Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00101
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 12. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 24. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1), beantragte am 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum (Urk. 6/4) und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Per 1. März 2016 wurde sie aufgrund einer neu angetretenen Stelle von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet (Urk. 6/37). Sie erlitt am 13. März 2016 einen Unfall, worauf ihr die Arbeitsstelle per 25. Juli 2016 gekündigt wurde. Während noch laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug meldete sich X.___ am 26. Juli 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/39-40) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. August 2016, Urk. 6/43). Der Unfallversicherer stellte seine aufgrund des Unfalls vom 13. März 2016 erbrachten Leistungen per 30. September 2016 ein mit der Begründung, dass die über dieses Datum hinaus weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad auf diesen Unfall zurückzuführen seien (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2016 (Urk. 6/65). Die Einsprache vom 19. Januar 2017 (Urk. 6/67) wies die ALK mit Entscheid vom 21. April 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 2016 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-72), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung, Rz. C169).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei ab dem 13. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe seither bis am 30. September 2016 Unfalltaggelder bezogen. Ab ihrer Wiederanmeldung am 26. Juli 2016 sei ihr aufgrund der unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG während 30 Kalendertagen in den Monaten Juli und August 2016 ein Taggeld angerechnet worden. Eine neue 30-tägige Frist habe nicht zu laufen begonnen, denn der Grund für die auch nach dem 30. September 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei immer noch der Unfall vom 13. März 2016 gewesen, auch wenn die Unfallversicherung die Unfallkausalität ab dem 1. Oktober 2016 verneint und die Beschwerden der Beschwerdeführerin als krankhafter Natur bezeichnet habe.
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), dass die Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG neuerlich während 30 Kalendertagen zahlungspflichtig sei, da die Unfallversicherung eine weitere Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 13. März 2016 und den Beschwerden verneint habe. Bis dahin habe rechtlich ein Unfall vorgelegen, neu liege gemäss Einschätzung der Unfallversicherung eine Krankheit vor.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Periode vom
1.-31. Oktober 2016 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt bei einem Skiunfall am 13. März 2016 eine Commotio cerebri, welche eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Vaudoise Allgemeine, Versicherung-Gesellschaft AG als Unfallversicherer leistete Taggelder bis zum 30. September 2016 (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Urteil vom 17. August 2018 wurde das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren Nr. UV.2017.00048 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wurde festgestellt, dass die Vaudoise über den 30. September 2016 hinaus nicht mehr leistungspflichtig sei, da ab dem 1. Oktober 2016 kein natürlicher und kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. März 2016 und den geklagten Beschwerden mehr vorliege (Urk. 11 im Prozess Nr. UV.2017.00048).
3.2 Nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG dauert der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder trotz Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft längstens bis zum 30. Kalendertag. Die Koordinationsvorschrift des Art. 28 AVIG stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (vgl. Art. 8 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (ARV 2001 S. 166 E. 6a und b).
3.3 Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. März 2016 einen Unfall und war seither ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG endete der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz fehlender Vermittlungsfähigkeit wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach ihrer Wiederanmeldung während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 26. Juli 2016 nach 30 Kalendertagen am 24. August 2016. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann der Taggeldanspruch nicht mit der Einstellung der Taggelder des Unfallversicherers neu zu laufen, denn die Beschwerdeführerin war seit dem Unfallereignis am 13. März 2016 ununterbrochen - und somit nicht nur vorübergehend (vgl. Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG) - arbeitsunfähig. Auch wenn die Unfallversicherung die Arbeitsunfähigkeit per 30. September 2016 als nicht mehr unfallkausal betrachtete und ihre Leistungen deswegen einstellte, ist die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016 weiterhin auf das Ereignis vom 13. März 2016 zurückzuführen. Ein neues Ereignis, das zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016 führte, trat nicht ein. Die von der Unfallversicherung vorgenommene Änderung der rechtlichen Beurteilung und entsprechenden Qualifikation des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin vermag aus arbeitslosenrechtlicher Sicht keine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG auszulösen.
3.4 Damit besteht für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger