Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00052


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 1. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit befristet vom 3. Dezember 2012 bis 30. September 2016 bei der Y.___ AG als Senior Project Manager/Senior Test Manager beschäftigt (Urk. 6/17). Am 3. Oktober 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/16) und beantragte am 1. Dezember 2016 Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Oktober 2016 (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 3. Oktober 2016 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

2.2    Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, welche mithin grundsätzlich nicht gekündigt werden müssen und automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden, verlangen die Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung (vgl. AVIG-Praxis ALE B314). Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll somit, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 4.2).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

2.3    Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

2.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 3. Oktober 2016 zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.2    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vor Anspruchsstellung bis zum Termin der Nachfrist am 25. November 2016 insgesamt 14 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt und habe nicht alles Zumutbare unternommen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen. Da beim Erstgespräch vom 20. Oktober 2016 nicht die kompletten Arbeitsbemühungen vorgelegen hätten, sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 25. November 2016 angesetzt worden. Erst am 30. November 2016 habe der Beschwerdeführer weitere Arbeitsbemühungen beim RAV eingereicht, welche nicht mehr zu berücksichtigen seien, da sie deutlich verspätet eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in der dritten Rahmenfrist, weshalb ihm das System der Arbeitslosenversicherung vertraut und ihm bekannt sein müsse, dass er zur ausreichenden Stellensuche und fristgerechten Einreichung der Suchbemühungen verpflichtet sei. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge im Rahmen des leichten Verschuldens (Urk. 2).

3.3    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er habe mit der Stellensuche schon im Juni 2016 begonnen und sich in den Monaten Juli, August und September 2016 für mehr als 35 Stellen beworben. In den Einladungsschreiben des RAV sei nie verlangt worden, dass er die Suchbemühungen der Monate Juli bis September 2016 einreichen müsse. Beim Erstgespräch vom 20. Oktober 2016 habe er die Arbeitsbemühungen vom Oktober 2016 und 14 Bewerbungen vom September 2016 eingereicht. Zum zweiten Gespräch habe er dem Einladungsschreiben entsprechend die Bemühungen vom November 2016 eingereicht. Von den Suchbemühungen des Septembers 2016 stehe im Einladungsschreiben nichts und es sei auch keine Nachfrist erwähnt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen sei sehr hoch und nicht angemessen (Urk. 1).

4.

4.1    Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG war befristet und endete per 30. September 2016 (Urk. 6/17). Es ist unstrittig und belegt, dass der Nachweis sämtlicher Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses (Juli bis September 2016) erst am 30. November 2016 dem zuständigen RAV-Berater übergeben wurde. Anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Oktober 2016 vermochte der Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli bis September 2016 lediglich 14 Arbeitsbemühungen einzureichen, wobei die erste nachgewiesene Bewerbung vom 2. September 2017 stammte (Urk. 6/10). Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 6/14) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Oktober 2016 darüber aufgeklärt wurde, dass die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen bisher ungenügend seien und er dazu aufgefordert wurde, neben einem Schriftenempfangsschein und den kompletten Bewerbungsunterlagen, die weiteren persönlichen Arbeitsbemühungen bis zum nächsten Termin nachzureichen (Urk. 6/14/3). Beim zweiten Beratungsgespräch vom 25. November 2016 hatte der Beschwerdeführer zwar seine Bewerbungsunterlagen und den Schriftenempfangsschein dabei, reichte jedoch keine weiteren Suchbemühungen ein. Vielmehr wurde er anlässlich dieses Gesprächs darüber informiert, dass zufolge der ungenügenden Anzahl persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Meldung an den Beschwerdegegner erfolge (Urk. 6/14/2).

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV trifft die Verwaltung keine Verpflichtung, für den Nachweis der Arbeitsbemühungen eine Frist zu setzen. Das Verpassen einer Frist ohne entschuldbaren Grund führt direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals am 30. November 2017 aufgelegten Arbeitsbemühungen (Urk. 6/9) zu zählen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).

4.2    Was der Beschwerdeführer gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorbringt, ändert nichts an dieser Ausgangslage. Insbesondere ist nicht massgebend, dass im Einladungsschreiben des RAV zum Zweitgespräch (Urk. 3/11) nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass auch Arbeitsbemühungen der Zeit vor der Anmeldung einzureichen sind und ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer sich – wie er behauptet seit Juni 2016 in der hier interessierenden Zeitperiode tatsächlich um Stellen bemüht hat. Denn diese Bemühungen sind nach gesetzlicher Vorschrift nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig eingereicht wurden.

    Der Beschwerdeführer muss sich zudem vorhalten lassen, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass beim Erstgespräch sämtliche Arbeitsbemühungen der Monate Juli bis September 2016 eingereicht werden müssen, notierte er doch auf dem bereits beim Erstgespräch vom 20. Oktober 2016 eingereichten Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 6/10), dass es sich bei den angegebenen Suchbemühungen um diejenigen der Monate Juli bis September 2016 handle. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht von Beginn an sämtliche Arbeitsbemühungen dieser Zeitperiode einreichte und dies trotz Ansetzen einer Nachfrist wiederholt versäumte. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht und deshalb umso mehr erwartet werden kann, dass er über seine Pflichten Bescheid weiss.

4.3    Die vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen erbrachten 14 Stellenbemühungen erweisen sich demnach als in quantitativer Hinsicht ungenügend, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

5.2    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für zehn Tage entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens. Dem Beschwerdegegner kommt hierbei ein Ermessen zu, in das vom Gericht nicht leichthin eingegriffen wird. Gemäss Einstellraster der AVIG-Praxis ALE D 79 sind ungenügende Arbeitsbemühungen ab dreimonatiger Kündigungsfrist mit 9 bis 12 Einstelltagen zu sanktionieren. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers gibt eine Sanktion von zehn Einstelltagen zu keiner Korrektur Anlass.


6.    Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich-Oerlikon

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann