Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 24. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 17. August 2015 bis 16. August 2016 bei der Y.___ als Gipser beschäftigt und im Anschluss daran vom 8. August bis zum 6. Oktober 2016 temporär bei der Z.___ angestellt und für die A.___ als Gipser tätig (Urk. 5/13, Urk. 5/19-20). Am 6. Juli 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/17) und beantragte am 17. August 2016 Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Oktober 2016 (Urk. 5/16). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 3. November 2016 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/2). Die dagegen vom Versicherten am 6. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2016 zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 aufgefordert worden sei, seinen vollständigen und aktualisierten Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen. Die einverlangten Akten seien unentschuldigt und erwiesenermassen jedoch erst anfangs Dezember 2016 beim RAV eingereicht worden. Somit sei der Beschwerdeführer Weisungen des RAV nicht nachgekommen, weshalb eine vorübergehende Anspruchseinstellung angezeigt sei. Diese sei mit 5 Tagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens zu bemessen (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe beim Beratungsgespräch am 2. November 2016 den aktualisierten Lebenslauf dabei gehabt, ihn jedoch nicht abgegeben, da er nicht danach gefragt worden sei. Da die RAV-Mitarbeiterin keinen Hinweis auf die Fristen gemacht habe, sei er davon ausgegangen, dass der Lebenslauf nicht mehr benötigt würde. Da seine Deutsch-Kenntnisse nicht sehr gut seien, könne er ein Missverständnis nicht ausschliessen. Er habe den Lebenslauf nachträglich noch eingereicht. Die fünf Einstelltage seien unverhältnismässig (Urk. 1).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 6. Juli 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 5/17).
Im Weiteren kann dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/12) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Juli 2016 aufgefordert wurde, seinen Lebenslauf zu überarbeiten und dass Änderungen besprochen und ihm ein Muster abgegeben wurde. Sodann hielt die RAV-Mitarbeitende fest, dass ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitgebers abgegeben worden sei (Urk. 5/12/3). Mit Weisung vom 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer – nachdem er der mündlichen Aufforderung noch keine Folge geleistet hatte – eine Frist bis zum 2. November 2016 zur Einreichung der besagten Unterlagen angesetzt und ihm die Säumnisfolgen angedroht (Urk. 5/5). Am 2. November 2016 notierte die zuständige RAV-Mitarbeiterin, dass der Lebenslauf aktualisiert und das Abschlusszeugnis nach Erhalt nachgereicht werden müsse. Dem Protokolleintrag vom 12. Dezember 2016 kann ferner der Erhalt des aktualisierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers sowie des Arbeitszeugnisses der Z.___ entnommen werden (Urk. 5/12/2).
3.2 Nachdem in der Weisung zur Einreichung von Unterlagen vom 30. August 2016 (Urk. 5/5) ausdrücklich festgehalten worden war, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne und der vollständige und aktualisierte Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen seien, und der Beschwerdeführer bereits zuvor mündlich dazu aufgefordert worden war, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er gegen die Weisung verstösst, sollte er die Unterlagen später als am 2. November 2016 oder gar nicht einreichen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des Gesprächs beim RAV vom 2. November 2016 seinen Lebenslauf dabei gehabt, diesen aber nicht abgegeben, da er nicht dazu aufgefordert worden sei, ist nicht nachvollziehbar und geht fehl. Eine (zusätzliche) Aufforderung zur Abgabe der einverlangten Unterlagen oder ein (erneuter) Hinweis auf die mit der Weisung angesetzte Frist war nicht erforderlich. Aus der Weisung vom 30. August 2016 geht eindeutig hervor, dass die einverlangten Unterlagen einzureichen und nicht nur mitzunehmen sind (Urk. 5/5).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Deutschkenntnisse beruft (Urk. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, rechtzeitig die Unterstützung von Dritten – etwa seiner Ehegattin oder anderer Vertrauenspersonen – in Anspruch zu nehmen. Das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes dafür, dass der Beschwerdeführer seine Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte, ist somit nicht ersichtlich.
3.3 Es erweist sich deshalb als korrekt, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für fünf Tage entspricht einer Sanktion im unteren Rahmen eines leichten Verschuldens (1-15 Tage). In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Tatsache, dass er die einverlangten Unterlagen rund einen Monat später nachgereicht hat (Urk. 5/12/2), erscheint diese Sanktion als angemessen.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia Dietikon
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann