Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00117
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt vom 10. März 2014 bis zum 31. Dezember 2016 in der Recyclingabteilung bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 5/10). Am 16. Januar 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Januar 2017 (Urk. 5/20). Die dagegen vom Versicherten am 24. März 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/25) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Mai 2017 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert.
Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Generierung eines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die öffentliche Hand zu verhindern. ALV-versichert sind daher nur Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitslos geworden sind. Von der öffentlichen Hand finanzierte Beschäftigungen, die unter anderem die Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) und die Eröffnung einer Rahmenfrist für die Beitragszeit zum Ziel haben, sind von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes auszuschliessen. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers gelten solche Beschäftigungszeiten somit nicht als Beitragszeiten (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz. A84).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___, welche zumindest teilweise durch die öffentliche Hand finanziert worden sei, nicht von einem Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden könne. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht versichert, und es könne darauf keine Beitragszeit angerechnet werden. Der Beschwerdeführer erfülle die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit demnach nicht. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Januar 2017 sei deshalb zu verneinen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es sich bei der Tätigkeit für die Y.___ um eine ordentliche Erwerbsarbeit von mehr als zwölf Monaten gehandelt habe. Ab Ende 2015 sei er auf seinen Wunsch hin nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt worden, habe aber weiterhin bei der Y.___ gearbeitet. Nicht alle dort Beschäftigten seien im Rahmen einer Integrationsmassnahme angestellt. Diese Tätigkeit sei als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher zu bejahen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Januar 2015 bis zum 15. Januar 2017 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. E. 1.1).
3.2 Der Webseite der Y.___ ist zu entnehmen, dass dieses Unternehmen Arbeit für Menschen anbiete, die auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle fänden und dennoch arbeiten wollten.
Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Januar 2017 (Urk. 5/10) war der Beschwerdeführer seit dem 10. März 2014 in einem 50%-Pensum in der Recyclingabteilung der Y.___ tätig und erzielte damit ein Einkommen zwischen brutto Fr. 800.-- und Fr. 1'000.-- pro Monat (vgl. Urk. 5/13-15). Per 31. Dezember 2016 wurde dieses Arbeitsverhältnis vonseiten der Y.___ aufgelöst. Begründet wurde dies damit, dass das Sozialamt mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Y.___ arbeiten werde (vgl. „Kündigung“ vom 12. Januar 2017, Urk. 5/12).
In der telefonischen Auskunft gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 wurde von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich sodann erläutert, dass der Beschwerdeführer per Ende 2015 aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst worden sei und danach über die Y.___ noch im zweiten Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Da die Sozialen Dienste die Programmkosten für die Integrationsmassnahmen nur für zwölf Monate übernehmen könnten, sei das Beschäftigungsprogramm per Ende 2016 beendet worden (Urk. 8/32). Im Schreiben vom 14. Juni 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde seitens des B.___ ergänzt, dass die anfallenden Programmkosten Teil der finanziellen Unterstützung nach Sozialhilfegesetz seien. Klientinnen und Klienten könnten an einem kostenpflichtigen Programm teilnehmen, solange die Lohneinnahmen die Austrittsgrenze der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht erreicht hätten. Sobald die Einnahmen durch das Erwerbseinkommen aus dem Teillohnprogramm die Austrittsgrenze übersteige, könne die Teillohnanstellung (Programmkosten) noch für längstens ein Jahr finanziert werden. Spätestens ein Jahr nach Erreichen der Austrittsgrenze erfolge die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Teillohnbetrieb (Urk. 5/35).
3.3 Gestützt auf diese nachvollziehbaren Auskünfte der Sozialbehörden der Stadt Zürich kann als erstellt gelten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ um ein Beschäftigungsprogramm bzw. um eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt handelte, an dessen/deren Kosten sich die öffentliche Hand beteiligte, indem sie sogenannte Programmkosten übernahm. Da sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgemeldet hatte (Urk. 5/26), konnten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich für diese Programmkosten noch für zwölf Monate aufkommen. Aus diesem Grund wurde das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ denn auch per 31. Dezember 2016 aufgelöst. Damit ist auch geklärt, weshalb die Y.___ das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich im Voraus nach den Bestimmungen des Obligationenrechts kündigte, sondern am 12. Januar 2017 festhielt, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst werde, da das Sozialamt mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Y.___ arbeiten werde (Urk. 5/7).
3.4 Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG handelt. Der damit erzielte Verdienst ist nicht versichert, weshalb daraus keine Beitragszeit angerechnet werden kann (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit demnach nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) sind in den Akten im Übrigen nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Januar 2017 somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl