Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00199



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Senn-Buchter
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 27. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1966 geborene X.___ leidet seit 1984 an einer vererbbaren Augenerkrankung mit einer Verminderung der Sehkraft auf weniger als 5 % (Urk. 5/19). Ab 1. April 1997 war der Versicherte als selbständiger Masseur erwerbstätig, bis er am 20. Juni 2012 eine längere Haftstrafe antreten musste (Urk. 5/20-21, Urk. 5/24). Am 10. Mai 2017 stellte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung; der Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 25. Juni 2017 erfolgte am 18. Mai 2017 (Urk. 5/20-23, Urk. 5/25). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug per 25. Juni 2017 wurde dem Versicherten ein fünfjähriges Berufsverbot als Masseur auferlegt (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Juni 2017 ab (Urk. 5/14) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 fest (Urk. 5/2 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2017 Beschwerde und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend keine Kausalität zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit begründet werden könne, da der Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt selbständig erwerbstätig gewesen sei. So stelle auch die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Befreiungsgrund dar (Urk. 2 S. 6).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es ihm seit spätestens August 2012 und unabhängig vom Aufenthalt in der Haftanstalt aufgrund der Überschuldung seiner Praxis und der Auflösung derselben ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre, selbständig erwerbstätig zu sein. Hinzu komme, dass das ihm gegenüber ausgesprochene Berufsverbot die Ausübung der bisherigen wie auch einer anderen ähnlichen selbständigen Erwerbstätigkeit (als Masseur) verunmöglicht hätte. Damit wäre er gezwungen gewesen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wozu er in der Lage gewesen wäre, durch den fast fünfjährigen Gefängnisaufenthalt aber verhindert gewesen sei. Die Weisung B 186 gemäss AVIG-Praxis ALE schaffe eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welche so gesetzlich nicht vorgesehen sei (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der mehrjährigen Haftstrafe keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, so dass zu prüfen ist, ob der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG Anwendung findet.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die einschlägige Weisung der AVIG-Praxis ALE. Gemäss Ziffer B 186 ist dabei bei allen Befreiungsgründen die Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit entscheidend. Bei einer versicherten Person, die vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes selbständig erwerbstätig war, fehlt diese Kausalität.

    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

    Ungeachtet der einschlägigen Weisung ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auch ohne Verbüssung einer Haftstrafe hätte aufgeben müssen und in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine beitragspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

    Aus dem IK-Auszug ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen markanten Einbruch des selbständig erwirtschafteten Einkommens hinnehmen musste; demgegenüber erholten sich die Einkommen in den Jahren 2011 und 2012 wieder, wenn auch auf eher bescheidenem Niveau (Urk. 8/1 S. 4). Allein aus den erwirtschafteten Einkommen kann demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass - ohne Haftantritt – die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar bevorstand. Auch die weiteren Akten enthalten diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte. Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er auch aufgrund des Berufsverbotes an einer selbständigen Tätigkeit gehindert worden wäre, ist anzumerken, dass dieses erst ab 25. Juni 2017 ausgesprochen wurde und damit im Wesentlichen erst nach der Rahmenfrist für die Beitragszeit wirksam wurde. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – hätte er keine mehrjährige Haftstrafe antreten müssen – weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Masseur nachgegangen wäre. Die Nichterfüllung der Beitragszeit ist demnach nicht auf den Aufenthalt in der Haftanstalt zurückzuführen.

3.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob Ziffer B 186 der einschlägigen AVIG-Praxis ALE für alle Konstellationen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty