältnis im Nachgang zum Unfall vom 17. Februar 2014 ausgerichteten Unfalltaggelder zuzüglich 20 % einen versicherten Lohn von Fr. 530.-- und damit eine Taggeldleistung von Fr. 19.55 brutto (Urk. 7/3, 7/4, Beilagen zu Urk. 7/21). Würde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG entsprochen, kämen die Pauschalansätze gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 AVIV zur Anwendung. Diese lägen jedenfalls höher als der von der Beschwerdegegnerin nur knapp über der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.-- (Art. 40 AVIV) liegende errechnete versicherte Verdienst.

    Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der von ihm beantragten Feststellung, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG zu befreien. Auf die Beschwerde ist einzutreten.


3.

3.1    Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt. Art. 14 AVIG kann entsprechend nur zur Anwendung gelangen, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2334 Rz 233).

3.2    Im hier zu beurteilenden Fall bejahte die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit jedoch nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG. Vielmehr rechnete sie dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage eine beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG an, arbeitete dieser doch seit dem Unfall vom 17. Februar 2014 auch in seinem Nebenerwerb bei der Z.___ AG nicht mehr, sondern bezog bis zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses ununterbrochen Unfalltaggelder der Suva (vgl. Urk. 7/21).

    Da es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___ AG ursprünglich um eine klassische Nebenerwerbstätigkeit handelte, welche gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG neben der Haupterwerbstätigkeit nicht einmal beim versicherten Verdienst berücksichtigt worden wäre, kann es nicht angehen, dass dieser Erwerb nunmehr als beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zum Ausschluss einer Beitragsbefreiung für die gewünschte 100%ige Beschäftigung führt (in diesem Sinne: BGE 112 V 241 E. 3).

    Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann, da feststeht, dass er innerhalb der Rahmenfrist für die Betragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG), die vom 13. Oktober 2014 bis 12. Oktober 2016 dauerte, nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss der rentenausschliessenden Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2016 in angepasster Tätigkeit seit April 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb ein Befreiungsgrund infolge fehlender Kausalität nicht vorliege (Urk. 2).

4.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei bis zum 23. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss ärztlichem Zeugnis sei er erst seit dem 24. Oktober 2016 für Arbeiten ohne Kniebelastung mit Wechselbelastung wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 1).


5.

5.1    Zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 279 E. 1.2). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.

5.2    Gemäss Aktenlage teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2016 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass er seit dem Unfall vom 17. Februar 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur zwar zu 100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und zwar seit dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn per April 2015 (Urk. 7/12).

    Die Suva, welche ihre Einschätzung ganz wesentlich auf diejenige der Rehaklinik A.___ vom 1. Februar 2016 stützte, stellte ihre Taggeldleistungen – wie mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mitgeteilt (Urk. 7/13) – jedoch erst per 31. August 2016 ein, dies obwohl die Rehaklinik A.___ den Beschwerdeführer gemäss Bericht von Anfang Februar 2016 in der angestammten Tätigkeit nur mit gewissen Einschränkungen, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 7/16).

5.3    In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ein Versicherter, welcher infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld hat. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (BGE 141 V 625 E. 4.1, 114 V 281 E. 1d; RKUV 1987
S. 393, Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

    Demgegenüber kennt die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz: Die in Art. 15 AVIG für einen Leistungsanspruch verlangte Vermittlungsfähigkeit setzt volle Arbeitsfähigkeit voraus, das heisst die Fähigkeit, im beantragten Umfang zumutbare Arbeit verrichten zu können. Eine Arbeit ist unter anderem dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt, oder die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG).

    Einzig in diesem Ausmass berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung die angestammte berufliche Tätigkeit eines Leistungsbezügers, was sich nicht mit dem Begriff des relativen Berufsschutzes in der Unfallversicherung deckt. Verlangt ist die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, wozu es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2354 ff. Rz 290 ff.), zumal die Arbeitslosenversicherung eine wesentlich strengere Regelung der Schadenminderungspflicht kennt als die obligatorische Unfallversicherung (RKUV 2004 S. 179, Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2).

5.4    Mit Blick auf eine mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbare Konstellation folgerte das Bundesgericht kürzlich (BGE 141 V 625), dass für eine versicherte Person, welcher es zwar objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer ihr zumutbaren beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche jedoch weiterhin auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Unfalltaggelder ausgerichtet erhielt und nicht zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit aufgefordert worden war, keine Veranlassung bestand anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Resterwerbsfähigkeit werde von ihr verlangt. Entsprechend bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (BGE 141 V 625 E. 4.4).

5.5    Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der Aktenlage zwar möglich, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen wäre, in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Oktober 2014 bis 12. Oktober 2016 während mindestens zwölf Monaten einer ihm zumutbaren beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend erstellt ist, da die der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2016 zugrunde gelegenen medizinischen Unterlagen nicht bei den Akten liegen und dem Bericht der Rehklinik A.___ vom 1. Februar 2016 keine rückwirkende Beurteilung zu entnehmen ist, steht die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 141 V 625) einem Ausschluss von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG entgegen.

    Die Suva richtete dem Beschwerdeführer bis Ende August 2016 ein volles Taggeld aus und forderte ihn erst mit dem Schreiben vom 11. Juli 2016 zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung auf (Urk. 7/13-14). Für den Beschwerdeführer bestand entsprechend keine Veranlassung anzunehmen, die Verwertung seiner – von ihm und seinem Hausarzt bestrittenen (vgl. Urk. 1, 7/17) - Restarbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt. Deshalb besteht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Befreiungstatbestand wegen Unfalls.

    Die Arbeitslosenkasse wird daher über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Anspruchserhebung nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu befinden haben. Die Sache ist in diesem Sinne gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Unfalls von der Erfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 13. Oktober 2014 bis 12. Oktober 2016 befreit ist, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Oktober 2016 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer