Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00110
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 2. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, meldete sich am 15. November 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (Urk. 5/31) und am 13. Januar 2017 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 10. März 2017 (Urk. 5/2) stellte das AWA die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen beziehungsweise wegen verspätet eingereichter Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 für zwei Tage ab 1. März 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 17. März 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/4) wies das AWA mit Entscheid vom 18. April 2017 (Urk. 5/6 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2017 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2017.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
1.4 Mit der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 AVIV wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeitsbemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Taggeldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versicherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 133 V 89 E. 6.2.3).
1.5 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwarnung auszusprechen, da die versicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht werden (Art. 19a AVIV; Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 13. April 2005 E. 4; BGE 124 V 233 E. 5b).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid 18. April 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin, das Nachweisformular betreffend die im Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 7. März 2017 beim RAV eingereicht habe, obwohl sie verpflichtet gewesen sei, dieses bis spätestens am 5. Februar 2017 beziehungsweise, da dieser ein Sonntag war, spätestens bis am 6. Februar 2017 einzureichen, weshalb die damit nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Februar 2017 in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen verspätet einreichte. Sie macht indes geltend, dass sie die Nachweise der Arbeitsbemühungen anlässlich eines Beratungsgesprächs beim RAV, welches ursprünglich am 3. März 2017 hätte stattfinden sollen, habe einreichen wollen. Da jedoch am 3. März 2017 ihr Ehegatte und ihr Kind krank gewesen seien, habe sie beim RAV telefonisch um eine Verschiebung dieses Beratungstermins ersucht, worauf das Beratungsgespräch auf den 7. März 2017 verschoben worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie das Nachweisformular bis 5. März 2017 hätte einreichen sollen und sei vom RAV diesbezüglich auch nicht aufgeklärt worden (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den vorgedruckten Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen - insbesondere auch mit den von der Beschwerdeführerin für den Nachweis der in den Monaten Januar und Februar 2017 verwendeten Formularen (Urk. 5/16-17) - ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen wurde, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42).
3.2 Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem «Prozessorientierten Beratungsprotokoll» des RAV (Urk. 5/12-13) von dem für sie zuständigen Berater des RAV anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. November 2016 über das Ausfüllen und Einreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Dezember 2016 ein Leitfaden betreffend «Rechte und Pflichten» der Arbeitslosen (Pflichtinformation) übergeben, worin unter anderem auf die Pflicht, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, hingewiesen wurde.
3.3 Nach Gesagtem steht fest, dass das RAV die Beschwerdeführerin in angemessener Weise auf die ihr als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung obliegende Pflicht, die Nachweise der während eines Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, hingewiesen hatte. Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht durch das RAV im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV ist daher nicht zu erkennen.
3.4 Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühungen des Monats Februar 2017 entnehmen. Um einen entschuldbaren Grund handelt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin und ihr Kind am 3. März 2017 krank waren, weshalb sie das gleichentags vorgesehene Beratungsgespräch nicht wahrnehmen konnte.
3.5 Die Beschwerdeführerin vermag, entgegen ihrer diesbezüglicher Vorbringen (Urk. 1 S. 1), auch nichts zu ihren Gunsten aus Art. 25 lit. e AVIV ableiten. Denn gemäss dieser Bestimmung können versicherte Personen bei einer Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit werden, oder es kann, wenn ein solches Ereignis mit einem Termin für ein Beratungsgespräch beim RAV zusammenfällt, ein neuer Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart werden.
3.6 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin das RAV am 3. März 2017 telefonisch um die Vereinbarung eines neuen Termins für das ursprünglich gleichentags vorgesehene Beratungsgespräch ersuchte, welches alsdann auf den 7. März 2017 verschoben wurde. Dass die Beschwerdeführerin das RAV darüber hinaus um die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit ersucht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch das RAV für höchstens drei Tage von der Vermittlungsfähigkeit befreit worden wäre, liesse sich indes daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die vorliegend im Streite stehende Einreichung der Nachweise von Arbeitsbemühungen betrifft die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 und nicht die Zeit ab 3. März 2017. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin selbst bei einer Notwendigkeit der Pflege ihres erkrankten Kindes und ihres erkrankten Ehegatten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand der Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 zu beauftragen oder beim RAV diesbezüglich um Fristerstreckung zu ersuchen.
4. Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ohne entschuldbare Gründe die schriftlichen Nachweise der von ihr während des Monats Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen dem RAV erst am 7. März 2017 und mithin verspätet einreichte. Die verspätet eingereichten Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2017 daher den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb daher zu Recht erfolgt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.2 Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzuordnen.
5.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
5.4 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während der gegenwärtigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nie wegen ungenügender oder fehlender Arbeitsbemühungen oder aus anderen Gründen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerdeführerin im untersten Bereich des leichten Verschuldens einstufte und in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis die Beschwerdeführerin lediglich für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.
6. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2017 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz