Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00106
AHV_NR
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war seit dem 1. November 2015 als Agent bei der Y.___, tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 24. Oktober 2016 unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 30. November 2016 kündigte (Urk. 6/29/2, Urk. 6/34 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). Am 3. November 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 an (Urk. 6/37, Urk. 6/41 Ziff. 2).
Am 8. Dezember 2016 ersuchte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 6/2) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Dezember 2016. Die vom Versicherten am 20. Februar 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 6. April 2017 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2016 bis heute zu bejahen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2017 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass wegen dem Absolvieren der Vollzeitausbildung ab dem 4. Januar 2017 die zeitliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und somit auch die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Weiter sei bei einer Höhe der Kurskosten von Fr. 7‘900.-- für die verhältnismässig kurze dreimonatige Dauer der Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung nicht zugunsten einer Festanstellung abgebrochen werde, da gemäss Unterrichtsvertragsbedingungen das gesamte Kursgeld geschuldet sei, wenn der Austritt nach Beginn eines Kurses erfolge. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung beim RAV vom 1. Dezember 2016 bis zum Beginn der Ausbildung am 4. Januar 2017 sei die Vermittlungsfähigkeit ebenfalls nicht gegeben, da dies zu kurz sei, um vermittlungsfähig zu sein (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe seine Stelle per Ende November 2016 unverschuldet verloren. Kurz nach der Kündigung habe er sich beim RAV angemeldet und sich in allen Bereichen um Stellen bemüht, was er vorweisen könne. Er sei trotz Weiterbildung absolut vermittlungsfähig gewesen und habe die Stellensuche stets weitergeführt. Im Falle einer Festanstellung hätte er die Schule abgebrochen. Die Schule sollte seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Die Behauptung, dass er die Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten einer Festanstellung nicht abgebrochen hätte, sei rein spekulativ.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2016. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Entscheiderlass bestanden hatten (BGE 120 V 385 E. 2 mit Hinweisen).
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im September 2016 für eine am 4. Januar 2017 beginnende Vollzeitausbildung Grundkurs Reisebranche an der Z.___ mit am 11. und 12. April 2017 vorgesehenen Diplomprüfungen angemeldet hatte und sich die Kurskosten auf rund Fr. 8‘000.-- beliefen (vgl. vorstehend E. 2.1-2, Urk. 6/8-11).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er hätte die Weiterbildung Grundkurs Reisebranche an der Z.___ jederzeit zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit aufgeben, weshalb er als vermittlungsfähig zu gelten habe (vgl. vorstehend E. 2.2 und Urk. 6/14 S. 2 Ziff. 9-11, S. 3 Ziff. 13).
Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Ausbildung um eine Vollzeitausbildung (vgl. Urk. 6/9, Urk. 6/14 S. 2 Ziff. 10), weshalb eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Dauer der Ausbildung einzig zu bejahen wäre, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die begonnene Ausbildung tatsächlich zugunsten einer Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte.
Dagegen spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass die Kurskosten von insgesamt rund Fr. 8‘000.-- sowohl beim Nichtantreten zwei Monate im Voraus als auch beim Austritt aus der Ausbildung vollumfänglich anfallen (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 9-10). Ob diese Kurskosten nun vom Beschwerdeführer selbst oder von seinen Eltern zu übernehmen sind, ändert nichts an dem Umstand, dass es bei dieser Summe unwahrscheinlich erscheint, dass die Weiterbildung zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit abgebrochen respektive nicht angetreten wird.
Auch hatte der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits länger geplant und damit das Ziel verfolgt, bessere Zukunftsaussichten in der Arbeitswelt zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 6/14 S. 1 Ziff. 6).
Aus der E-Mail des A.___ - des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/31) - vom 17. November 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich für Dezember 2016 eine Aushilfs-Stelle an der Reception suche (Urk. 6/22/4). Ebenso führte der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches vom 10. November 2016 beim RAV aus, er google einfach nach offenen Temporärstellen für Dezember 2016 im Netz, welche Umstände ebenfalls dafür sprechen, dass er sich ab Januar 2017 seiner dreimonatigen Ausbildung hat widmen wollen.
Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er sich während der Weiterbildung um Stellen bewarb (vgl. Urk. 6/24-27), bildet dies, wie ihm im Rahmen des Beratungsgespräches vom 15. Dezember 2016 erklärt wurde (Urk. 6/28 S. 2), doch eine der Voraussetzungen dafür, dass nach Beendung der Weiterbildung Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird.
3.3 Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung nicht zugunsten einer Erwerbstätigkeit nicht angetreten respektive aufgegeben hätte (vgl. vorstehend E. 3.2), ist eine Vermittlungsfähigkeit auch für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016 bis Beginn der Weiterbildung am 4. Januar 2017 aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu verneinen.
Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (B 227) gilt eine versicherte Person zu Beginn der Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich beispielsweise bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt lediglich während einer einmonatigen Dauer zur Verfügung und besondere Umstände, weshalb er dennoch als vermittlungsfähig gelten sollte, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen erweisen sich die im Monat Dezember 2016 vom Beschwerdeführer nachgewiesenen vier Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/23) im Hinblick darauf, dass rechtsprechungsgemäss mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2), in quantitativer Hinsicht ohnehin als ungenügend.
3.4 Aufgrund des Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2016 als nicht gegeben zu beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 721_Unia_Bülach
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan