Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00066



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

Gemeinde X.___

Sozialdienst


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Zentralverwaltung - Rechtsdienst

Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.    Y.___ (im Folgenden: Versicherter) bezog ab Mai 2016 Arbeitslosentaggelder (Rahmenfrist vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2019). Mit als "Abtretung Arbeitslosentaggelder" betiteltem Schreiben vom 3. Mai 2016, welches am 23. Mai 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse einging, erklärte er sich mit der sofortigen Überweisung der Arbeitslosentaggelder an den Sozialdienst der Gemeinde X.___ einverstanden (Urk. 11/7). Nachdem die Arbeitslosenkasse die Taggelder der Monate Juni bis September 2016 von insgesamt Fr. 10'433.-- weiterhin an der Versicherten überwiesen hatte (Urk. 12/44, 12/46, 12/48, 12/50), ging am 7. Oktober 2016 ein weiteres vom Versicherten unterzeichnetes Schreiben vom 20. September 2016 betreffend Abtretung der Arbeitslosentaggelder bei der Arbeitslosenkasse ein (Urk. 11/8). Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ersuchte der Sozialdienst der Gemeinde X.___ die Unia Arbeitslosenkasse um Überweisung der bis anhin nicht eingegangenen Taggelder für die Monate Juni bis September 2016 (Urk. 11/9). Mit Mail vom 25. Januar 2017 entschuldigte sich die Arbeitslosenkasse bei der Gemeinde X.___ dafür, dass die Taggelder für Juni bis September 2016, anders als diejenigen ab Oktober 2016 fälschlicherweise an den Versicherten ausbezahlt worden seien, weshalb diese nicht mehr überwiesen werden könnten (Urk. 16).

    Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse eine Haftung gegenüber der Gemeinde X.___ für die nicht der letzteren, sondern dem Versicherten ausbezahlten Taggelder der Monate Juni bis September 2016 ab (Urk. 2).


2.    Mit dagegen gerichteter Beschwerde vom 16. März 2017 liess die Gemeinde X.___ beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ausstehenden Taggelder für die Monate Juni bis September 2016 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 9. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 14) ein in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht auffindbares Mail vom 25. Juni 2017 einreichen (Urk. 15, 16) und mit der Replik vom 20. September 2017 am eingangs gestellten Antrag festhalten (Urk. 19). Auch die Beschwerdegegnerin wich in der Duplik vom 29. November 2017 nicht von ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung ab (Urk. 24).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die zuständige Behörde entscheidet gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG durch Verfügung über Ersatzforderungen. Art. 78 Abs. 4 ATSG erklärt für das Verfahren die Bestimmungen des ATSG als anwendbar (Satz 1), ohne dass jedoch ein Einspracheverfahren durchgeführt würde (Satz 2). Des Weiteren werden die Art. 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes (Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten, VG) als sinngemäss anwendbar erklärt (Satz 3).

1.3    Bei der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG handelt es sich um eine Kausalhaftung. Sie besteht somit unabhängig von einem Verschulden (Art. 3 Abs. 1 VG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG), es muss aber eine widerrechtliche Handlung vorliegen und ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen. Dabei ist eine Vermögensschädigung für sich allein rechtsprechungsgemäss noch nicht rechtswidrig, sondern sie ist es erst dann, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen von der Rechtsordnung verpönt wird. Die Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen, die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht, fällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unter den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG (Urteile des Bundesgerichts 8C_283/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1 und 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014 E. 3, je mit Hinweisen).

1.4    Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Art. 78 ATSG sind gemäss Art. 82a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber mit Verfügung.


2.

2.1     Gegenstand der Verfügung vom 13. Februar 2017 ist eine (unbezifferte) Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang der dem Versicherten direkt ausbezahlten Arbeitslosentaggelder für die Monate Juni bis September 2016. Die Beschwerdeführerin liess diese Forderung im Wesentlichen damit begründen, dass die Arbeitslosenkasse mit der Verweigerung, ihr trotz gültig beantragter Drittauszahlung die Arbeitslosentaggelder des Versicherten von Juni bis September 2016 auszuzahlen, das ihr mit Art. 20 ATSG eingeräumte Entschliessungsermessen willkürlich ausgeübt habe. Damit liege eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG vor und die Beschwerdegegnerin habe für den der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden, welcher in der Nichterhöhung der Aktiven bestehe, einzustehen (Urk. 1, 20).

2.2    Die Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin hängt davon ab, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

    Wie die Beschwerdegegnerin indessen in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 6) und der Duplik (Urk. 24 S. 4) zutreffend ausführte, ist schon nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden durch die nicht erfolgte Drittauszahlung der Arbeitslosentaggelder entstanden ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 20 S. 4 f.), dass ein Schaden im Sinne von Art. 78 ATSG in einer unfreiwilligen Minderung des Vermögens besteht und der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen Stand des Vermögens, welcher ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre, entspricht. Auch trifft es zu, dass der Schaden in einer Verminderung der Aktiven, einer Erhöhung der Passiven, einer Nichterhöhung der Aktiven oder einer Nichtverminderung der Passiven bestehen kann (BGE 129 III 22 E. 2e/aa).

    Auch wenn sich – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 20
S. 5) - die Aktiven durch die verweigerte Auszahlung der Taggelder für die Monate Juni bis September 2016 nicht erhöht haben, verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen zusteht, welcher als Debitor die Aktiven erhöht. Solange nicht feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die aufgrund des gleichzeitigen Bezugs der Arbeitslosentaggelder zu Unrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zurückzufordern, dass mithin eine Rückforderung nicht einbringlich ist, liegt kein massgeblicher Schaden im Sinne von Art. 78 ATSG vor (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2015, Art. 78 Rz 67 mit Hinweisen).

    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Schluss, macht sie doch nicht einmal geltend, gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung geltend gemacht zu haben. Nicht zuzustimmen ist ihr ausserdem, wenn sie erhoben lässt, die Beschwerdegegnerin habe angesichts des Vorliegens einer gültigen Abtretungserklärung nicht befreiend an den früheren Forderungsinhaber, mithin den Versicherten leisten können, weshalb letztere das Doppelzahlungsrisiko treffe, mithin die Beschwerdegegnerin die Arbeitslosentaggelder vom Versicherten zurückzufordern habe (Urk. 20 S. 5):

    Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG kann ein Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen weder gültig abgetreten noch verpfändet werden; eine Zession im Sinne von Art. 164 ff. OR ist mithin ausgeschlossen. Abgetreten werden können dagegen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ausnahmsweise Nachzahlungsansprüche von Leistungen an Arbeitgeber, an die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschussleistungen zahlen, oder an Versicherungen, die Vorleistungen erbringen. Mit dem als "Abtretung Arbeitslosentaggelder" betitelten Schreiben vom 3. Mai 2016 erklärte sich der Versicherte einverstanden, dass seine Arbeitslosentaggelder ab sofort, das heisst, ab Beginn der Bezugsberechtigung bis zum Widerruf an die Beschwerdeführerin überwiesen würden (Urk. 11/7). Es handelt sich damit klarerweise um ein Drittauszahlungsbegehren für die laufenden Arbeitslosentaggelder im Sinne von Art. 20 ATSG (Gewährleistung zweckgemässer Verwendung) und nicht um eine ohnehin ungültige Abtretung des Anspruchs auf Arbeitstaggelder im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ATSG oder eine Abtretung eines nichtexistierenden Nachzahlungsanspruchs im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG.

    Hiervon ging denn auch noch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus (vgl. Urk. 1 S. 4 f). Die replicando erwogenen Einwände zur angeblichen Gültigkeit der Abtretungserklärung (Urk. 20 S. 5) widersprechen nicht nur der Rechtslage, sondern erweisen sich auch als widersprüchlich.

2.3    Nach dem Gesagten fehlt es bereits an der Haftungsvoraussetzung eines Schadens, weshalb auf eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ATSG verzichtet werden kann.

2.4    Lediglich anzufügen bleibt, dass die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (auf den Art. 78 Abs. 4 ATSG Bezug nimmt) voraussetzt, dass der Staat durch seine Organe oder seine Angestellten Vorschriften verletzt hat, die dem Schutze eines Rechtsguts dienen. Wenn die schädigende Tat in einem Eingriff in ein absolutes Recht besteht (wie das menschliche Leben oder die Gesundheit oder das Eigentumsrecht), ist die Widerrechtlichkeit von vornherein gegeben, ohne dass gesucht werden muss, ob und auf welche Weise der Täter eine spezielle Verhaltensnorm verletzt hat. Wenn hingegen die schädigende Handlung oder Unterlassung in der Beeinträchtigung eines anderen Interesses (zum Beispiel des Vermögens) besteht, setzt die Widerrechtlichkeit voraus, dass eine Verhaltensnorm verletzt wurde, die dem Schutz des betreffenden Rechtsguts dient (vgl. BGE 118 Ib 473 E. 2; Pra 97 (2008) Nr. 11 E. 8.1).

    Das von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten liegt im Umstand, dass letztere die Arbeitslosentaggelder des Versicherten für die Monate Juni bis September 2016 trotz Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem Versicherten ausbezahlt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich nach dem Wortlaut von Art. 20 ATSG um eine Kann-Vorschrift handelt, dass es mithin im Ermessen der Behörde liegt, ob sie eine Drittauszahlung vornehmen will (vgl. Urk. 1 S. 5; vgl. auch: Kieser, a.a.O., Art. 20 Rz 17). Sie behauptet aber eine Verletzung von Art. 20 ATSG und damit eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG durch eine willkürliche Ermessensausübung (vgl. Urk. 1 S. 5). Dabei verkennt sie, dass ausschliesslicher Zweck von Art. 20 ATSG ist, dass durch die Ausrichtung einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung an den Dritten der Unterhalt der versicherten Person abgedeckt ist (Kieser, a.a.O, Art. 20 Rz 5). Die Regelung dient mithin dem Schutz der versicherten Person, welche nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Mittel zweckgemäss, mithin zur Unterhaltsdeckung zu verwenden (BBl 1991 II 254), und nicht einem Dritten zur Sicherung respektive Vermeidung allfälliger Rückforderungsansprüche. Ausdruck dessen ist auch das in Art. 20 Abs. 2 ATSG postulierte Verrechnungsverbot, welches nur bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG, mithin bei Vorschussleistungen nicht gilt. Art. 20 ATSG dient mithin nicht dem wirksamen Schutz der Ansprüche eines Gläubigers. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 78 ATSG verböte sich schon aus diesem Grunde.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

    

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer