Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00201
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 7. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1991 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 bei der Y.___ als Anwaltsassistentin angestellt (Urk. 5/25). Am 26. Juli 2016 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab diesem Zeitpunkt Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/23-24).
Nachdem die Versicherte einem Erstgespräch betreffend ein Arbeitseinsatzprogramm vom 12. Juni 2017 beim Zweckverband Z.___, ohne Abmeldung ferngeblieben war, wurde sie mit Schreiben des RAV Meilen vom 12. Juni 2017 aufgefordert, schriftlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Eingabe der Versicherten erfolgte am 14. Juni 2017 (Urk. 5/12-17). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 (Urk. 5/2) wurde die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ab 13. Juni 2017 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 (Urk. 2) ab.
2. Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob die Versicherte gegen den Entscheid des AWA Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgesehen werde.
In seiner Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 4) beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 27. September 2017 Kenntnis gegeben wurde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern.
1.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
1.2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 (Urk. 2) damit, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Aufnahmegespräch vom 12. Juni 2017, 08.45 Uhr, zwecks vorübergehender Beschäftigung beim Z.___ unentschuldigt ferngeblieben sei. Damit habe sie eine arbeitsmarktliche Massnahme von Anfang an verhindert. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Einsprache zwar vor, das Einladungsschreiben, das vom Z.___ am 6. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben worden sei (A-Post), erst am 12. Juni 2017 gesichtet respektive nach dem fraglichen Termin erhalten zu haben. Sie habe den zuständigen RAV-Berater mit E-Mail vom 12. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass sie eher wenig Post erwarte und daher ihren Briefkasten höchstens ein bis zwei Mal pro Woche leere. Zudem habe sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 informiert, dass sie die Einladung eigentlich per E-Mail erwartet hätte.
Eine versichere Person müsse sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden könne. Im Vordergrund stehe die Erreichbarkeit auf dem Postweg oder per Telefon. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem RAV nicht festgelegt habe, kurzfristig nur per E-Mail erreichbar zu sein, hätte sie auch täglich mit Post des RAV respektive einer externen Organisation rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wieso sie gemäss eigenen Angaben ihren Briefkasten nicht regelmässig leere und somit riskiere, kurzfristige Einladungen oder Stellenzuweisungen nicht rechtzeitig sichten zu können. Es liege in ihrer eigenen Verantwortung, den Unterlagen, welche sie vom RAV oder einer externen Organisation erhalte, genügend Aufmerksamkeit beizumessen, so dass sie auch keinen Termin verpasse. Aufgrund der gesamten Umstände sei mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Briefkasten im Zeitraum vom 7. bis 10. Juni 2017 nicht geleert habe und deswegen vom strittigen Termin nicht rechtzeitig habe Kenntnis nehmen können. Selbst wenn sie ihren Briefkasten am 8. Juni 2017 noch geleert hätte, habe sie dies unbestrittenermassen weder am 9. noch am 10. Juni 2017 getan, obwohl sie innert Tagesfrist erreichbar sein müsste. Da sie sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde, hätte ihr das System der Arbeitslosenversicherung vertraut sein müssen und sie hätte ihre Pflichten kennen müssen. Somit liege für das Fernbleiben vom fragliche Termin kein entschuldbarer Grund vor, weshalb eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei. Die Einstellung für die Dauer von sechs Tagen erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden und den konkreten Umständen somit angemessen Rechnung (S. 2 f.).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. September 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, sie könne keine Termine wahrnehmen, von denen sie keine Kenntnis habe. Das Einladungsschreiben sei gemäss Z.___ am 6. Juni 2017 verschickt worden. Damit hätte sie dieses am 7. Juni 2017 erhalten haben müssen. Dass sie selbst den Briefkasten zwei bis die Mal pro Woche leere, sei richtig. Sie lebe aber mit ihrem Partner zusammen, welcher den Briefkasten auch respektive dann leere, wenn sie dies nicht tue. Hätte sie eine Einladung des Z.___ erhalten, hätte ihr Partner ihr diese übergeben. Dies könne er vor Gericht bestätigen. Hinzu komme, dass sie bereits im Februar an einem mehrwöchigen Kurs teilgenommen hatte, die entsprechende Einladung sei auch per Post verschickt worden. Ihre Arbeitsbemühungen habe sie sodann stets pünktlich abgegeben und sei auch sonst ihren Verpflichtungen sehr verantwortungsbewusst nachgekommen, was ihr RAV-Berater bestätigen könne. Dieser habe sie auch darauf hingewiesen, dass sie sich bei ihm melden solle, sofern sie innert 14 Tagen nichts vom Z.___ höre. Sie habe weder der Arbeitslosenkasse noch sonst jemandem einen Schaden zugefügt. Zudem habe sie die arbeitsmarktliche Massnahme nicht verhindert. Sie arbeite jetzt sehr gut mit dem Z.___ zusammen, so auch mit dem RAV und der Arbeitslosenkasse. Beim Erstgespräch sei es auch nur darum gegangen, einander kennenzulernen und die Einsatzplatzsuche zu besprechen. Wäre es um einen verpassten Kurs oder ein verpasstes Vorstellungsgespräch gegangen, hätte sie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verstehen können. Die Begründungen des Beschwerdegegners, wonach es unglaubwürdig erscheine, dass sie am 8. Juni 2017 ihren Briefkasten geleert habe, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen sei, dass sie den Briefkasten vom 7. bis 10. Juni 2017 nicht geleert habe, stellten reine Vermutungen dar. Es komme ständig vor, dass Sendungen verloren gingen oder verspätet eintrafen, Letzteres treffe in ihrem Fall zu. Sie selbst habe den Briefkasten zuletzt am Donnerstag, 8. Juni 2017, geleert und darin sei keine Sendung des Z.___ gewesen. Ihr Partner habe am 9. Juni 2017 den Briefkasten kontrolliert, er sei an diesem Tag leer gewesen. Die Einladung des Z.___ müsse also zwingend erst am Samstag, 10. Juni 2017, oder Montag, 12. Juni 2017, zugestellt worden sein. Es sei auch möglich, dass die Sendung fälschlicherweise in einem anderen Briefkasten gelandet sei und ihr nachträglich von einem Nachbarn hineingelegt worden sei.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung beim RAV Meilen unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen und innert Tagesfrist erreichbar zu sein (Urk. 5/24).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mittels Auftragserteilung zum Erstgespräch für das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB; Urk. 5/10) angewiesen, einer Einladung für ein Erstgespräch bei einer anbietenden Institution - vorliegend dem Z.___ - Folge zu leisten. In diesem Zusammenhang wurde sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung geprüft werden müsste. Indem sie diese Auftragserteilung am 2. Juni 2017 unterzeichnete (S. 3), zeigte sie sich mit dieser arbeitsmarktlichen Massnahme einverstanden. Zudem musste sie gestützt hierauf damit rechnen, innert zehn Tagen vom Z.___ zu einem Erstgespräch eingeladen zu werden (S. 1). Das Einladungsschreiben des Z.___ datiert vom 6. Juni 2017 und ist korrekt adressiert. Die Beschwerdeführerin fand das Schreiben gemäss eigenen Angaben erst am 12. Juni 2017 in ihrem Briefkasten vor und verpasste daher das für den gleichen Tag um 08.45 Uhr vorgesehene Erstgespräch beim Z.___ (Urk. 5/12-14).
3.3 Es wird weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, am Erstgespräch teilzunehmen. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 (Urk. 5/17) äusserte sich die Beschwerdeführerin wie folgt zum Sachverhalt: Sie habe ihren Briefkasten letztmals am Donnerstag, 8. Juni 2017, geleert. Die Einladung sei da noch nicht drin gewesen. Erst als sie den Briefkasten am 12. Juni 2017 nochmals geleert habe, habe sie das Schreiben der A.___ (richtig: des Z.___) gelesen und die Firma gleich kontaktiert zwecks neuer Terminvereinbarung. Sie habe eigentlich eine Einladung per E-Mail erwartet.
Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin ihren Briefkasten letztmals vor dem 12. Juni 2017 (spätestens) am Donnerstag, 8. Juni 2017, geleert hatte, entspricht auch ihren weiteren, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Angaben. Diesen ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Briefkasten höchstens ein bis zwei Mal pro Woche leerte. In ihrer Einsprache bestätigte sie, den Briefkasten zwischen Freitag und Sonntag nicht geleert zu haben (Urk. 5/3, 5/14). Aufgrund dieser für das Gericht massgebenden «Aussagen der ersten Stunde» (E. 1.3) ist davon auszugehen, dass der Briefkasten der Beschwerdeführerin vom Freitag, 9. Juni 2017, bis und mit Sonntag, 11. Juni 2017, nicht geleert wurde. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 4. September 2017, wonach der Partner der Beschwerdeführerin den Briefkasten leere, wenn sie dies nicht tue, und die Einladung daher entdeckt worden wäre, wenn sie (vor dem 12. Juni 2017) zugestellt worden wäre, respektive wonach der Partner den Briefkasten am 9. Juni 2017 geleert habe und nichts drin gewesen sei (E. 2.2), muss als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewürdigt werden und ist daher vorliegend als reine Schutzbehauptung nicht zu berücksichtigen (E. 1.3). Gleiches gilt für die erstmals mit Beschwerde geäusserte Angabe, wonach die Beschwerdeführerin ihren Briefkasten zwei bis drei Mal pro Woche leere (E. 2.2).
3.4 Vorweg ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Sachverhaltsdarstellung im Sozialversicherungsrecht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und nicht mit Sicherheit erstellt sein muss, damit ihr gefolgt werden kann (E. 1.4). Mit diesem Beweisgrad ist vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Einladung des Z.___ vom 6. Juni 2017 (Urk. 5/12), die gemäss Angaben des Beschwerdegegners gleichentags per A-Post der Schweizerischen Post übergeben worden war (Urk. 2 S. 2) und korrekt adressiert war, der Beschwerdeführerin spätestens am Samstag, 10. Juni 2017, zugestellt worden ist und von ihr unentdeckt blieb, weil diese ihren Briefkasten nach dem 8. Juni erst wieder am 12. Juni 2017 geleert hat. Ihr Versäumnis hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. So geht es nicht an, während der Dauer der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung lediglich höchstens ein bis zwei Mal pro Woche seinen Briefkasten zu leeren (vgl. E. 3.3). Es muss täglich mit der Zustellung wichtiger Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit gerechnet werden, was der Beschwerdeführerin bekannt war (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht infolge Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.5 Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Sanktion liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (E. 1.2.3). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrer zweiten Rahmenfrist zum Leistungsbezug befand (Urk. 5/20) und daher um ihre Pflichten als Versicherte wissen musste. Abgesehen davon, dass sie grundsätzlich verpflichtet war, innert Tagesfrist erreichbar zu sein (Urk. 5/24), musste ihr insbesondere mit der Unterzeichnung der Auftragserteilung zum Erstgespräch PvB am 2. Juni 2017 (Urk. 5/10) klar sein, dass sie in den nächsten Tagen ein Einladungsschreiben des Z.___ erhalten würde. Dies umso mehr, als sie durch ihren RAV-Berater anerkanntermassen explizit auf die bevorstehende Einladung hingewiesen worden war. Mit einer postalischen Zustellung musste die Beschwerdeführerin sodann rechnen, nachdem ihr bereits frühere Einladungen auf diesem Weg zugestellt worden waren wie sie selbst angab (E. 2.2). Unter Berücksichtigung der Aktenlage fällt sodann auf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12. April 2017 einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 5/22) und ihre Pflichten damit abgesehen von der vorliegend in Frage stehenden Verfehlung nicht tadellos erfüllt hatte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen daher angemessen. Aus ihren weiteren Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt insbesondere für den Einwand, es sei weder der Kasse noch sonst einer Stelle ein Schaden zugefügt worden, da dies keine Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen bildet. Hiefür genügt laut Gesetzestext die Beeinträchtigung beziehungsweise Verunmöglichung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Als entsprechend vorwerfbares Verhalten ist die Nichtteilnahme am vorbereitenden Gespräch bei der Z.___ ohne Weiteres zu fassen.
Von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Anhörung ihres Partners (Urk. 1 S. 1) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abzusehen, da dessen Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit von vornherein nicht gegeben sind.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
-Arbeitslosenkasse 60, Unia Meilen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrNünlist