Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00181
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 23. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann
ammann + rosselet rechtsanwälte
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 1. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansenstrasse (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte sich ab diesem Zeitpunkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/175). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 6/142-144) erwog die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der Versicherte, solange er nicht aus der Y.___ ausgetreten und seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben habe, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 2), und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. September 2016 (S. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6/40-42) erwog die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der Versicherte den Nachweis der Löschung aus dem Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer (der Y.___) eingereicht habe, weshalb der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 15. November 2016 anzusetzen sei, stellte fest, dass der Versicherte während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. November 2014 bis 14. November 2016 eine Beitragszeit von zehn Monaten (vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015) aufweise, und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 15. November 2016 (S .1).
Die vom Versicherten am 24. Januar 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/16) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/3-8 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. August 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 11) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung antragsgemäss bewilligt und es wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02).
1.2 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
1.3 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.4 Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV. Der Bemessungszeitraum beginnt gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls, wobei vorausgesetzt wird, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
1.5 Die beitragspflichtige Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung bildet nur Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1), wobei die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu führt, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5).
1.6 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 131 V 444 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts C 250/03 vom 28. Juli 2004 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6/40-42) 2009 (Urk. 10/47) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. November 2014 bis 14. November 2016 lediglich die Ausübung einer Beitragszeit bildenden Beschäftigung von 10 Monaten, vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 bei der Z.___, nachweisen könne (S. 4), dass ein tatsächlicher Lohnfluss aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ nicht nachgewiesen sei, weshalb sich diesbezüglich ein versicherter Verdienst nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lasse, sodass eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht erstellt sei (S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ein Lohnfluss aus seiner Tätigkeit für die Y.___ in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 insbesondere durch Quittungen betreffend die Barauszahlungen der Monatslöhne (Urk. 1 S. 9), sowie durch den Umstand, dass die Lohnzahlungen sowohl gegenüber der AHV-Ausgleichskasse als auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert worden seien (Urk. 1 S. 10), erstellt sei.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Statutenänderung vom 29. Oktober 2015 bis zum Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2016 betreffend Auflösung der Gesellschaft (Urk. 6/138-139) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ (Schweizerisches Handelsamtsblatt, SHAB Nr. A.___) und anschliessend vom 31. August 2016 bis zum Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7. Oktober 2016 betreffend Widerruf des Beschlusses zur Auflösung der Gesellschaft Liquidator mit Einzelunterschrift der Y.___ in Liquidation (SHAB Nr. B.___) und anschliessend erneut vom 8. Oktober 2016 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (SHAB Nr. C.___) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ war (Urk. 6/140-141, Urk. 6/113-114), und während dieser Zeit bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.- sämtliche 100 Stammanteile von je Fr. 200.-- hielt.
3.2 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Oktober 2015 bis 14. November 2016 stets alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer beziehungsweise Liquidator sowie die einzige für die Gesellschaft zeichnungsberechtigte Person war, die überdies das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.- hielt. Damit fehlte jegliches Unterordnungsverhältnis zwischen der GmbH als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer, was sich namentlich auch darin zeigt, dass er den Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/155-157) zwischen sich und der GmbH selbst abschloss und alleine unterzeichnete. Überdies konnte er den eigenen Lohn selbstständig festsetzen. Sodann hat der Beschwerdeführer auch die Kündigung des Arbeitsvertrages zwischen ihm und der GmbH per 31. August 2016 (Urk. 6/159) und die gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 6/160-161) selbst unterzeichnet. Demzufolge lagen sämtliche Führungs- und Entscheidkompetenzen innerhalb der Y.___ beim Beschwerdeführer. Fehlt es insoweit an einem Unterordnungsverhältnis, liegt aus zivilrechtlicher Sicht kein Arbeitsvertrag vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 267/04 vom 3. April 2006 E. 4.4.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts C 266/05 vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1 und C 267/04 vom 3. April 2006 E. 4.4.2) ist indes ungeachtet dieser zivilrechlichen Würdigung selbst im Falle eines Gesellschafters und einzelzeichnungsberechtigten alleinigen Geschäftsführers, welcher bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- das gesamte Stammkapital hielt und - wie vorliegend - bei wirtschaftlicher Identität zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch hier der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der Y.___ zu qualifizieren.
3.3 Als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer gilt der Versicherte aber zweifelsohne als arbeitgeberähnliche Person, die rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 236) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der der Y.___ am 14. November 2016 (Publikation im SHAB Nr. C.___ vom 14. November 2016) von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers ausging und die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den Zeitraum vom 15. November 2014 bis 14. November 2016 ansetzte (Urk. 2 S. 3). In der Folge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit tatsächlich einen Lohn bezogen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. B32).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Y.___ am 1. November 2015 einen Arbeitsvertrag für eine mit monatlich im Umfang von Fr. 7‘200.-- entlöhnte Tätigkeit mit Beginn am 1. November 2015 vereinbarten (Urk. 6/104-106). Gemäss dem Kündigungsschreiben der Y.___ vom 31. August 2016 (Urk. 6/159) kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos per 31. August 2016. In der gleichentags von der Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 6/160-161) wird festgehalten, dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 ein AHV-pflichtiger Verdienst von insgesamt Fr. 14‘400.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2016 ein solcher von Fr. 32‘760. ausgerichtet worden (Ziff. 16). Gemäss den sich in den Akten befindenden monatlichen Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 (Urk. 6/115-116) und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2016 (Urk. 6/162-169) sind dem Beschwerdeführer vom monatlichen Bruttolohn von Fr. 7‘200.-- jeweils Beträge für die AHV und die berufliche Vorsorgeeinrichtung abgezogen worden. Bei den Akten befinden sich sodann verschiedene Kopien von Quittungen für die Barauszahlung der monatlichen Lohnbetreffnisse der Y.___ an den Beschwerdeführer (Urk. 6/3234).
4.2 Bei den Akten befinden sich weiter zwei von der Y.___ für den Beschwerdeführer für das Jahre 2015 ausgestellte Lohnausweise, einer für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 (Urk. 6/20) und ein anderer für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 (Urk. 6/21). Des Weiteren befindet sich ein Schreiben der Y.___ vom 20. Dezember 2016 zuhanden der Steuerverwaltung der Stadt Dübendorf bei den Akten, worin die Y.___ erklärte, dass sie dem Beschwerdeführer fälschlicherweise vorerst einen unrichtigen Lohnausweis ausgestellt habe, und dass sie diesen Fehler durch die Ausstellung eines berichtigten Lohnausweises korrigiert habe (Urk. 6/39). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 hat der Beschwerdeführer von der Y.___ für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 einen AHVbeitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 14‘400.-- bezogen (Urk. 6/9).
4.3 Die Zahlen der Lohnausweise, der monatlichen Lohnabrechnungen und der Lohnquittungen stimmen nicht mit dem gemäss IK-Auszug abgerechneten Verdienst überein. Sodann enthält das individuelle Konto im Jahre 2016 keine Einträge mehr, da die Y.___ offensichtlich im Jahr 2016 keine AHV-Beiträge mehr abgerechnet hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2015 vorerst lediglich einen in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 bei der Y.___ erzielten Verdienst von Fr. 7‘827.-- (Urk. 6/59) aufgeführt und die Y.___, welche mit dem Beschwerdeführer wirtschaftlich identisch ist, hat diesem vorerst lediglich einen Lohnausweis für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 ausgestellt (Urk. 6/63).
4.4 Unter diesen Umständen kann mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben in den eingereichten Unterlagen ein Lohnfluss zwischen der Y.___ und dem Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten. Die erwähnten Unterlagen enthalten keine schlüssigen Angaben darüber, welcher Lohn dem Beschwerdeführer während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf Grund der dargelegten Ungereimtheiten sind vorliegend auch die einzig vom Beschwerdeführer unterzeichneten und auf Barauszahlungen hindeutenden Quittungen für einen tatsächlichen Lohnfluss nicht beweiskräftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 1 S. 5) davon ausging, dass die eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, einen tatsächlichen Lohnfluss mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, und erwog, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig feststellen lasse.
Da von weiteren Abklärungsmassnahmen - wie etwa den vom Beschwerdeführer erwähnten Zeugenbefragungen (vgl. Urk. 1 S. 8 und S. 13) - bereits aufgrund des Zeitablaufs sowie auch angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94), kann darauf verzichtet werden.
4.5 Nach Gesagtem steht fest, dass die Erzielung eines versicherten Verdienstes aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ in der Zeit vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
5. In der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. November 2014 bis 14. November 2016 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 5) vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 (Urk. 6/158, Urk. 6/109-112 Ziff. 29) und mithin während 10 Monaten bei der Z.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Demgegenüber ist, wie erwähnt (vorstehend E. 4.5) die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ mangels eines hinreichend bestimmten versicherten Verdienstes bei der Bemessung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten daher nicht erfüllt.
6. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 15. November 2016 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.
7.2 Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, vom 3. August (Urk. 14/1), 17. August (Urk. 14/2) und 5. Oktober 2017 (Urk. 14/3) ist zu entnehmen, dass sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 27.55 Stunden geltend macht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand in diesem Umfang erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Als unangemessen erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Beschwerde von rund 15 Stunden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Verfügung darstellt, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Staat begründet. Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (BGE 141 I 70 E. 6.1-2).
Entsprechend ihrem beschwerdeweise gestellten Antrags (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 17) wurde Rechtsanwältin Katja Ammann mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2017 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt (Urk. 11). Es wurde in der Folge nicht um Bewilligung eines Rechtsbeistandswechsels ersucht. Eine interne büropartnerschaftliche Stellvertretungsvereinbarung ohne Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels durch das Gericht ändert jedoch nichts am einzig mit Rechtsanwältin Katja Ammann kraft Verfügung vom 10. Dezember 2010 begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (BGE 141 I 70 E. 6.3).
Die aufgelegten Honorarnoten (Urk. 14/1-3 jeweils S. 2 unten) weisen neben dem bei Rechtsanwältin Katja Ammann („AM“) angefallenen Aufwand umfangreiche Bemühungen von Dritten („SB“, „CAR“, „JW“) aus. Diese sind nicht im Rahmen der mit Verfügung vom 29. September 2017 bestellten Rechtsverbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 141 I 70 E. 6.6). Laut Honorarnoten tätigte Rechtsanwältin Katja Ammann Aufwendungen von insgesamt 4.6 Stunden, die bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘126.-- (inklusive Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, wird mit Fr. 1‘126.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ammann
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz