Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00198


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 12. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter

Advokatur Zug, Derungs Sutter

Poststrasse 12, Postfach 1149, 6301 Zug


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2016 bei der Y.___, Z.___, als Personal- und Unternehmensberaterin, ab Dezember 2015 in der Funktion als Niederlassungsleiterin, tätig (Urk. 3/16, Urk. 7/4 S. 52-56). Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach am 27. Februar 2017 über die Y.___ den Konkurs eröffnet hatte (Urk. 7/7), stellte die Versicherte am 3. April 2017 Antrag auf Insolvenzentschädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 54'165.-- sowie 17 nicht bezogene Ferientage (Urk. 7/14) und gab eine Forderung von Fr. 68'988.-- in den Konkurs ein (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, diese habe ihre Schadenminderungspflicht ungenügend wahrgenommen (Urk. 7/3). Dagegen erhob X.___ am 24. April 2017 Einsprache (Urk. 7/4), welche die Arbeitslosenkasse am 4. Juli 2017 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/1).


2.     Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlich zustehenden Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-24]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).

    Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).

    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

    Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

    Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

2.    

2.1    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei durch Zuwarten mit rechtlichen Schritten während fünf Monaten (September 2016 bis Februar 2017) ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe von den finanziellen Problemen der ehemaligen Arbeitgeberin spätestens im Frühjahr 2016, als die Beschwerdeführerin von Betreibungen anderer Gläubiger erfahren habe, Kenntnis gehabt und hätte handeln müssen. Ihre unterlassenen Massnahmen seien grobfahrlässig (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie habe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, seit September 2016 regelmässig und in angemessener Deutlichkeit die Lohnzahlungen eingefordert, was diversen E-Mail und SMS entnommen werden könne. Sie habe vor Ende des Arbeitsverhältnisses keine konkreten Zahlungsfristen angesetzt, da sie von September bis Dezember 2016 fortlaufend Zahlungen von der Arbeitgeberin erhalten habe und habe davon ausgehen dürfen, dass nicht nur die laufenden Lohnzahlungen erfolgen, sondern auch, dass die aufgelaufenen Beträge abgebaut würden. Es habe sich ein positiver Zahlungstrend gezeigt. Als sich der Zahlungstrend per 2. Dezember 2016 nicht weiter gesteigert habe, habe sie umgehend das Gespräch mit einem der beiden Geschäftsführer gesucht. Erst zu diesem Zeitpunkt sei klargeworden, dass der andere Geschäftsführer durch seine Handlungen die Unternehmung in finanzielle Schieflage gebracht habe. Als sie Ende 2016 festgestellt habe, dass das Insistieren auf Lohnzahlungen nichts mehr bringen würde, habe sie umgehend reagiert und das Arbeitsverhältnis unter Ansetzung von konkreten Zahlungspflichten aufgelöst. Als die Fristen nicht eingehalten worden seien, habe sie umgehend eine Betreibung eingeleitet. Da die erste Rate der ausstehenden Löhne Anfang Januar 2017 zu bezahlen gewesen wäre und das Geld aus den eigenen Vermittlungen der Beschwerdeführerin stammen würde, habe sie zuversichtlich sein und bis zur Betreibung bis Ende Januar 2017 zuwarten dürfen (Urk. 1).


3.    

3.1

3.1.1    Die Beschwerdeführerin wandte sich per E-Mail am 12. Dezember 2015 an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie habe eine Übersicht über die Ausstände in der Höhe von 31'981.75 erstellt, und forderte bis 31. Dezember 2015 zur Begleichung der Rechnungen auf (Urk. 7/4 S. 21-22). Die Beschwerdeführerin führte einspracheweise aus, es seien daraufhin am 17. Dezember 2015, 20. Januar 2016, 8. Februar 2016 sowie am 2. März 2016 Lohnzahlungen für September bis Dezember 2015 inklusive 13. Monatslohn erfolgt (Urk. 7/4 S. 15).

3.1.2    Mit eingeschriebenem Brief vom 18. April 2016 mahnte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin und forderte die Löhne für Januar (abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 2'500.--), Februar und März 2016, die Spesen für die Jahre 2015 und 2016 sowie anteilsmässig den 13. Monatslohn ein. Den Ausstand bezifferte die Beschwerdeführerin auf Fr. 24'840.99 und setzte Frist bis 18. April 2016 zur Bezahlung an (Urk. 7/4 S. 23). Mit E-Mail vom 27. April 2016 bestätigte die Arbeitgeberin auf Nachfrage der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einschreibens vom 18. April 2016 (Urk. 7/4 S. 24).

3.1.3    Am 9. Mai 2016 versandte die Beschwerdeführerin erneut ein Einschreiben an die Arbeitgeberin, mahnte diese, forderte die Bezahlung ausstehender Löhne (für Januar bis April 2016) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 34'944.92 ein und setzte der Arbeitgeberin drei Fristen zur Begleichung der gestellten Forderungen bis 31. Mai, 15. Juni und 30. Juni 2016 an (Urk. 7/4 S. 25). Die Arbeitgeberin bestätigte erneut den Erhalt des Schreibens und stellte die Überweisung der ersten Rate per Ende Mai 2016 in Aussicht (Urk. 7/4 S. 26).

3.1.4    Einspracheweise führte die Beschwerdeführerin aus, die Arbeitgeberin habe sie im Frühjahr 2016 darüber informiert, dass die Unternehmung von BVG, AHV und anderen Gläubigern Zahlungsaufforderungen und Betreibungen erhalte und ein Zahlungsplan erstellt worden sei, den es pflichtbewusst bis Ende 2016 abzubezahlen gelte, damit das Unternehmen am Leben bleiben könne. Sie sei davon ausgegangen, dass durch das Generieren von Umsatz die Zahlungsaufforderungen in hohem Masse beglichen werden könnten (Urk. 7/4 S. 15). Sie selber habe keine Betreibung einleiten wollen, da eine solche der Unternehmung geschadet hätte, was zu einem geringeren Umsatz und einem noch höheren Risiko einer Zahlungsunfähigkeit geführt hätte (Urk. 7/4 S. 16).

3.1.5    Mit E-Mail vom 16. August 2016 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit, sie habe in den letzten Monaten nachdrücklich gezeigt, dass die Zahlungen an die Beschwerdeführerin pünktlich angewiesen würden. Aktuell gebe es keinen Grund, das Gegenteil für die Zukunft zu vermuten (Urk. 3/3).

    Mit Textnachrichten vom 21. September 2016 wies die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin darauf hin, dass immer noch Fr. 55'000.-- offen seien und sie sehen wolle, dass etwas passiere (Urk. 3/7). Am 26. September 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin mit, dass sie nicht mehr arbeiten werde, solange ihr nicht alles bezahlt worden sei (Urk. 3/8). Am 29. September 2016 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin per E-Mail erneut mit, es würden jeden Monat konsequent die abgemachten Beträge und die Finanzeinlagen gezahlt, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie arbeite erst weiter, wenn ihr Salär und die Spesen bezahlt seien (Urk. 3/4).

    Die Beschwerdeführerin bekräftigte am 6. Oktober 2016 per SMS erneut, sie werde erst weitermachen, wenn ihr Fr. 50'000.-- überwiesen worden seien, worauf die Arbeitgeberin am 11. Oktober 2016 entgegnete, das Geld erhalte die Beschwerdeführerin am Freitag. Die Beschwerdeführerin stellte in Aussicht, mit dem Betreibungsamt telefonieren zu wollen (Urk. 3/9).

    Am 13. Oktober 2016 liess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin per E-Mail-Nachricht wissen, dass der Restlohn über Fr. 3'800.-- für den März 2016 samt Fr. 120.-- Bonus sowie Spesen bis Oktober 2016 von Fr. 2'011.30 soeben überwiesen worden seien. Die nächste volle Zahlung stellte die Arbeitgeberin für die kommende Woche in Aussicht (Urk. 3/5). Am 2. November 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das Salär von Juni 2016 sowie den Rest des Mai 2016 und wies darauf hin, dass das Salär für April 2016 ausgelassen worden sei, weshalb noch April und Juli bis Oktober 2016, fünf Monate total, offen seien (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin sandte am 29. November 2016 eine SMS an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie werde auf keinen Lohn mehr verzichten (Urk. 3/10).

3.1.6    Der Aufhebungsvereinbarung vom 27. Dezember 2016 (Urk. 7/4 S. 57-60) ist zu entnehmen, das Arbeitsverhältnis werde in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2016 beendet. Es wurde zudem vereinbart, die Beschwerdeführerin habe bis zum letzten Arbeitstag vollen Lohnanspruch, darüber hinaus bestehe noch Anspruch auf die ausstehenden Löhne von April, August, September, Oktober, November und Dezember sowie den 13. Monatslohn 2016 abzüglich der bereits geleisteten Bonuszahlungen von September über Fr. 120.-- und Oktober über Fr. 185.--, womit die ausstehende Summe Fr. 53'908.80 betrage. Die Fälligkeiten wurden folgendermassen festgelegt: April und August 2016: 5. Januar 2017, September und Oktober 2016: 10. Februar 2017, November und Dezember 2016: 31. März 2017.

3.1.7    Mit E-Mail vom 9. Februar 2017 machte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin geltend, der Lohn für April 2016 sei entgegen der Zahlungsvereinbarung noch nicht beglichen worden und die Gehälter der Monate September und Oktober 2016 würden am Folgetag fällig. Im Unterlassungsfall drohte die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung (Urk. 7/4 S. 28). Die Arbeitgeberin antwortete darauf gleichentags, sie habe ja bereits einen Lohn bezahlen können, durch den möglichen Verkauf der restlichen unnnützen Möbel erwarte sie noch einen möglichen Zahlungseingang. Sie müsse momentan Acht darauf geben, sich nicht der Gläubigerbevorzugung strafbar zu machen (Urk. 7/4 S. 29).

3.1.8    Am 14. Februar 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt und hielt fest, die Arbeitgeberin habe die ausstehenden Löhne nicht bezahlt. Deshalb sollten mit diesem Schreiben die vollumfänglich ausstehenden Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 46'088.60 für das Jahr 2016 festgestellt und durch eine Betreibung eingefordert werden. Die Beschwerdeführerin bat um Überweisung des Betrags samt Verzugszinsen auf ihr Konto (Urk. 7/4 S. 32). Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2017 darauf hin, dass sie ein Betreibungsbegehren einzureichen habe, sollte sie die Eintreibung ihrer Forderung beabsichtigen. Im Fall einer Forderungsklage sei das Arbeitsgericht zuständig (Urk. 7/4 S. 33). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren zugestellt hatte (Urk. 7/4 S. 35), wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses angewiesen (Urk. 7/4 S. 36), was sie am 22. Februar 2017 bei ihrer Bank in Auftrag gab (Urk. 7/4 S. 38).

3.1.9    Mit Anzeige vom 2. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Konkursrichter mit Entscheid vom 27. Februar 2017 über das Vermögen der Arbeitgeberin den Konkurs eröffnet habe (Urk. 7/4 S. 40). Mit Forderungseingabe vom 7. März 2017 an das Konkursamt machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch von Fr. 68'988.-- geltend (Urk. 7/4 S. 41-43).

3.2    Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nach erfolgter Beförderung (Urk. 7/4 S. 56) ein Bruttosalär von Fr. 10'000.-- zustand, wobei monatlich Gratifikationen abgerechnet wurden. Es war ihr vertraglich ausserdem ein 13. Monatslohn zugesichert. Der Nettolohn (exkl. Gratifikationen) belief sich auf Fr. 7'798.20 (vgl. Urk. 7/4 S. 49). Sodann erhielt sie Spesenentschädigungen

3.3    Die Beschwerdeführerin verzeichnete auf ihrem Konto folgende Zahlungen der Arbeitgeberin:

- 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Restzahlung Februar 2016, Urk. 3/11 S. 1)

- 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Lohn erste Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 2)

- 30. September 2016: Fr. 1'200.-- (Lohn zweite Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 3)

- 30. September 2016: Fr. 1'865.05 (Spesen Juni 2015 bis März 2016, Urk. 3/11 S. 4)

- 4. Oktober 2016: Fr. 185.-- (Bonus Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 1)

- 14. Oktober 2016: Fr. 3'800.-- (Lohn dritte Rate März 2016, Urk. 3/12 S. 2)

- 14. Oktober 2016: Fr. 120.-- (Bonus September 2016, Urk. 3/12 S. 3)

- 14. Oktober 2016: Fr. 2'011.30 (Spesen Juni bis Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 4)

- 20. Oktober 2016: Fr. 3'000.-- (Lohn erste Rate Mai 2016, Urk. 3/12 S. 5)

- 2. November 2016: Fr. 4'820.20 (Lohn zweite Rate Mai 2016, Urk. 3/13 S. 1)

- 2. November 2016: Fr. 7'764.55 (Lohn Juni 2016, Urk. 3/13 S. 2)

- 2. Dezember 2016: Fr. 7'690.45 (Lohn Juli 2016 abzüglich bezahle Boni, Urk. 3/14 S. 1)

- 2. Dezember 2016: Fr. 669.70 (Spesen Oktober und November 2016, Urk. 3/14 S. 2).

- 13. Januar 2017: Fr. 7'820.20 (Lohn August 2016, Urk. 3/17 S. 1)

- 10. Februar 2017: Fr. 477.45 (Spesen Dezember 2016, Urk. 3/17 S. 2)


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.

4.1    Die Beschwerdeführerin reichte Belege zu Zahlungseingängen für den Zeitraum vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den Akten (E. 3.3). Zu dieser Zeit verrichtete die Beschwerdeführerin Arbeitsleistung für die Arbeitgeberin und sie hatte Anspruch auf die laufenden Saläre (September bis Dezember 2016 inkl. 13. Monatslohn). Der Aufhebungsvertag wurde am 27. Dezember 2016 abgeschlossen, was das Arbeitsverhältnis per sofort beendete. Offen und fällig waren vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses die bereits aufgelaufenen Schulden für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und August 2016 (= 6 Monatslöhne [Urk. 7/4 S. 46, Urk. 7/4 S. 77-79] in der Höhe von total: Fr. 47'475.90) sowie die laufenden Monatssaläre September, Oktober, November und Dezember 2016 inklusive 13. Monatslohn (4 Monatssaläre, total: Fr. 38'629.05 [Urk. 7/4 S. 47-50]). Per Ende 2016, dem Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsvertrags, bestand somit eine Gesamtschuld von Fr. 86'104.95 (exklusive Spesen und Boni, welche ausweislich der Bankbelege weitgehend getilgt wurden und welche die Beschwerdeführerin auch nicht mehr geltend machte, ausgenommen die geltend gemachten 17 Tage Feriensaldo). Als Zahlungseingänge verzeichnete die Beschwerdeführerin bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 2016 total Fr. 38'804.35. 

    Bei der ausbezahlten Summe von Fr. 38'804.35 handelt es sich zwar um eine durchaus substantielle Schuldentilgung, was durchaus als positiver Zahlungstrend gewertet werden durfte. Von der damals bestehenden Gesamtforderung im Umfang von Fr. 86'104.95 vermochte die Arbeitgeberin jedoch weniger als die Hälfte der gesamten Schulden zu decken. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch vor, als sie anfangs Dezember 2016 gemerkt habe, dass sich die Zahlungseingänge reduziert hätten, habe sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt.

4.2    Nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 27. Dezember 2016 und Vereinbarung einer Ratenzahlung in drei Etappen gingen bei der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2017 noch zwei Zahlungen von total Fr. 8'297.65 (Lohn August 2016 sowie Spesen Dezember 2016) ein. Fällig wurde die erste Ratenzahlung jedoch bereits am 5. Januar 2017, worin nebst dem Lohn für August 2016 auch derjenige für April 2016 hätte enthalten sein müssenObwohl der Beschwerdeführerin die Zahlungsschwierigkeiten schon lange Zeit, laut eigenen Aussagen im Einspracheverfahren seit Frühjahr 2016, bewusst waren und bereits die erste mittels Aufhebungsvertrag vom 27. Dezember 2016 vereinbarte Frist nicht eingehalten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sofort tätig wurde und rechtliche Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin einleitete. Erst am 9. Februar 2017, als bereits die zweite Frist am darauffolgenden Tag ablaufen sollte, wandte sie sich wieder an die ehemalige Arbeitgeberin und teilte ihr mit, dass erst rund die Hälfte der ersten Rate abbezahlt worden sei (E. 3.1.7).

    Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne laut Rechtsprechung nicht von ihr verlangt werden, die Arbeitgeberin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betreiben, so ist ihr entgegen zu halten, dass aufgrund der konkreten Umstände fraglich ist, ob nicht auch eine Betreibung bereits vor Aufhebung des Arbeitsvertrags in Erwägung hätte gezogen werden müssen, zumal die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass andere Gläubiger diesen Weg bereits im Frühjahr 2016 beschritten hatten. Bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin gravierend waren. Dies wusste sie laut ihren eigenen Angaben in der Einsprache bereits seit dem Frühjahr 2016, was sie denn auch zum Tätigwerden veranlasste (Einschreiben vom 18. April 2016 und 9. Mai 2016 [Urk. 7/4 S. 23 und 25]). Da trotz den eingeschriebenen Briefen weder die aufgelaufenen Schulden vollständig abbezahlt werden konnten noch die laufenden Monatslöhne überwiesen wurden, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre Forderungen mit mehr Nachdruck geltend zu machen. Die formlosen SMS- und E-Mail-Nachrichten erwiesen sich hierzu offensichtlich als ungenügend.

4.3    Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es nicht Sache der versicherten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E. 1.2 vorstehend). Spätestens als nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin bereits die erste vereinbarte Ratenzahlung nicht tilgen konnte, hätte die Beschwerdeführerin den Rechtsweg bestreiten und eine Zivilklage oder eine Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten müssen. Die Beschwerdeführerin wartete aus objektiver Sicht aus unerklärlichen Gründen jedoch bis zum 9. Februar 2017 zu, bis sie sich mit ihren Forderungen erneut an die ehemalige Arbeitgeberin wandte, ohne diese zu betreiben. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe durch Generieren von Umsatz im Januar 2017 davon ausgehen können, dass ihre Forderungen beglichen würden, ändert dies daran nichts, zumal allein aus der Tatsache, dass das Unternehmen Geld einnahm, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dementsprechend auch die Forderungen der Beschwerdeführerin – neben denen der weiteren Gläubiger – beglichen würden. Angesichts der raren Zahlungseingänge im Jahr 2017 durfte die Beschwerdeführerin nicht weiter darauf hoffen, doch noch auf dem informellen Weg zu ihrem Salär zu kommen. Das Einleiten eines Betreibungsverfahrens (Betreibungsbegehren) erfolgte am 18. Februar 2017 (Urk. 7/4 S. 35), 8 Tage nach Fälligwerden der zweiten Rate, welche ebenfalls unbezahlt blieb und somit verspätet.

4.4    Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Dies hat die Beschwerdeführerin zwar getan. Gefordert ist jedoch auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Dies tat die Beschwerdeführerin nicht, was ihr als grobfahrlässiges Verhalten vorzuhalten ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 28. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis).

4.5    Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHausammann