Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00137
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 24. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder
c/o FS-Consulting
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
zusätzlich vertreten durch lic. iur. Y.___
c/o FS-Consulting
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ war seit dem 1. September 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH. Nachdem das Arbeitsverhältnis am 29. Januar 2016 unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist infolge Betriebsschliessung und Liquidation per 30. April 2016 aufgelöst worden war, meldete er sich am 7. April 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/12) und stellte am 8. April 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2016 (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 11/37) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Anspruchsberechtigung des Versicherten, da er bei der Z.___ GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Nachdem X.___ am 14. September 2016 aus der Z.___ GmbH ausgeschieden war, stellte er am 20. September 2016 einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2016 (Urk. 11/43-44). Mit Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 11/53) setzte die Arbeitslosenkasse den für die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder massgebenden versicherten Verdienst ab dem 15. September 2016 auf Fr. 2‘500.-- fest. Die dagegen vom Versicherten am 13. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk. 11/58) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 10'000.-- (zuzüglich AHV-pflichtigen Fahrzeug-Privatanteil von Fr. 150.--) auszurichten, eventuell sei von einem versicherten Mindesteinkommen von Fr. 4'650.-- auszugehen, subeventuell sei gestützt auf einen zu ermittelnden branchenüblichen Lohn eine entsprechende Arbeitslosenentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Schnyder als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Am 10. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 7-9/1-9). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-73), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass ein Lohnfluss in der Höhe von monatlich Fr. 2‘500.-- brutto nachgewiesen sei, nicht hingegen ein solcher von Fr. 10‘150.--. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die zweckwidrige und objektiv nicht begründbare Erhöhung des Lohnes um das Vierfache ab Januar 2015 rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, um höhere Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erlangen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ab Januar 2015 eine übliche und rechtsgültige Lohnerhöhung auf Fr. 10‘000.-- (zuzüglich eines AHV-pflichtigen Fahrzeug-Privatanteils von Fr. 150.--) erfolgt sei. Der entsprechende Lohnfluss sowie die Lohnhöhe von Fr. 10‘150.-- brutto seien anhand der eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen und Lohnausweise in den Steuererklärungen 2015 und 2016, Bankkontoauszüge über erfolgte Lohnzahlungen samt Lohnkorrekturen, IK-Auszug und BVG-Ausweis) rechtsgenügend belegt (Urk. 1).
2.3 Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH mit dessen Ausscheiden als Gesellschafter am 14. September 2016 endete (vgl. Urk. 11/43-44. Ausserdem lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen ein Lohnfluss von der Z.___ GmbH an den Beschwerdeführer nachweisen, weshalb die Tätigkeit bei der Z.___ GmbH grundsätzlich als Beitragszeit zu berücksichtigen ist, wobei vorliegend der Zeitraum von sechs Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 15. September 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) respektive die letzten zwölf Beitragsmonate, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, massgebend ist.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers für die per 15. September 2016 zu eröffnende Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
3.
3.1 Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen – insbesondere der Eintragungen im IK-Auszug vom 28. April 2016 (Urk. 11/13), der Vorsorgeausweise der Jahre 2010 – 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 11/29), der Buch-
haltungsunterlagen der Jahre 2010 – 2014 (Urk. 11/32-36) und der Lohnausweise zuhanden der Steuerbehörden der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 11/25 S. 3 f.) – kann nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer von September 1999 bis Dezember 2014 als Geschäftsführer der Z.___ GmbH einen AHV-pflichtigen Jahresverdienst von Fr. 24‘000.-- bis Fr. 30‘000.-- bezogen und diesen auch entsprechend abgerechnet hat. Dies wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin, die im angefochtenen Entscheid einen versicherten Durchschnittslohn von Fr. 2‘500.-- pro Monat als erwiesen erachtet hatte, auch implizit anerkannt (Dispositiv-Ziffer 2 von Urk. 2 S. 1).
3.2 Erst auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2016 (Urk. 11/2 respektive Urk. 11/15) wurde als letzter Monatslohn Fr. 10‘000.-- deklariert. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen von Januar 2015 bis April 2016 führen einen Brutto-Monatslohn von Fr. 10‘150.-- auf (Urk. 11/18-19, inklusive Fahrzeug-Privatanteil von Fr. 150.--), wobei gemäss diesen Lohnabrechnungen die Auszahlung jeweils auf das O.___bank-Konto des Beschwerdeführers mit der IBAN-Nr. CH85 0840 1016 7254 0420 7 erfolgt sein soll. Zudem wurden gemäss Lohnausweis 2015 (ausgestellt am 26. Februar 2016, Urk. 11/25 S. 2) und gemäss Lohnausweis 2016 (ausgestellt am 10. Mai 2016, Urk. 11/25 S. 1) monatliche Bruttolöhne von Fr. 10‘000.-- gegenüber den Steuerbehörden deklariert.
Entgegen der Überweisungsangabe auf den Lohnabrechnungen, wonach die Auszahlung über den darauf aufgeführten Lohnbetrag gesamthaft auf das angegebene O.___konto überwiesen worden sei, ergeben sich aus den aktenkundigen Bankkonto-Auszügen aber folgende Zahlungen (Urk. 11/18-19):
Januar 2015 Fr. 2‘253.79
Februar – Dezember 2015 je Fr. 4‘107.99
Dezember 2015 Fr. 4‘107.99 „13th Salary 2015“
Per 25. Januar 2016 Fr. 4‘060.60
Per 24. Februar 2016 Fr. 3‘849.91
Per 29. Februar 2016 Fr. 53‘211.17 „Correction Wage 2015“
Per 2. März 2016 Fr. 9‘5742.75 „Correction Salary Ja-Feb 2016“
Per 24. März 2016 Fr. 8‘742.75
Per 25. April 2016 Fr. 8‘705.93
3.3 Der Beschwerdeführer machte nun geltend, eine Lohnkorrektur vorgenommen zu haben und seit dem Januar 2015 einen Brutto-Monatslohn von Fr. 10'150.— erzielt zu haben (Urk. 1 S. 7 f.). Ein solcher Monatslohn stimmt grundsätzlich mit den Lohnabrechnungen (Urk. 11/6-7), den anhand den Lohnausweisen 2015 und 2016 gegenüber der Steuerbehörde deklarierten Lohn (Urk. 11/25 S. 1-2), der Lohnerklärung gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungen (Urk. 11/26-28 und Urk. 11/29) und den Selbstangaben auf der Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 11/2 respektive 11/15) überein.
3.4 In der Regel genügt es bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/aa). Aufgrund der vom Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Z.___ GmbH ausgeübten arbeitgeberähnlichen Stellung rechtfertigt sich jedoch eine genauere Betrachtung des Lohnflusses und der Lohnhöhe. Denn Art. 31 Abs. 3 AVIG bezweckt einen absoluten Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengelder von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung gerade wegen dem erhöhten Missbrauchsrisiko dieses Personenkreises. So hatte denn auch der Beschwerdeführer während seiner Anstellungsdauer bei der eigenen Z.___ GmbH (bis zum 14. September 2016) genügend Möglichkeiten, die Geschicke der Gesellschaft – und so auch seine eigene Arbeitslosigkeit – zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
3.5 Dem Dargelegten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2014 einen Jahreslohn zwischen Fr. 24'000.-- und Fr. 30'000.-- brutto erzielte. Dies entspricht auch dem Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1999, worin ein Monatslohn von Fr. 2'250.-- vereinbart worden war (Urk. 11/3). Ab Februar 2015 erfolgten bis Ende des Jahres monatliche Nettolohnzahlungen in Höhe von Fr. 4'107.99 und im Januar und Februar 2016 zwei unterschiedliche Nettolohnzahlungen in vergleichbarer Höhe. Erst gestützt auf die im Januar 2016 vorgenommene Lohnkorrektur auf Fr. 10'150.-- – rückwirkend ab Januar 2015 – wurde mit diversen nachträglichen Zahlungen im Februar und März 2016 (vgl. E. 3.2) der ursprüngliche Lohn auf einen Netto-Monatslohn von circa Fr. 8'700.-- angehoben.
Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die erfolgte Lohnkorrektur auf einen Brutto-Monatslohn von Fr. 10’150.-- im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit nachträglich konstruiert wurde, um höhere Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erlangen. Denn die Lohnkorrektur - wie vom Beschwerdeführer selbst benannt (Urk. 1 S. 7) - erfolgte erst nach der am 29. Januar 2016 per Ende April 2016 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. So wurden die Lohnabrechnungen über den korrigierten Brutto-Lohn von Fr. 10'150.-- erst im Nachhinein erstellt, was sich daraus ergibt, dass weder das Überstunden- noch das Feriensaldo jeweils aktualisiert aufgeführt wurden und auch die Lohnauszahlung nicht wie angegeben im Gesamtbetrag auf das O.___konto erfolgte (vgl. Urk. 11/6-7). Auch gegenüber der Suva erfolgte die Meldung über den rückwirkend ab Januar 2015 korrigierten Lohn erst am 26. Februar 2016 (vgl. Urk. 11/26). Die Lohnausweise zu Händen der Steuerbehörden wurden am 26. Februar 2016 und am 10. Mai 2016 ausgestellt (vgl. Urk. 11/25 S. 1-2).
Aufgrund des Dargelegten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer noch während seiner Anstellungsdauer bei der Z.___ GmbH und somit in seiner damals noch ausgeübten Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit arbeitgeberähnlicher Stellung seinen Lohn nachträglich - nämlich nach erfolgter Kündigung am 29. Januar 2016 per Ende April 2016 – rückwirkend um das Vierfache nach oben korrigiert hat. Damit versuchte er, höhere Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu generieren. Denn eine Korrektur des Lohnes von bisher rund Fr. 2'500.--, welchen er während rund 15 Jahren erzielte, auf Fr. 10'000.-- lässt sich vorliegend - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - nicht anders begründen; und dies schon gar nicht angesichts des um auf die Hälfte zusammengebrochenen Umsatzes (vgl. Urk. 11/30-31 S. 3). Dies ist klar rechtsmissbräuchlich.
Dass die Beschwerdegegnerin deshalb vom Betrag gemäss IK von durchschnittlich Fr. 2'500.-- ausging, entspricht auch dem Grundsatz, wonach bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei Ungereimtheiten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss IK auszugehen ist (AVIG-Praxis ALE, Rz. B 148).
3.6 Der Beschwerdeführer macht eventuell geltend, dass zumindest vom versicherten Verdienst in der Höhe von brutto Fr. 4'650.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Den Kontoauszügen der O.___bank ist zwar zu entnehmen, dass ihm bereits ab Februar 2015 ein Netto-Lohn von rund Fr. 4'100.-- ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 11/7), doch ist bereits bei dieser Lohnerhöhung davon auszugehen, dass sie in rechtsmissbräuchlicher Weise ausschliesslich zum Zwecke erfolgte, den Taggeldansatz für das bald zu beziehende Arbeitslosentaggeld zu erhöhen. Den in den Akten liegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen seit 2010 ist nämlich zu entnehmen, dass die Z.___ GmbH erstmals im Jahre 2015 – also just im Jahre der ersten Lohnerhöhung - einen Verlust erzielte und zwar in Höhe von Fr. 73'353.27.
3.7 Zusammenfassend ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der rechtsmissbräuchlichen nachträglichen Lohnkonstruktion entsprechend der im IK ursprünglich angegebenen Lohnsumme von Fr. 24‘000.-- bis Fr. 30‘000.-- für die Jahre 1999 - 2014 den versicherten Verdienst im massgebenden Zeitraum auf gerundet Fr. 2‘500.-- pro Monat festsetzte. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-9) retournierte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017.
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1).
4.4 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, samt entsprechenden Belegen, Urk. 9/1-9), insbesondere zum Vermögen von rund Fr. 33‘000.-- (davon circa Fr. 18‘000.--flüssige Mittel) ist keine Bedürftigkeit gegeben.
Zudem ist die Beschwerde in Anbetracht der Rechts- und Aktenlage, insbesondere angesichts der festgestellten Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3), als aussichtslos zu bezeichnen. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger