Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00166



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 6. Januar 2017 meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 5/40-45). Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 verneinte diese einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens der Beitragszeit in der massgebenden Rahmenfrist vom 6. Januar 2015 bis 5. Januar 2017 (Urk. 5/18-19). An dieser Einschätzung hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juli 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.),und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Allenfalls sei von einer maximalen Beitragszeit von 9 Monaten auszugehen (selbständige Erwerbstätigkeit, welche von der SVA nicht als solche anerkannt worden sei). Die mündliche Zusicherung der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV), dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, zudem sei nur die Arbeitslosenkasse zur Anspruchsprüfung legitimiert (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Verfügung rein willkürlich, missbräuchlich sowie verfassungswidrig sei und zur Unzeit erfolge – fünf Monate nach mehrfacher schriftlicher und mündlicher Zusage durch das RAV, dass alle Bedingungen erfüllt seien. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im Dezember 2014 habe er die Arbeitslosenkasse geschont. Nach erfolgloser Stellensuche habe er sich im 2016 selbständig gemacht, was von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) nicht anerkannt worden sei, so dass er sich gezwungen gesehen habe, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich im Januar 2017 beim RAV anzumelden. Ende Januar 2017 habe er die Diagnose Darmkrebs erhalten, so dass sein Anliegen auch unter dem Gesichtspunkt „Härtefall“ zu prüfen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus, ergibt sich ein letztes Arbeitsverhältnis für die Y.___ in der Zeit von 1999 bis 2009 (Urk. 5/42-43), aus dem IK-Auszug sind noch Bezüge bis 2012 dokumentiert (Urk. 5/31). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz Ende 2014 ging der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Selbst wenn die ab 2016 aufgenommene selbständige Tätigkeit als eine unselbständige und damit beitragsbildende Erwerbstätigkeit zu qualifizieren wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. So gab der Beschwerdeführer per Januar 2017 an, im Dezember 2016 weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (Urk. 5/33-34), so dass auch für diesen Monat von einer vollständigen Arbeitslosigkeit auszugehen ist. Da die Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2016 erfolgte, wäre auch so eine Erfüllung der Beitragszeit ausgeschlossen.

3.2    Hinsichtlich des Vertrauensschutzes ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus der behaupteten Falschauskunft des RAV keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten kann. Der Vertrauensschutz greift nur dann, wenn eine versicherte Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Solche Dispositionen werden aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, wobei anzumerken ist, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b). Die Erfüllung der Beitragszeit betrifft dabei definitionsgemäss einen Zeitraum in der Vergangenheit, so dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich aufgrund der behaupteten Falschauskunft ebenfalls keine Nachteile erwachsen konnten.

    Abgesehen davon ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beweise für den von ihm behaupteten Sachverhalt vorzulegen vermag, so dass abgesehen von den obgenannten Ausführungen bezüglich der behaupteten Falschauskunft auch von einer Beweislosigkeit auszugehen wäre, welche der Beschwerdeführer zu tragen hätte. Hinzuweisen ist dabei, dass der Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG), dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Zuletzt ist anzumerken, dass das Gesetz, insbesondere was die Erfüllung der Beitragspflicht betrifft, keine Härtefallklausel kennt.

3.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty