Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00120
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 27. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 15. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/7) und stellte am 22. März 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2016 (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 5/36) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2016 mangels erfüllter Beitragszeit nach freiwilliger Pensionierung. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 29. September 2016 (Urk. 5/39) wies die Arbeitslosenkasse nach ergänzenden Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 5/48) und bei der Versicherten (Urk. 5/51) mit Entscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung der monatlichen Leistungen der beruflichen Vorsorge. Zudem sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentägigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die nachfolgend zu prüfende Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Zum anderen beantragte X.___, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentägigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten.
1.2 Mit Bezug auf die geltend gemachte Rückerstattung von Reisekosten ist vorwegzuschicken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.3 Auf das Begehren betreffend die Rückerstattung von Reisekosten ist dementsprechend mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie diese Spesen gegenüber dem RAV bereits erfolglos geltend gemacht hätte. Dieser Weg steht ihr indes immer noch offen (vgl. auch den Hinweis zur Spesenvergütung in der Anordnung zum Kursbesuch, Urk. 5/15).
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).
2.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 398 E. 3b/bb) sollen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen, nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demnach führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AVIV, und es ist unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.
3.2 Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 3 f.), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2017 (Urk. 1) geltend, es sei durch putschartige Übernahme ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Anfang September 2015 ein neuer Verein entstanden, der mit der Y.___, für welche sie 33 Jahre lang gearbeitet habe, nicht identisch sei. Sie habe sich nicht bewusst gegen eine Weiterführung der Anstellung entschieden, diese sei im neuen Verein gar nicht mehr vorgesehen gewesen. Sie habe sich zudem nicht freiwillig pensionieren lassen, sondern sich erst im April 2016 zu diesem Schritt entschieden, nachdem ihr nach mehreren Monaten einschlägigen Erfahrungen ihre altersbedingte Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt bewusst geworden sei. Die Altersrente sei weniger hoch als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 (Urk. 5/3-4), mithin seit dem 1. Januar 2016 und damit vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Rentenalters (Art 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG] und Art. 62a der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) Altersleistungen der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Urk. 5/24, Urk. 5/27 und Urk. 5/29; vgl. zum Ganzen Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 226 f. mit Hinweisen).
4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung des vorzeitigen freiwilligen Altersrücktritts erfüllt ist. Die Umstände, die zur Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses als Sozialhelferin beziehungsweise Kanzleileiterin bei der Y.___ (vgl. den Arbeitsvertrag vom 17. März 1983, Urk. 5/8 und Urk. 1) führten, sind auch nach mehrmaliger Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. die Angaben in Urk. 5/22 und Urk. 5/48) und der Beschwerdeführerin (vgl. die Angaben in Urk. 5/30 und Urk. 5/51) nicht ganz klar. Fest steht, dass es anlässlich von Veränderungen in der Gemeindestruktur - die Beschwerdeführerin spricht von einer „feindlichen Übernahme“ (Urk. 5/2) –, zu einem Zerwürfnis mit den in der Gemeinde neu federführenden Personen kam, was - hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 5/3, Urk. 5/2 und Urk. 5/30) - zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 führte. Dabei handelt es sich weder um eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen noch um eine Kündigung auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Eine eigentliche Kündigung ist zudem nicht aktenkundig.
4.3 Die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 61-jährige Versicherte stellte in der Folge von sich aus bei der zuständigen BVG-Sammelstiftung Swiss Life ein Begehren um vorzeitige Pensionierung per 31. Dezember 2015, da sie, wie sie im Schreiben vom 24. Juli 2016 darlegte, habe vermeiden wollen, dass ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt werde (Urk. 5/29), beziehungsweise ihren Besitzstand besser wahren wollte (Urk. 1 S. 2). Sie machte damit vom ihr im Vorsorgereglement (Urk. 5/25 Art. 13 Abs. 3) eingeräumten Anspruch Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung vor dem ordentlichen Rücktrittsalter und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Freizügigkeitsleistung bewenden zu lassen (Art. 24 des Reglements; gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] Austrittsleistung), wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 327 und Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4).
Für diese Entscheidung mag die Beschwerdeführerin gute Gründe gehabt haben (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 29. September 2016 bezüglich Sicherung ihres finanziellen Unterhalts, Urk. 5/39 Ziff. 7, und die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Einbezug des überobligatorischen Teils in eine lebenslange Rente, Urk. 1 S. 2). Dass die vorzeitige Pensionierung und damit der Bezug von Altersleistungen freiwillig erfolgten, steht indes ausser Frage. Es entsprach dem - mit persönlichen Überlegungen begründeten - Entscheid der Beschwerdeführerin, nach Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht eine Austrittleistung, sondern eine die vorzeitige Pensionierung herbeiführende Altersleistung zu beanspruchen, was mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit die in Art. 12 Abs. 1 AVIV festgelegten Konsequenzen nach sich zieht (E. 2.3 f.).
Eine Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 12 Abs. 2 AVIV liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die erforderliche Mindestbetragszeit von zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllt, weshalb ihre Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit drauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli