Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 23. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. O.___
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle 57/020
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, meldete sich am 19. April 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte sich ab diesem Zeitpunkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 14/169), worauf ihn die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna (Syna) mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Urk. 14/167) aufforderte, verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Urk. 14/162) forderte sie ihn erneut auf, die verlangten Unterlagen, insbesondere einen ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug beim RAV, die Formulare „Angaben der versicherten Person“ sowie allfällige Zwischenverdienstbescheinigungen einzureichen und setzte ihm eine Nachfrist bis 31. Juli 2016 an, verbunden mit dem Hinweis, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er die fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig vor Fristablauf einreiche. In der Folge reichte der Versicherte verschiedene Unterlagen, unter anderem das ausgefüllte Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ (Urk. 14/148-151), die ausgefüllten Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Mai 2016 (Urk. 14/143-144), Juni 2016 (Urk. 14/159-160) und Juli 2016 (Urk. 14/125-126) sowie eine Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG (Urk. 14/152-153) ein.
1.2 Mit Schreiben vom 23. September 2016 (Urk. 14/113-114) teilte die Syna dem Versicherten mit, dass er bisher lediglich einen Teil der verlangten Unterlagen eingereicht habe und forderte ihn auf, die folgenden ausstehenden Unterlagen noch einzureichen (S. 1):
- Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen der Z.___ AG
- Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG
- Bescheinigung über Zwischenverdienst ab April 2016 der Firma Z.___ AG
- alle Arbeitsverträge der Firma Y.___ AG
- Arbeitgeberbescheinigungen für weitere, in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 7. Mai 2016 ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die Lohnabrechnungen
- Abschlusszeugnis betreffend die Behandlung der Folgen des Unfalls vom Mai 2016
- sämtliche Taggeldabrechnungen für allfällige von einer Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom Mai 2016 bezogene Taggelder
- Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2016 und August 2016
Die Syna setzte dem Versicherten eine Nachfrist bis 30. September 2016 an, verbunden mit dem Hinweis, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er die fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig vor Fristablauf einreiche (S. 2).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 14/109-110) hielt die Syna fest, dass der Versicherte der Aufforderung im Schreiben vom 23. September 2016, die fehlenden Unterlagen fristgemäss einzureichen, nicht nachgekommen sei, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei (S. 2).
1.3 Dagegen erhob der Versicherte am 3. November 2016 (Urk. 14/60) Einsprache, worauf die Syna ihn mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Urk. 14/57-58) aufforderte, die folgenden ausstehenden Unterlagen einzureichen (S. 1):
- Kopie des Sozialversicherungsausweises (neuer AHV-Ausweis)
- Kopien der Geburtsscheine oder des Familienbüchleins
- sämtliche Arbeitsverträge mit der Y.___ AG
- Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die Monate Oktober 2016 bis Februar 2017
- Arztzeugnis, welches die gesamte Arbeitsunfähigkeit bestätigt sowie welches bescheinigt, ab wann erneut eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Krankheit vom August 2016)
- Formular „Angaben der versicherten Person" für die Monate April 2016, August bis Dezember 2016 sowie Januar bis Februar 2017
- Tätigkeitsnachweis beziehungsweise Arbeitgeberbescheinigung, Lohnabrechnungen, Kopie des Arbeitsvertrages und des Kündigungsschreibens betreffend in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 18. April 2016 ausgeübten Erwerbstätigkeiten
Die Syna setzte dem Versicherten eine Nachfrist bis 17. März 2017 an, verbunden mit dem Hinweis, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er die fehlenden Unterlagen nicht rechtzeitig vor Fristablauf einreiche (S. 2).
In der Folge reichte der Versicherte eine Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ AG (Urk. 14/50-51), Lohnabrechnungen der Z.___ AG für die Zeit vom Januar bis April 2016 (Urk. 14/53-56), den Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG vom 10. Dezember 2015 (Urk. 14/44-49), eine von der Z.___ AG für den Monat April 2016 ausgestellte Bescheinigung über den Zwischenverdienst (Urk. 14/42-43), das Schreiben betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG vom 8. November 2016 (Urk. 14/40), einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Familienausweis) vom 20. August 2012 (Urk. 14/35-39), Kopien der Anmeldung für einen Versicherungsausweis der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vom 14. März 2017 (Urk. 14/33-34) sowie den Anstellungsvertrag mit der Y.___ AG, vom 22. Januar 2011 (Urk. 14/30) ein. Mit Entscheid vom 22. März 2017 (Urk. 14/27-29 = Urk. 2) wies die Syna die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. April 2017 (Urk. 1) Beschwerde, welche er am 29. April 2017 ergänzte (Urk. 6). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und eine Verlängerung beziehungsweise Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der fehlenden Unterlagen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 13) beantragte die Syna sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk.13), wovon dem Versicherten am 7. Juni 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) macht die arbeitslose Person den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann. Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist bestimmt Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV), dass die versicherte Person ihren Anspruch geltend macht, indem sie der Arbeitslosenkasse die folgenden Unterlagen einreicht:
- den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a)
- das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b)
- die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c)
- das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d)
- die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. e)
Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV hat die versicherte Person der Kasse zur Geltend-machung des Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden die folgenden Unterlagen einzureichen:
- das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a)
- die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b)
- die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c)
Art. 29 Abs. 3 AVIV bestimmt, dass die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen einräume und diese auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam mache.
1.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung hat die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen - hier nicht zur Diskussion stehenden - Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 117 V 245 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1 und C 7/03 vom 31. August 2004). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1 und C 312/01 vom 27. März 2002).
1.3 Nach einem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz dürfen schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 2002 S. 188 E. 3c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips und findet namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV und im gleich lautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV seinen Niederschlag. Nach der Rechtsprechung kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend jedoch nur dann zum Tragen und es ist nur dann die Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2; ARV 1998 Nr. 48 S. 281).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 14/27-28) aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit Schreiben vom 22. Februar 2017 geforderten Unterlagen nur teilweise eingereicht habe, und dass er insbesondere die verlangten Formulare „Angaben der versicherten Person“ nicht eingereicht habe (S. 1), weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 19. April 2016 zu verneinen sei (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die eingeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe (Urk. 1 S. 1). Er macht indes geltend, dass er diese Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig fristgerecht habe einreichen können, weshalb die Frist zur Einreichung dieser Unterlagen zu „verlängern“ sei (Urk. 1 S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. April 2016 zu Recht zufolge Aktenunvollständigkeit als verwirkt verneint wurde, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Wiederherstellung der versäumten Frist hat.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2016 (Urk. 14/113-114) unter anderem aufforderte, ein Abschlusszeugnis betreffend die Behandlung der Folgen des Unfalls vom Mai 2016, sämtliche Taggeldabrechnungen für allenfalls für die Folgen dieses Unfalls von einer Unfallversicherung bezogene Taggeldleistungen sowie die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2016 und August 2016 einzureichen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 23. September 2016 (Urk. 14/113-114) eine Nachfrist zur Vervollständigung der Unterlagen bis 30. September 2016 an, verbunden mit einem Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der Unterlagen. Erst nach Ablauf der Nachfrist konnte die Verwirkungsfolge eintreten. Infolgedessen reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 14/109-110), während des Einspracheverfahrens verschiedene Unterlagen (Urk. 14/50-51, Urk. 14/53-56, Urk. 14/44-49, Urk. 14/42-43, Urk. 14/40, Urk. 14/35-39, Urk. 14/33-34 und Urk. 14/30) ein. Er reichte der Beschwerdegegnerin indes weder ein Abschlusszeugnis betreffend die Behandlung der Folgen des Unfalls vom Mai 2016, noch Taggeldabrechnungen beziehungsweise Unterlagen, aus welchen auf einen fehlenden Taggeldanspruch für diesen Unfall zu schliessen wäre, noch die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2016 und August 2016 ein.
3.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwer-degegnerin vom 23. September 2016 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend den Abschluss der Behandlung der Folgen des Unfalls vom Mai 2016, von Taggeldabrechnungen beziehungsweise von Unterlagen, welche auf einen fehlenden Taggeldanspruch für die Folgen dieses Unfalls schliessen lassen, sowie der Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Monate April 2016 und August 2016 (Urk. 14/113-114) weder innerhalb der am 30. Sep-tember 2016 ablaufenden Nachfrist noch innerhalb des nachfolgenden Ein-spracheverfahrens nachkam.
3.4 Das Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 enthielt in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 AVIV (vorstehend E. 1.2) sowohl einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen als auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit der verlangten Unterlagen und Formulare für die Geltendmachung des Anspruchs. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Informationspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) somit vollumfänglich nachgekommen. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. d und e AVIV) wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, die verlangten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.3). Indem er seinen für die Anspruchsberechtigung unabdingbaren Obliegenheiten nicht nachkam, hat er - da er in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde - grundsätzlich für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs einzustehen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Unterlagen, zu deren Einreichung er mit Mahnschreiben vom 23. September 2016 aufgefordert wurde, aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig fristgerecht habe einreichen können und reichte den Bericht von Dr. med. A.___ vom 5. April 2017 (Urk. 7/2) ein. Er bringt sodann vor, dass er unter einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Konzentrationsstörungen, Störungen des Antriebs, verminderter Motivation und sozialem Rückzug leide, und dass er aus diesem Grunde die administrativen Aufträge der Beschwerdegegnerin nicht vollständig und zeitgerecht habe erledigen können (Urk. 1 S. 2).
4.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/2), dass sie den Beschwerdeführer am 3. April 2017 konsiliarisch untersucht habe und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher)
Der Beschwerdeführer, welcher gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % als Servicetechniker arbeite, leide seit ungefähr einem Jahr unter einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 2) mit sozialem Rückzug, Antriebsstörung und Schlafstörungen (S. 1) im Rahmen einer seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung. Erschwerend wirkten sich zudem gewisse unsichere Persönlichkeitsstörungen aus. Der Beschwerdeführer könne die depressive Störung jedoch kompensieren und halte damit seinen Arbeitsalltag aufrecht (S. 2).
4.4 Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Ver-wirkungsfrist, wonach der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 117 V 245 E. 3a, BGE 114 V 123; Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 3.1). Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a), wobei die Hinderung auf einem objektiven oder subjektiven Grund zurückgeführt werden kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2015, N. 7 zu Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein (BGE 112 V 255 E. 2a, BGE 108 V 110 E. 2c). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). So wurde beispielsweise einer versicherten Person, welche wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen, eine Fristwiederherstellung gewährt. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass betreffende Person nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BGE 112 V 255 E. 2a). Demzufolge besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Fristwiederherstellung, wenn die Krankheit die rechtssuchende Person zwar daran hindert, selbst zu handeln, wenn sie nach den Umständen indes in zumutbarer Weise eine Drittperson mit der Interessenwahrung beauftragen könnte.
4.5 Dem erwähnten Bericht von Dr. A.___ vom 5. April 2017 (vorstehend E. 4.3) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 23. bis 30. September 2016 an einer mittelgradigen depressiven Episode mit sozialem Rückzug, Antriebsstörung und Schlafstörungen litt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass er dadurch in der Ausübung seiner administrativen Tätigkeiten sowie insbesondere beim Einreichen von Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin behindert wurde. Daraus sowie auf Grund der übrigen Akten lässt sich indes nicht schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war, eine Drittperson mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. September 2016 eingeforderten Unterlagen ist demnach zu verneinen.
5. Nach Gesagtem hat es dabei zu bleiben, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 19. April 2016 nach einer Frist von drei Monaten, welche jeweils ab Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen begann, erlosch und daher verwirkt ist, weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. O.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz