Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00049


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, deutsche Staatsangehörige, Mutter dreier Kinder (geboren 2007, 2008 und 2012; vgl. Urk. 6/17), meldete sich am 26. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. September 2016 (Urk. 6/5). Die dagegen von der Versicherten am 26. Oktober 2016 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wies die ALK mit Entscheid vom 7. Februar 2017 (Urk. 2) ab.


2.     Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 8. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

    Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, - vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 - den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

    Erhält eine Person nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Artikel 65, unterliegt sie den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 Bst. c GVO). Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt (so insbesondere eine nichterwerbstätige Person) unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 Bst. e GVO).

1.3    Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

    Nach Art. 61 Abs. 2 GVO gilt Abs. 1 des vorliegenden Artikels ausser in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 Bst. a nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

- Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

- Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen,

- Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

1.4    Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (Kreisschreiben ALE 883 des Staatssekretariats für Wirtschaft, Rz. E11).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin Zweifel aufkämen, ob sie tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Y.___ in Z.___ ausgeübt habe. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (und ein allfälliger Lohnbezug) in der Schweiz sei nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Nach dem Beschäftigungsstaatsprinzip von Art. 11 GVO wäre der letzte Beschäftigungsstaat Deutschland zur Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sei mangels Zuständigkeit der Schweiz nach den Regeln der GVO zu verneinen (Urk. 2 S. 4 f.).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Juli und August 2016 bei der Y.___ in Z.___ gearbeitet habe. Der Lohn sei ihr in bar ausbezahlt worden, weil sie in der Schweiz damals noch über kein Konto verfügt habe. Durch den Umzugsstress (mit drei kleinen Kindern) und die Arbeit sei sie nicht dazu gekommen, rechtzeitig ein Bankkonto zu eröffnen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher zu bejahen (Urk. 1).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. September 2016 angab, zuletzt bei der A.___ in B.___, Deutschland, gearbeitet zu haben (Urk. 6/3). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs im RAV vom 27. September 2016, sie sei im Juni 2016 mit ihren drei Kindern in die Schweiz eingereist (Familiennachzug). Sie suche zum ersten Mal eine Stelle in der Schweiz und habe bis dato noch nie hier gearbeitet (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/17).

3.2    Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. September 2016, da die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. September 2014 bis zum 25. September 2016 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (Urk. 6/5). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 26. Oktober 2016 (Eingangsdatum) einen Arbeitsvertrag, eine Arbeitgeberbescheinigung, zwei Lohnabrechnungen sowie eine Kündigung der Y.___ nach. Dies mit der Begründung, dass sie diese Unterlagen zunächst versehentlich nicht eingereicht habe (Urk. 6/7). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2016 in einem 100%-Pensum als Büroangestellte/Buchhalterin bei der Y.___ in Z.___ gearbeitet habe, ehe das Arbeitsverhältnis infolge schlechter Wirtschaftslage am 22. August 2016 per 31. August 2016 gekündigt worden sei. Der monatliche Bruttolohn habe dabei Fr. 6‘100.-- (exkl. Anteil 13. Monatslohn) betragen, wobei dieser Betrag jeweils in bar ausbezahlt worden sei (Urk. 6/8-11).

3.3    Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 6/12) gab die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. November 2016 (Eingangsdatum) an, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___, C.___, ihr Schwager sei (Urk. 6/14; vgl. auch www.zefix.ch ). Gleichzeitig reichte sie der Beschwerdegegnerin das Formular U1 der D.___ ein, aus dem hervorgeht, dass sie vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2016 in Deutschland eine versicherte Beschäftigung ausgeübt habe (Urk. 6/15).


4.

4.1    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.2    Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Tätigkeit bei der Y.___ von Juli/August 2016 im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zunächst nicht erwähnt (Urk. 6/3) und anlässlich des Beratungsgesprächs im RAV vom 27. September 2016 sogar ausdrücklich erklärt hatte, bislang in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 6/17), drängen sich erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit der von deren Schwager ausgestellten Arbeitgeberscheinigung vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6/8), des Arbeitsvertrags vom 20. Juni 2016 (Urk. 6/9), der Kündigung vom 22. August 2016 (Urk. 6/10) sowie auch der Lohnabrechnungen vom Juli und August (Urk. 6/11) auf. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an lediglich im Umfang eines Teilzeitpensums von 50-60% einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellte (Urk. 6/3) und angab, dass nur in diesem Umfang die Kinderbetreuung gewährleistet wäre (Urk. 6/17 S. 26), in Deutschland zuletzt einen Jahreslohn von 16‘624 Euro erzielte, bei ihrem Schwager als Buchhalterin indes zu 42 Wochenstunden gearbeitet und hierbei einen Monatslohn von Fr. 6‘100.-- , ausbezahlt in bar, erhalten haben soll (Urk. 6/11). Ferner gab sie gegenüber der Beraterin am 27. September 2016 zur Auskunft, dass ihr Ehemann seit anfangs Juli 2016 in der Schweiz bei einer Firma namens „Y.___“ arbeite, der genaue Ort ihr jedoch unbekannt sei (Urk. 6/17 S. 26). Angesichts dieser Umstände liegen keine glaubhaften Belege dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und einen Lohn bezogen hat.

4.3    Die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 26. Oktober 2016, wonach sie die kurze Arbeitstätigkeit in der Schweiz anfänglich nicht angegeben habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass man in der Schweiz mindestens zwölf Monate arbeitstätig gewesen sein müsse (und nicht nur einen Tag, wie sie nun in Erfahrung gebracht habe), um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Urk. 6/7), macht – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 4) - wenig Sinn. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin wohl von Anfang an auf das Stellen eines Antrags auf Arbeitslosenentschädigung verzichtet. Ob sie im Juli/August 2016 bereits über ein Konto in der Schweiz verfügte (Urk. 1), ist schliesslich nicht von Belang.

4.4    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Wohnsitzes zwar der schweizerischen Rechtsordnung untersteht (E. 1.2), jedoch davon auszugehen ist, dass sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen war, weshalb das schweizerische Rechtsstatut nicht für Leistungen aus Arbeitslosigkeit zuständig ist. Damit steht eine Anrechenbarkeit ausländischer Versicherungszeiten zur Erfüllung der notwendigen Beitragszeit ausser Frage (E. 1.3). Ob die Beschwerdeführerin in ihrem ehemaligen Erwerbs- und Wohnstaat Deutschland gemäss Art. 64 GVO Anspruch auf (befristete) Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, ist angesichts des Umstandes, dass sie vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf Export der Arbeitslosenleistungen gestellt haben soll (vgl. Urk. 6/15), zweifelhaft, ändert jedoch nichts am grundsätzlich zuständigen Leistungsträger.


5.    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. September 2016 somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl