Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00057
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 3. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, erlitt bei seiner letzten Tätigkeit als Schaler-Bauarbeiter am 4. Mai 2010 einen Unfall mit Schulterverletzung und war in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 27. November 2013 gewährte die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 %, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 bestätigte. Ab dem 12. Januar 2015 absolvierte X.___ im Heilsarmee Brockenhaus Y.___ ein Arbeitstraining im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das per 18. September 2015 vorzeitig abgebrochen wurde, da er das Pensum nicht wie vereinbart habe steigern können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016 im Verfahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3 E. 1.1).
1.2 Am 17. September 2015 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/II/12) und beantragte Arbeitslosenentschädigung, wobei er angab, höchstens in einem Ausmass von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 50 % einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten zu können (Urk. 8/II/11).
Mit Verfügung vom 30. September 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. September 2015 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit. Die vom Versicherten dagegen am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juni 2016 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (namentlich Beizug der IV-Akten), neu verfüge (Verfahrensnummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3).
1.3 Die Unia Arbeitslosenkasse zog in der Folge die Akten der IV-Stelle bei und bestätigte mit erneutem Einspracheentscheid vom 21. September 2016 die Verfügung vom 30. September 2015. Das von X.___ dagegen mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer AL.2016.00201) wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 3. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den angefochtenen Einspracheentscheid mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 8/II/1 E. 1). Ebenfalls mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Sep- tember 2015 erneut (Urk. 8/I/8 S. 5-8). Auf Einsprache des Versicherten vom 30. November 2016 (Urk. 8/I/8) hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 9. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und ab dem 17. September 2015 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze vom 1. April 2012 bis Ende Februar 2014 befristete Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2017 wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Verfahrensnummer IV.2017.00327). Zu klären ist laut E. 4.2 des genannten Entscheids namentlich, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines psychischen Leidens über den 12. September 2012 hinaus auch in an die Schulterbeschwerden angepassten Tätigkeiten eingeschränkt war. Da die Beantwortung dieser Frage entscheidend für die Klärung des vorliegend strittigen Anspruchs auf Befreiung von der Beitragszeit ab 17. September 2013 beziehungsweise 1. Dezember 2013 ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juni 2016 im Verfahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3), erweist sich die Sache als nicht spruchreif.
2. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Berücksichtigung der ergänzenden Abklärungen der IV-Stelle - die Frage der Beitragsbefreiung im massgeblichen Zeitraum erneut beurteile und über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
3. Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochten Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit diese, unter Berücksichtigung der ergänzenden Abklärungen der IV-Stelle, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozess- entschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger