Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00122
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 14. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, meldete sich am 5. Januar 2017 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/27-28). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für elf Tage ab 5. Januar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2017 Einsprache (Urk. 6/3), welche mit Entscheid vom 7. April 2017 abgewiesen wurde (Urk. 2 = 6/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Datum Poststempel; Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Das AWA beantragte am 20. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
Bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle muss die versicherte Person unter anderem das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorlegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3. Strittig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während elf Tagen ab dem 5. Januar 2017, insbesondere ob der Beschwerdeführer quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgewiesen hat (Urk. 1 und 2).
4.
4.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Verkäufer bei der Y.___ wurde am 20. September 2016 per 30. November 2016 durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 6/3 S. 8). Danach konnte er noch bis zum 31. Dezember 2016 für seine Arbeitgeberin weiterarbeiten (Urk. 6/3 S. 9 und 6/29).
4.2 Anlässlich des Erstgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 11. Januar 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Arbeitsbe-mühungen noch nicht auf das Nachweisformular übertragen. Es wurde ihm deshalb die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Januar 2017 seine Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urk. 6/26 S. 3). Er reichte am 13. Januar 2017 ein Formular ein, auf dem je zwei Arbeitsbemühungen im August und im Oktober 2016 sowie zehn weitere vom Januar 2017 aufgeführt worden waren (Urk. 6/19).
Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass vier Arbeitsbemühungen bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits in quantitativer Hinsicht bei Weitem nicht genügen (Urk. 6/2 S. 1). Es kommt hinzu, dass lediglich zwei davon nach dem Erhalt der Kündigung und im hier interessierenden Zeitraum ab dem 5. Oktober 2016 unternommen worden waren (Urk. 6/19 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 2).
4.3 Erst zusammen mit seiner Einsprache reichte der Beschwerdeführer ein abgeändertes Nachweisformular seiner Arbeitsbemühungen sowie eine Liste mit 21 weiteren Arbeitsbemühungen ein (Urk. 6/3 S. 2-5). Mit diesen Unterlagen machte er neu geltend, er habe die ursprünglich mit Januar datierten zehn Arbeitsbemühungen in Form von telefonischen Anfragen bereits zwischen Oktober und Dezember 2016 getätigt (Urk. 6/3 S. 2 f.). Überdies habe er sich bei 21 anderen Arbeitgebern telefonisch nach einer Lehrstelle erkundigt (Urk. 6/3 S. 4 f.). Ferner habe er die Unterstützung des Laufbahnzentrums der Z.___ in Anspruch genommen und vom 12. bis zum 13. Dezember 2016 im A.___ eine Schnupperlehre als Fachmann Betriebsunterhalt absolviert (Urk. 6/3 S. 1).
Selbst wenn man auf diese Angaben abstellen könnte, wäre zu beachten, dass telefonische Blindanfragen bei potentiellen Arbeitgebern und telefonische Bewerbungen formell und qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_825 vom 3. März 2016 E. 4.2, 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4 und C 256/02 vom 1. Mai 2003 E. 2). Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Beschwerdeführer nebst den nachgewiesenen schriftlichen und persönlichen Bewerbungen bloss 21 oder 31 telefonische Arbeitsbemühungen unternahm (vgl. Urk. 1). Eine ausreichende Anzahl qualitativ genügender Bewerbungen kann er ohnehin nicht belegen.
4.4 Die Beschwerdegegnerin gelangte folglich zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht. Es war deshalb auch korrekt, dass sie ihn in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint eine Dauer von 11 Tagen als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke