Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00184


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 20. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene X.___ war ab 1. März 2016 zu einem Pensum von zunächst 20 % und ab 1. Januar 2017 von 10 % als Key Account Manager für die Y.___ tätig (Urk. 7/172-173, Urk. 7/180-181). Für diese Gesellschaft fungierte er auch als Verwaltungsrat (Urk. 7/137). Daneben war er vom 1. August 2016 bis zur Entlassung per 31. Januar 2017 bei der Z.___ zunächst als Verkaufsleiter zu einem Pensum von 40 % und ab 1. September 2016 als Geschäftsführer (CEO) zu einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 3/4, Urk. 7/151, Urk. 7/157 f.).

    Ausserdem hatte der Versicherte bis 1. September 2015 einen Verwaltungsratsmandat für die A.___ und bis 12. Februar 2016 ein weiteres für die B.___ inne (Urk. 7/135-136 und Urk. 7/143). Zudem amtet er seit 28. Oktober 2015 als Verwaltungsratspräsident der C.___ und seit 14. Juli 2016 als geschäftsführender Gesellschafter der D.___ (Urk. 7/140, Urk. 7/141-142).

1.2    Nach dem Verlust der Anstellung bei der Z.___ meldete sich X.___ am 26. Januar 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/199-200) und stellte bei der Syna Arbeitslosenkasse Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 7/31-34). Mit Verfügung vom 15. März 2017 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ sowie bei der D.___ und der C.___ (Urk. 7/122-126 S. 3). Die Einsprache des Versicherten vom 21. März 2017 wies die Kasse am 6. Juli 2017 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 21. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).

    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

1.2    Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrichterlichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstitutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der  vorübergehenden  Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei veränderter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung ausschliessen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können.

1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [Seco], ab 1. Juli 2017 gültige, unveränderte Fassung, Rz. B146).

    Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B147).

    Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE, Rz. 148).

2.    Die Beschwerdegegnerin verneint die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nunmehr auch mit der Begründung, dass eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht nachgewiesen sei. Im Wesentlichen stellt sie sich auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer bis 1. Mai 2017 als Verwaltungsrat der Y.___ im Handelsregister eingetragen gewesen und für seine Tätigkeit bei dieser Gesellschaft kein Lohnfluss belegt sei. Auch für die Tätigkeit bei der Z.___ sei kein Lohnfluss erstellt. Eine Tätigkeit für die A.___ sei nicht angegeben worden. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer lediglich ein Verwaltungsratshonorar erhalten (Urk. 2 S. 3 f.)

    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, am 19. April 2017 aus dem Verwaltungsrat der Y.___ ausgetreten zu sein, womit er seine arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben habe. Zudem habe er die Bei-tragszeit erfüllt (Urk. 1 S. 3)


3.

3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss BGE 123 V 237 eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG voraussetzt, dass die versicherte Person vor ihrer Entlassung bei einer Gesellschaft angestellt war und im Rahmen dieser Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung besass und weiterhin besetzt.

    Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der Z.___ per 31. Januar 2017 dort weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hätte, machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend (vgl. Urk. 2, Urk. 7/122-126). Für eine solche Annahme geben die Akten auch keine Anhaltspunkte, zumal die vom Beschwerdeführer in diesem Betrieb ausgeübte Funktion als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien mit Tagebucheintrag vom 10. Januar 2017 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 7/138-139).

    Mit Bezug auf die B.___ und die A.___ hatte der Beschwerdeführer seine Organstellung mit der Löschung der beiden Handelsregistereinträge als Verwaltungsrat am 1. September 2015 beziehungsweise am 12. Februar 2016, mithin vor der hier fraglichen Anmeldung zum Leistungsbezug verloren (Urk. 7/135/136, Urk. 7/143).

    Wie es sich mit den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. November 2016 (Prozess AL.2016.00122) thematisierten Kapitalbeteiligungen in Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung verhält (Urk. 3/1 E. 3.3), kann offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 4) zeigen. Das gilt auch für die im Handelsregister eingetragenen Organstellungen bei der C.___ und der D.___.

3.2    Mit der Löschung seines Handelsregistereintrages als Verwaltungsrat der Y.___ (Urk. 7/39) wurde der vom Beschwerdeführer an der Verwaltungsratssitzung vom 19. April 2017 erklärte Austritt aus dem Verwaltungsrat (Urk. 7/52) dem Publikum kundgetan, womit er seine formelle Organstellung innerhalb der Gesellschaft verlor. Allerdings erübrigen sich Weiterungen auch hiezu, wie sich aus der nachfolgenden E. 4 ergibt. Vor dem Tagebucheintrag am 1. Mai 2017 (respektive allenfalls vor Erklärung seines Austritts am 19. April 2017) besteht für eine Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung jedenfalls kein Raum, weshalb - bei Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids am 6. Juli 2017 - zu prüfen ist, ob ab 1. Mai 2017 (respektive in der Zeit bis zum 6. Juli 2017) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.


4.

4.1    Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer in der vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2017 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und damit die Beitragszeit erfüllt hat.

    In formeller Hinsicht ist dazu vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen).

    In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 15. März 2017 setzte sich die Beschwerdegegnerin nur mit der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/122126). Im Einspracheverfahren tätigte sie darüber hinaus Abklärungen unter anderem in Bezug auf den Lohnfluss und verlangte vom Beschwerdeführer diesbezüglich Bank- und Postkontoauszüge (Urk. 3/10; vgl. auch Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 7/4546). In der Folge verneinte sie im Einspracheentscheid den Nachweis der Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten unter Hinweis auf den nicht erstellten Lohnfluss (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer äusserte sich beschwerdeweise bezüglich der Beitragszeit, ohne die neue Entscheidbegründung zu rügen (Urk. 1 S. 3).

    Sowohl die arbeitgeberähnliche Stellung wie auch die Beitragszeit und in diesem Zusammenhang der Lohnfluss sind Voraussetzungen des Taggeldanspruches in der Arbeitslosenversicherung; in dieser Hinsicht ist ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der Beitragszeit ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGE 130 V 143 E. 4.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist demnach in diesem Verfahren auch über die Frage der erfüllten Beitragszeit zu entscheiden (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts C 148/05 vom 29. September 2005 E. 1.2).

4.2    In der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2017 war der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2015 bei der B.___ als Geschäftsführer angestellt. Vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 war er als Geschäftsführer für die Z.___ und daneben ab 1. März 2016 als Key Account Manager bei der Y.___ tätig. Angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei diesen Gesellschaften wird für die Anerkennung von Beitragszeiten von der Rechtsprechung gefordert, dass tatsächlich Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer geflossen sind. Dabei sind die bei den Akten liegenden Unterlagen einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. Kann ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend bewiesen werden, hat der Beschwerdeführer, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.5 hievor).

4.3

4.3.1    Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der B.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:

    Gemäss der vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten E.___ unterschriebenen Arbeitgeberbescheinigung der B.___ vom 7. März 2016 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 Fr. 140‘251.60 (Urk. 7/147-148). Dieser Betrag entspricht dem deklarierten Lohn gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2017 (Urk. 7/46-49).

    Dem von F.___ für die B.___ ausgefüllten, allerdings nicht unterzeichneten, Lohnausweis 2015 lässt sich ein Nettolohn von Fr. 144‘609.25 entnehmen (Urk. 7/56). Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden (vgl. die Steuererklärung 2015 [Urk. 7/101-104] sowie die Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 21. März 2015 [Urk. 7/98-99]).

    Weiter legte der Beschwerdeführer nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen, unter anderem für die Monate Mai bis Juli 2015 auf, die Auszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 139‘047.70 ausweisen (Urk. 7/190-192).

4.3.2    Rechtsprechungsgemäss eignen sich sämtliche vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokumente für sich alleine nicht zum rechtsgenügenden Nachweis eines Lohnflusses (vgl. dazu vorstehend E. 1.4-5). Als Beweismittel eignen sich dagegen die von Drittpersonen ausgestellten und unterzeichneten Dokumente, insbesondere die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. März 2016 (Urk. 7/147-148), der Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2017 (Urk. 7/46-49), der Lohnausweis 2015 (Urk. 7/56) und die Lohnabrechnungen (Urk. 7/190-195). Aufgrund dieser verschiedenen inhaltlich weitgehend kongruenten Indizien kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der B.___ ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nämlich vom 1. Januar bis 31. Juli 2015, wovon drei Monate (Mai bis Juli) in die Rahmenfrist für die Beitragszeit fallen.

    Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für den Monat August 2015 (angeblicher Austrittstermin; vgl. Urk. 1 S. 3) ist dagegen in keiner Weise erstellt. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2017 (Urk. 3/14) äussert sich weder zum Austrittstermin noch zu einer Lohnzahlung für den Monat August 2017.

4.4

4.4.1    Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der Z.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:

    Gemäss der vom Geschäftsleitungsmitglied G.___ unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ vom 28. Januar 2017 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom 1. August bis 31. Dezember 2016 Fr. 42‘000. und für den Monat Januar 2017 Fr. 9‘000. (Urk. 7/178-179). Die gleichen Beträge weisen der von einem weiteren Geschäftsleitungsmitglied der Z.___, H.___, unterzeichnete Lohnausweis 2016 (Urk. 7/53), die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen für die Monate August 2016 bis Januar 2017 (Urk. 7/144, Urk. 7/152-156) und die Arbeitsverträge vom 16. August 2016 (Urk. 3/4) sowie vom 5. September 2016 aus (Urk. 7/157 f.). Laut Auszug aus dem individuellen Konto wurde sodann für die Monate August bis Dezember 2016 ein Einkommen von Fr. 42‘000. deklariert (Urk. 7/46-49).

4.4.2    Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden von verschiedenen Personen namens der Z.___ ausgestellt und stimmen inhaltlich untereinander sowie mit dem der Ausgleichskasse deklarierten Lohn überein, weshalb sie sich zum Beleg einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 und damit von weiteren sechs Monaten Beitragszeit eignen.

4.5

4.5.1    Zum Nachweis eines Lohnbezugs während der Anstellung bei der Y.___ legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:

    Laut Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2016 wurde ein Monatslohn von Fr. 3’000. vereinbart (Urk. 7/172-173), der per 1. Januar 2017 entsprechend der Pensumreduktion auf Fr. 1‘500. herabgesetzt wurde (Urk. 7/180-181). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 31. Januar 2017 betrug der AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 42‘000. (Urk. 7/149-150). Im nicht unterzeichneten Lohnausweis 2016 wurden ein Lohn von Fr. 40‘000. und ein Bonus von Fr. 2‘000. angegeben (Urk. 7/65). Die bei den Akten liegenden, nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen weisen für die Monate Juni bis November 2016 Löhne in Höhe von brutto Fr. 18‘000. und einen im Dezember 2016 ausbezahlten Bonus von Fr. 2‘000. aus (Urk. 7/160-165). Sodann weist eine am 28. Februar 2017 namens der Y.___ unterzeichnete Zwischenverdienstbescheinigung einen Lohnbezug im Februar 2017 ausBei den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen handelt es sich jeweils um Kopien dieses ersten Dokuments. Dabei wurde das Wort Februar eigenhändig durchgestrichen und darunter „März + folgende Monate“ beziehungsweise „April 2017“ eingetragen (Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110). Schliesslich liegen bei den Akten nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2017 (Urk. 7/44, Urk. 7/111, Urk. 7/129) und Juni bis Juli 2017 (Urk. 7/17, Urk. 7/35). Gemäss den Vorsorgeausweisen der I.___ wurde ab 1. März 2016 ein Jahreslohn von Fr. 36‘000. und ab 1. Januar 2017 ein solcher von Fr. 18‘000. gemeldet (Urk. 7/54-55). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. April 2017 wurde dagegen kein Einkommen deklariert (Urk. 7/46-49), was für das Jahr 2017 klar ist, weil die Einkommen erst im Folgejahr eingetragen werden. Aber für das Jahr 2016 fehlt ein Eintrag.


4.5.2    Die ausgebliebene Deklaration eines Einkommens gegenüber der Ausgleichskasse weckt Zweifel an einem tatsächlichen Lohnbezug. Darüber hinaus entspricht der in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2017 angegebene AHV-pflichtige Verdienst des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 von Fr. 42‘000. (Urk. 7/149-150), beziehungsweise von Fr. 40‘000. zuzüglich eines Bonus Fr. 2‘000. (nicht unterzeichneter Lohnausweis 2016; Urk. 7/65) weder dem vertraglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 3’000. (Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2016; Urk. 7/172-173) noch dem der I.___ gemeldeten Jahreslohn ab 1. März 2016 (Urk. 7/54). Unter diesen Umständen vermögen auch die bei den Akten liegenden (unvollständigen) Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (Urk. 7/160-165) keine Klarheit zu schaffen. Es liegen somit verschiedene, sich widersprechende Indizien vor, die nicht geeignet sind, einen Lohnbezug im Jahr 2016 zu untermauern.

    Mit Bezug auf das Jahr 2017 könnte aufgrund der Zwischenverdienstbescheinigung vom 28. Februar 2017 allenfalls für den Monat Februar ein Lohnbezug ausgewiesen sein (Urk. 7/127-128). Eine längere Beitragszeit und insbesondere eine Lohnzahlung für die Zeit ab März 2017 sind dagegen in keiner Weise erstellt. Bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zwischenverdienstbescheinigungen (Urk. 7/42-43, Urk. 7/109-110) handelt es sich nicht um Originaldokumente, sondern um nachträglich abgeänderte Versionen der ursprünglichen Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Februar 2017 (Urk. 7/127-128). Aus dem Vergleich der Handschriften ist deutlich, dass diese nachträglichen Änderungen nicht vom Unterzeichner vorgebracht wurden, weshalb sie sich zum Beweis eines tatsächlich erzielten Lohnes nicht eignen. Daran vermögen weder die nicht unterzeichneten Lohnabrechnungen (Urk. 7/17, Urk. 7/35, Urk. 7/44, Urk. 7/111) noch der Vorsorgeausweis für das Jahr 2017 etwas zu ändern (Urk. 7/55).

4.6    Zusammenfassend kann eine Beitragszeit von höchstens 10 Monaten als erstellt betrachtet werden. Belege über weitergehende Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Post- oder Bankkonto liegen keine vor. Zwar forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2017 den Beschwerdeführer auf, entsprechende Belege vorzulegen (Urk. 7/115). Dieser weigerte sich jedoch  entgegen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG , die einzelnen Kontoauszüge zuzustellen (Urk. 7/57), weshalb er nun die Folgen der daraus entstandenen Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 250/03 vom 28. Juli 2004 E. 2.1).


4.7    Anzufügen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein muss, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird. Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2011 vom 4. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 336 E. 4).

    Wollte man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ gearbeitet und auch einen Lohn erhalten hat, so kann Beitragszeit - da er die Stelle nach wie vor innehat - lediglich in jenem Umfang generiert werden, in welchem er der Stelle verlustig ging. War er ab 1. März 2016 im Umfang von 20 % beschäftigt und ab 1. Januar 2017 noch zu 10 %, so fiel eine Beitragszeit von zehn Monaten an, wobei die Periode ab 1. August 2016 aufgrund der Anstellung bei der Z.___ schon berücksichtigt wurde, eine doppelte Anrechnung während der identischen Periode findet selbstredend nicht statt.

    Auf diese Weise wäre die Periode März bis Juli 2016 anzurechnen, was zu fünf weiteren Beitragsmonaten und einem Total von 15 Monaten führen würde. Indessen beträgt der Arbeitsausfall in Bezug auf die Anstellung bei der Y.___ lediglich 10 %, was einem halben Tag pro Woche entspricht und für die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung nicht ausreicht. Denn nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Die ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auch bei dieser Annahme kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner