Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00109
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, meldete sich am 15. Februar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/43) und am 4. März 2016 bei der Arbeitslosenkasse Syndicom zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei sie sich bereit erklärte, im vollzeitlichen Umfang zu arbeiten (Urk. 5/42 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 (Urk. 5/5) forderte das RAV die Versicherte auf, die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2017 und ein Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Niederkunft bis zum 14. Februar 2017 einzureichen, wobei die Versicherte darauf hingewiesen wurde, dass ein Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne. Die ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins vom 30. August 2017 (Urk. 5/7) reichte die Versicherte erst mit Mail vom 17. Februar 2017 (Urk. 5/6) beim RAV ein.
1.2 Am 15. Februar 2017 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 5/2) stellte das AWA die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für fünf Tage mit Beginn am 15. Februar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 16. März 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 21. April 2017 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2017 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 15. Februar 2017 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 7. Juni 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
1.3 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
Art. 28 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG hat die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle insbesondere die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
Rechtsprechungsgemäss ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwarnung auszusprechen, da die versicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht werden (Art. 19a AVIV; Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 13. April 2005 E. 4; BGE 124 V 233 E. 5b). Demzufolge ist eine der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangehende Mahnung in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung des RAV vom 7. Februar 2017, innerhalb einer bis 14. Februar 2017 laufenden Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend den voraussichtlichen Termin ihrer Niederkunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage gerechtfertigt sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie schwanger gewesen und auf die Ausrichtung einer ungekürzten Arbeitslosenentschädigung angewiesen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2017 (Urk. 5/5) aufforderte, bis zum 14. Februar 2017 unter anderem ein Arztzeugnis einzureichen, welchem der voraussichtliche Termin ihrer Niederkunft entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, dem RAV ein solches Arztzeugnis rechtzeitig bis zum 14. Februar 2017 einzureichen. Erst mit Mail vom 17. Februar 2017 (Urk. 5/6) reichte sie ein Arztzeugnis der Ärzte der Klinik für Geburtshilfe des Y.___ vom 9. Februar 2017 (Urk. 5/7) ein, worin der voraussichtliche Zeitpunkt ihrer Niederkunft mit dem 30. August 2017 angegeben wurde.
3.2 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen eines Arztzeugnisses entnehmen. Auf Grund des Umstandes, dass das von der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2017 verspätet eingereichte Zeugnis der Ärzte des Y.___ am 9. Februar 2017 datiert ist (Urk. 5/7), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dieses vor dem 14. Februar 2017 erhalten hat und die verspätete Einreichung des Arztzeugnisses nicht auf das Verhalten der Ärzte des Y.___ zurückgeführt werden kann. Etwas Anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.
3.3 In ihrer Einsprache vom 16. März 2017 (Urk. 5/3) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft die letzten drei Monate im Bett verbracht habe. Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für eine Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes vom 7. bis 14. Februar 2017 lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Zeugnis der Ärzte des Y.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 5/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft erst für die Zeit ab 20. Februar 2017 bis 8. März 2017 ausgewiesen. Die Fragen nach einer Arbeitsunfähigkeit und nach einer Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes vom 7. bis 14. Februar 2017 können vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst bei Bejahung dieser Fragen, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand des Arztzeugnisses zu beauftragen beziehungsweise beim RAV um Fristerstreckung zu ersuchen.
3.4 Nach Gesagtem steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin dem RAV das verlangte Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe verspätet eingereicht hat. Damit ist sie den ihr als Arbeitslose und Leistungsbezügerin obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise nicht nachgekommen und hat den Tatbestand des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher zu Recht erfolgt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.3 Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIGPraxis ALE Ziff. D79) ist bei einer erstmaligen Nichtbefolgung weiterer Weisungen des RAV, wie beispielsweise solcher betreffend die Beschaffung von Unterlagen oder die Vorsprache beim Berufsberater, ein leichtes Verschulden anzunehmen und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 10 Tagen anzuordnen.
4.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
4.5 Die verfügte Einstellung von fünf Tagen scheint dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht mehr angemessen Rechnung zu tragen, zumal die angesetzte Frist sehr kurz war und die Beschwerdeführerin das verlangte Arztzeugnis lediglich mit dreitägiger Verspätung einreichte und im Übrigen keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose ansonsten nicht genügend ernst nehmen würde.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2017 (Urk. 2) ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und die Dauer der Einstellung auf drei Tage herabzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 21. April 2017 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
- Arbeitslosenkasse Syndicom, Looslistrasse 15, 3027 Bern
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz