Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00089



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, war vom 9. bis 16. April 2015 als Aushilfschauffeur bei Y.___ (Urk. 6/13), vom 17. Juni 2015 bis 6. Januar 2016 temporär für die Z.___ bei der A.___ (Urk. 6/12, Urk. 6/6), vom 1. August 2015 bis Ende Februar 2016 bei B.___ als Aushilfschauffeur des C.___ (Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/42) und ab dem 1. März 2016 als Fahrer bei der D.___ angestellt (Urk. 6/60). Anfang April 2016 erlitt er einen Unfall, bei dem er auf die Lendenwirbelsäule gefallen ist (Urk. 6/58). Die Unfallversicherung Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls Taggelder bis am 30. September 2016 (Urk. 6/51).

1.2    Am 18. Februar 2016 hatte sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) E.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/1). Ausserdem stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 14. März 2016 verneinte die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2016 wegen nicht erfüllter Beitragszeit (Urk. 6/2). Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

    Am 16. Juni 2016 stellte X.___ bei der ALK erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 1, Urk. 6/15). Die ALK verneinte mit Verfügung vom 3. November 2016 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Juni 2016 mit der Begründung, er habe die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht erfüllt (Urk. 6/45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. November 2016 (Urk. 6/46) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. April 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 10. März 2017 und die Verfügung vom 3. November 2016 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung erfüllt habe, sowie, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei gutzuheissen und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2016 auszubezahlen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofern kein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

1.2.2    Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3).

    Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender-monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist.

    Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

    Laut Abs. 3 von Art. 11 AVIV zählen die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für welche die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, in gleicher Weise.

    Art. 11 Abs. 4 AVIV sieht vor, dass die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten nach den gleichen Regeln ermittelt wird wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.

1.2.3    Für die Ermittlung der Beitragszeit aufgrund von Art. 11 Abs. 2 AVIV sind Kalendertage massgebend, mithin nicht Tage, an denen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Beschäftigungstage, worunter auch solche fallen, an denen nur eine stundenweise Beschäftigung ausgeübt wurde, müssen in Kalendertage umgerechnet werden. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1,4 (7 Kalendertage : 5 Arbeitstage; ARV 1992 N1 S. 70, BGE 121 V 165 E. 2b). Die auf einen Samstag oder Sonntag fallenden Arbeitstage werden nur dann als Werktage gezählt, wenn das Maximum von fünf Werktagen pro Woche nicht erreicht ist (SVR ALV 2007 Nr. 15 S. 51 E. 4.3). Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ausmachen (BGE 122 V 256 E. 4c/bb, 121 V 165 E. 2c/bb). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit ist nicht zulässig, auch wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c; zum Ganzen: Stauffer/Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 3. Auflage 2008, Art. 13 S. 44 f.).

1.2.4    Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden an die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG) unter anderem auch Zeiten angerechnet, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer weise während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Juni 2014 bis 15. Juni 2016 eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt lediglich 9.680 Monaten aus. Dabei dürften Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden würden, nur einmal berücksichtigt werden; so sei der Einsatz bei der Z.___ nur bis Ende Juli 2015 beachtlich, weil er sich mit dem Arbeitseinsatz ab dem 1. August 2015 für die B.___ überschneide. Da der BF ab dem 1. April 2016 nicht mehr bei D.___ angestellt gewesen sei, seien die von der Suva vom 4. April bis 30. September 2016 ausgerichteten Unfalltaggelder zudem nicht als eine der Beitragszeit gleichgestellte Zeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG anzusehen. Die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung könnten nicht nachgewiesen werden und der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf einen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG berufen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nach seiner Tätigkeit für die B.___ als Chauffeur des Shuttlebusses des C.___ ab dem 1. März 2016 nahtlos für die D.___ weitergearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei ihm nicht ausgehändigt worden, nur die Lohnabrechnung für März 2016 und den Lohnausweis für das Jahr 2016. Die Aussage der Arbeitgeberin D.___, dass er ab dem 31. März 2016 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, entspreche nicht der Wahrheit. Er habe noch bis zum 3. April 2016 gearbeitet, wie die Stundenrapporte vom 2. und 3. April 2016 belegen würden. Infolge des dann erlittenen Unfalles bei der Arbeit - er sei beim Entladen von Koffern auf die Lendenwirbelsäule gestürzt - sei er ab dem 4. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die D.___ habe sich zuerst geweigert, einen Unfallschein auszuhändigen und den Unfall anzumelden, mit der Begründung, es existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag und daher habe er keinen Anspruch auf Unfalltaggelder. Erst viel später und unter Druck der Ärztin habe die Arbeitgeberin dieser den Unfallschein für die Suva geschickt, damit diese den Schadenfall habe eröffnen können. Wegen der Weigerung der Arbeitgeberin habe er die Unfalltaggelder später direkt von der Suva erhalten. Als er seine Arbeitgeberin im September 2016 angerufen habe und sie über das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit per 1. Oktober 2016 informiert habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn nicht mehr brauchen könne. Auf seine Bitte um eine schriftliche Kündigung sei ihm lediglich mitgeteilt worden, es könne ihm keine Kündigung geschickt werden, da kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege. Aufgrund dieser Umstände dürfe nicht schlechthin angenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis stillschweigend aufgelöst worden sei. Es sei zudem eine falscher Eindruck vermittelt worden, indem die Arbeitgeberin erklärt habe, dass er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Denn er habe am 2. und 3. April 2016 noch Chauffeurdienste verrichtet und den Unfall sowie die Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Es habe somit einen Grund für sein Fernbleiben von der Arbeit ab dem 4. April 2016 gehabt. Er habe zu keinem Zeitpunkt gekündigt und auch die Arbeitgeberin habe ihm erst im September 2016 mitgeteilt, dass sie ihn nicht mehr brauchen könne (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) erfüllt hat.


3.

3.1    Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

    Es ist ferner zu Recht unstrittig, dass die hier massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AVIG vom 16. Juni 2014 bis 15. Juni 2016 dauerte. In dieser Zeit sind die folgenden Anstellungen und Beitragszeiten des Beschwerdeführers ausgewiesen und unstrittig:

Y.___ (Urk. 6/13)9. - 16. April 2015 0.280 Mt.
Z.___ (Urk. 6/12)17. Juni - 31. Juli 20151.467 Mt.
B.___ (Urk. 6/42)1. August 2015 - 28. Februar 20166.933 Mt.
D.___ (Urk. 6/60)1. - 31. März 20161.0 Mt.

Total Beitragszeit9.680 Mt.

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei zu Recht, dass die Tätigkeiten für die Z.___ (vom 17. Juni 2015 bis 6. Januar 2016, Urk. 6/12) und für die B.___ (1. August 2015 bis 28. Februar 2016, Urk. 6/42) sich zeitlich überschnitten und dieser Zeitraum (1. August 2015 bis 6. Januar 2016) daher nur einmal angerechnet werden darf (Art. 11 Abs. 4 AVIV). Der Beschwerdeführer wendete dagegen zu Recht nichts ein.

3.2    

3.2.1    Zu prüfen bleibt, ob mit dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erwiesen ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D.___ über den 31. März 2016 hinaus andauerte und daher die Zeit ab dem 1. April 2016 aufgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ebenfalls als Beitragszeit zu gelten hat.

3.2.2    Nach den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung der D.___ vom 9. Januar 2017 war der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. März 2016 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag als Fahrer angestellt. Als letzter Arbeitstag wurde der 31. März 2016 bezeichnet. Zur Frage, wer gekündigt habe, wurde von der D.___ erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gekommen sei. Bei der Frage nach der Dauer der Kündigungsfrist wurde das Stichwort „Probezeit“ angegeben und als Grund der Kündigung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr zur Arbeit gekommen, daher sei der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag stillschweigend aufgelöst (Urk. 6/60). Belege für Lohnzahlungen liegen ausschliesslich für den Monat März 2016 vor, so eine Lohnabrechnung und der Lohnausweis (Urk. 6/64-65). Auch in der Übersicht der D.___ zu ihren Angestellten mit der jeweiligen AHV-Lohnsumme ist eine Anstellung lediglich vom 1. bis 31. März 2016 verbucht (Urk. 6/63). Gemäss der Lohnabrechnung März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Stundenlohn zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8.33 % entlöhnt (Urk. 6/64), wobei allerdings zwei unterschiedliche Versionen für den März 2016 vorliegen, einmal mit Quellensteuerabzug (Urk. 6/65) und einmal ohne (Urk. 6/8). Die zweite Version der Lohnabrechnung für den März 2016 weist zudem eine um 16.5 Stunden höhere Stundenanzahl aus, dafür aber einen um Fr. 1.75 tieferen Stundenansatz, so dass sich die Bruttolohnsumme nur um 30 Rappen unterscheidet.

    In der E-Mail der D.___ vom 3. März 2017 wurde sodann erklärt, der Beschwerdeführer sei nach einem Monat ohne Ferienerlaubnis für mehrere Wochen nach Portugal abgereist. Anscheinend habe er sich in Portugal am 2. Tag verletzt, bis am 17. September 2016 sei er im Unfall gewesen. Die Unfalltaggelder seien ihm von der Suva direkt ausbezahlt worden (Urk. 6/59).

3.2.3    Aufgrund dieser Angaben und der insoweit übereinstimmenden Darstellung des Beschwerdeführers steht fest, dass er mit der D.___ einen unbefristeten mündlichen Arbeitsvertrag als Chauffeur ab dem 1. März 2016 abgeschlossen hat, der nach Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ohne besondere Form rechtsgültig ist. Mangels besonderer vertraglicher Regelungen sind für die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen des OR anwendbar.

3.3

3.3.1    Hierzu sind die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen: Nach Art. 335b Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 335c Abs. 1 OR im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Laut Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

3.3.2    Weder nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch der D.___ erfolgte eine schriftliche oder mündliche Kündigungserklärung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere kann eine Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ausgeschlossen werden, da die Probezeit lediglich einen Monat (Art. 335b Abs. 1 OR) bis Ende März 2016 gedauert hat.

    Die D.___ stellte sich zudem auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis sei stillschweigend aufgelöst worden und bedürfe keiner schriftlichen Kündigung (Urk. 6/59, Urk. 6/60 S. 1). Dies würde einer stillschweigenden einvernehmlichen Auflösung im gegenseitigen Einverständnis, mithin einem Aufhebungsvertrag (BGE 95 II 425; Gonzenbach in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage 2003, Art. 115 Rz 2 und Art. 335 Rz 16 ff.) entsprechen. Ein solcher Aufhebungsvertrag bedarf nach Art. 115 OR zwar grundsätzlich keiner Form, ist mithin auch durch konkludentes Verhalten respektive durch stillschweigendes Einvernehmen möglich. Jedoch bedarf die Annahme eines solchen Einvernehmens den klar zum Ausdruck gebrachten Willen auf endgültigen Verzicht der Vertragsansprüche. Ein solcher ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und darf insbesondere nicht zur Umgehung zwingender gesetzlicher Schutzvorschriften führen (Gonzenbach, a.a.O., Art. 115 Rz 5 f. und 8, Art. 335 Rz 17 ff.).

    

    Letzteres gilt entscheidend auch hier in Bezug auf den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der D.___, zumal der Beschwerdeführer am 1. April 2016 einen Unfall erlitten hat und ihm von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, für die Zeit ab dem 4. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/58). Denn von einem Verzicht des Kündigungsschutzes nach Art. 336b Abs. 1 lit. b OR ist nicht leichthin auszugehen. So ist es nach der unter diesen Umständen gegebenen Interessenlage unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz seines Unfalles Anfang April 2016 konkludent einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung zugestimmt respektive eine solche beantragt haben soll, indem er ab dann unangekündigt nicht zur Arbeit erschienen sei. Die Arbeitgeberin durfte mithin nach Treu und Glauben nicht auf einen entsprechenden Auflösungswillen des Beschwerdeführers schliessen. Unter diesen Umständen hätte somit zumindest eine unmissverständliche mündliche Erklärung des Beschwerdeführers vorliegen müssen, damit ein Aufhebungsvertrag überhaupt in Frage käme (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Verzichts auf den Kündigungsschutzes mittels Aufhebungsvertrag: Gonzenbach, a.a.O., Art. 336 Rz 1). Eine solche Erklärung wurde jedoch auch nach Darstellung der Arbeitgeberin nicht abgegeben. Eine stillschweigende oder eine ausdrückliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ab 1. April 2016 ist daher zu verneinen.

3.3.3    Des Weiteren ist auf die in der E-Mail der D.___ vom 3. März 2017 gemachte Aussage, der Beschwerdeführer sei nach einem Monat ohne Ferienerlaubnis für mehrere Wochen nach Portugal abgereist (Urk. 6/59), schon deshalb nicht abzustellen, weil der Beschwerdeführer nachweislich bereits ab dem 6. April 2016 bei Dr. F.___ in Zürich aufgrund des von ihr diagnostizierten posttraumatischen Cervicolumbovertebralsyndroms in Behandlung stand (Urk. 6/58).

    Ausserdem ist den vom Beschwerdeführer vorgelegten Stundenrapporten mit dem Titel „Shuttlebus Hotel -- Airport“ des C.___ zu entnehmen, dass er am Samstag 2. und Sonntag 3. April 2016 je von 14.30 Uhr bis Mitternacht vorerst noch im Einsatz war (Urk. 6/47). Zwar wurden diese Stundenrapporte nicht von der Arbeitgeberin signiert. Jedoch erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers dadurch als glaubwürdig, dass zum einen die Stundenrapporte zusätzlich die Unterschriften eines weiteren Mitarbeiters enthalten, welcher die Fahrten von 5 bis 14 Uhr unterschriftlich bestätigte. Zum anderen entspricht die Differenz der zweiten, korrigierten Lohnabrechnung der D.___ für den März 2016 von 16.5 Stunden (178 h - 161.5 h; Urk. 6/8, 6/65) ziemlich genau zwei zusätzlichen Arbeitstagen. Dies legt die Annahme nahe, dass die zusätzlichen Einsätze vom 2. und 3. April nachträglich im März-Lohn verbucht wurden, wobei bei der Korrektur darauf geachtet wurde, dass der Betrag des Bruttolohns von Fr. 3‘278.-- gleich bleibt. Dazu wurde der Stundenansatz von Fr. 18.75 auf Fr. 17.-- reduziert (Urk. 6/8, 6/65).

    Die Beschwerdegegnerin wendet in der Beschwerdeantwort gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Stundenrapporten vom 2. und 3. April 2016 ein, dass der Unfall bereits am 1. April 2016 stattgefunden habe (Urk. 5 S. 2). Jedoch schliesst das Unfalldatum vom 1. April 2016 angesichts der gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 12. Juli 2016 erhobenen neurologisch und ossär unauffälligen, lediglich tendomyotischen Befunden an der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht aus, dass der Beschwerdeführer trotz unfallbedingter LWS-Beschwerden am 2. und 3. April 2016 noch gearbeitet hat. Denn die Arbeitsunfähigkeit trat gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 12. Juli 2016 erst ab dem 4. April 2016 ein, der Beschwerdeführer suchte die Ärztin denn auch erst am 6. April 2016 auf (Urk. 6/58). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zudem vor, der Unfall habe sich während der Arbeit als Chauffeur bis am 3. April 2016 beim Entladen von Koffern zugetragen (Urk. 1 S. 2), mithin am 2. oder 3. April 2016. 

    An welchem Tag sich der Unfall ereignet hat, ob am 1., 2. oder 3. April 2016 kann hier letztlich offen bleiben, zumal die Suva ihre Leistungspflicht jedenfalls ab Anfang April 2016 (mit Unfalldatum 1. April 2016) anerkannt hat (Urk. 6/51). Denn dies ändert nichts daran, dass eine Vertragsauflösung weder durch Kündigung noch durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag per 1. April 2016 anzunehmen ist. Massgebend für die Frage, ob eine versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat, ist denn auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise der Arbeitsverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit und nicht die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht (BGE 141 V 674 E. 4.3.3).

3.4

3.4.1    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D.___ über den 31. März 2016 hinaus andauerte und daher die Zeit ab dem 1. April 2016 aufgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ebenfalls als Beitragszeit zu gelten hat.

    Die Zeit vom 1. April bis am Tag vor der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2016 (Eingang vom 17. Juni 2016, Urk. 6/15) respektive vor Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) am 15. Juni 2016 entspricht einer Beitragszeit von 2.51 Monaten (2 Mt. + [11 Werktage x 1.4 = 15.4 Kalendertage, : 30 Tage]). Zusammen mit der Beitragszeit bis Ende März 2016 von 9.680 Monaten ergibt dies eine Beitragszeit von 12.19 Monaten innerhalb der Rahmenfrist.

3.4.2    Damit ist die Voraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2017 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie zur anschliessenden Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab dem 16. Juni 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 1). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Dem Beschwerdeführer entstanden keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht verursachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeitsaufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2017 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt, an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann