Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00100
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 4. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ war zuletzt bis am 31. März 2014 bei der A.___ AG, als Kundenberater angestellt (Urk. 6/5). Am 24. März 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. April 2014 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2-3). Diese wurde in der Folge geleistet. Eine zwischenzeitliche Anstellung des Versicherten wurde per 30. September 2015 wieder gekündigt (Urk. 6/36-46).
1.2 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/47) hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Fachstelle Selbständigkeit, das Gesuch des Versicherten um Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gut und sprach ihm während der Planungsphase seines Projektes ab dem 6. Oktober 2015 bis zum 8. Februar 2016 90 Taggelder zu. Der Versicherte war aus psychischen Gründen vom 10. Juni 2015 bis im April 2016 teilweise teilzeitlich krankgeschrieben (Urk. 6/45-74).
1.3 Am 27. Oktober 2016 (Urk. 6/80) meldete sich der Versicherte beim RAV C.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per dato die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/81). Nach dem Eingang von Arbeitgeberbescheinigungen (Urk. 6/84 f.) folgten insbesondere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten, der D.___ (vgl. Urk. 6/87-115).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/116) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte ab 27. Oktober 2016 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 1). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 6/120) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 (Urk. 6/123 = Urk. 2) teilweise gutgeheissen und es wurde festgehalten, dass der Versicherte vom 27. bis 31. Oktober 2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Ab dem 1. November 2016 bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien. Per 1. Januar 2017 war der Versicherte infolge Annahme einer Arbeitsstelle von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet worden (Urk. 6/122).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum zwischen dem 27. und dem 31. Oktober 2016.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2017, wovon dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
1.2 Gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (zu den Anspruchsvoraussetzungen: Art. 71b AVIG).
Es erfolgt eine Sistierung der Ausrichtung von Taggeldern (d.h. eine entsprechende Verlängerung der Planungsphase innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist), wenn die Krankheit, der Unfall oder der Militär-/Zivilschutzdienst die versicherte Person hinderte, ihre Projektvorbereitungen innert der vorgesehenen Frist zu beenden. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitslosenkasse mittels Arztzeugnis nachgewiesen werden (AVIG-Praxis AMM/K, K80).
Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 Satz 1 AVIG). Nimmt die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen (Art. 71d Abs. 2 AVIG).
1.3 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Die versicherte Person, die sich wieder arbeitslos meldet und erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen möchte, kann auf dem Gebiet des unterstützten Projekts keinen Zwischenverdienst erzielen und muss diese Tätigkeit definitiv aufgeben (AVIGPraxis AMM/K K74), was rechtsprechungsgemäss nach den Kriterien gemäss der mit BGE 123 V 234 begründeten Rechtsprechung betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung von Versicherten zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 26. April 2017 (Urk. 2) unter Verweis auf Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie die AVIG-Praxis AMM, K71, und die AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, seco, B64, fest, wenn die versicherte Person nach Bezug des letzten Taggeldes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, gelte im Falle einer Wiederanmeldung eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die versicherte Person müsse die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nachweisen. Dieser Nachweis müsse durch eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse und einen Handelsregistereintrag erbracht werden. Entgegen der Voraussetzungen von Rahmenfristverlängerungen bei Personen ohne Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung werde nach einer Förderung durch die Arbeitslosenversicherung nicht vorausgesetzt, dass die Aufnahme der Selbständigkeit während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen müsse - die Aufnahme der Selbständigkeit bilde einzige Voraussetzung, welche vorliegend unbestrittenermassen erfüllt werde.
Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Einzelunternehmen D.___ vom 1. April 2016 bis 31. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständig Erwerbender angeschlossen gewesen sei. Aktenkundig sei sodann, dass die D.___, Inhaber X.___, vom 2. November 2015 bis 31. Oktober 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Damit sei die Aufgabe der Selbständigkeit per 31. Oktober 2016 belegt. Vom 27. bis 31. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer wegen noch Bestehens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ab 1. November 2016 habe er in der vom 1. April 2014 bis 31. März 2018 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 29. April 2017 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen geltend, er habe die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin per 27. Oktober 2016 nachgewiesen, weshalb er bereits ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer - vor der ab 1. November 2016 bejahten Anspruchsberechtigung (Urk. 2 S. 2) - für die Zeit vom 27. bis 31. Oktober 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.
3.1 Für den Beschwerdeführer lief vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. etwa Urk. 6/13 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/47) wurden ihm Taggelder nach Art. 71a AVIG zugesprochen. Infolge Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verlängerte sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug unbestrittenermassen gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG für die Dauer von zwei Jahren, bis am 31. März 2018 (E. 1.2, Urk. 2 S. 3).
Zu prüfen ist vorliegend einzig, ab wann der Beschwerdeführer als arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG gilt und damit - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Hiefür ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben hat.
3.2 Die Handelsregisteranmeldung betreffend Geschäftsaufgabe der D.___ (Urk. 3/1) ist nicht datiert. Eingegangen ist die Meldung beim Handelsregisteramt gemäss Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 6/88) am 31. Oktober 2016 (vgl. auch die Veröffentlichung im Tagesregister). Bei der Ausgleichskasse wurden sodann bis am 31. Oktober 2016 Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet (Urk. 6/112). Damit ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt - per 31. Oktober 2016 erfolgte.
Dass der Beschwerdeführer auf den selbst erstellten Formularen gegenüber der Ausgleichskasse sowie dem Kantonalen Labor Zürich den 26. Oktober 2016 als Datum der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben hat respektive die Schreiben per dato unterzeichnete (Urk. 3/2-3), vermag nichts am Dargelegten zu ändern. So ist das in den Abmeldeformularen vermerkte Datum - im Gegensatz zum Eintrag im Handelsregister und zur Einstellung der Beitragsabrechnungen durch die Ausgleichskasse - nicht geeignet, die effektive Aufgabe der Selbständigkeit rechtsgenüglich zu belegen. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als auch für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 9a AVIG verlangt wird, dass die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wurde, was rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.3) zur Vermeidung von Missbrauch mittels einer Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse und einem Handelsregisterauszug nachzuweisen ist (AVIG-Praxis ALE/B63-B67, B64). Dass der Eingang der Abmeldungen bei diesen beiden Stellen vor dem 31. Oktober 2016 erfolgt ist, kann vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, auch nicht gestützt auf die eingereichte Postquittung (Urk. 3/4), der nicht zu entnehmen ist, welche Schreiben der Post aufgegeben wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. bis 31. Oktober 2016 muss damit in Abweisung der Beschwerde verneint werden.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrNünlist