Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2017.00203
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 9. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, nahm zuletzt an Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung teil und bezog gleichzeitig eine Viertelsrente. Per 31. Januar 2017 wurde sowohl die Eingliederung abgeschlossen als auch die Invalidenrente eingestellt (vgl. Urk. 3/2; Urk. 6/24/1-5). Am 27. Februar 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/25; Urk. 6/35).
Mit Verfügung vom 27. März 2017 (Urk. 6/6) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Februar 2017. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Ein-spracheentscheid vom 12. Juli 2017 (Urk. 6/1 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 5. September 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Februar 2017 zu bejahen (Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit kann eine Person unter bestimmten Umständen befreit werden, wobei die Befreiungsgründe in Art. 14 AVIG aufgelistet sind. So sind etwa gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbs-tätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen. Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 137 V 133 E. 4.2, 125 V 123 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2011 vom 15. November 2012 E. 5.2-5.3).
Die Anwendung des Befreiungstatbestandes des Wegfalls einer (Teil-)Invalidenrente setzt voraus, dass es der versicherten Person infolge Invalidität nicht möglich war, einer Beschäftigung nachzugehen. Bestand eine reduzierte Erwerbsfähigkeit, in der eine Teilzeitbeschäftigung hätte ausgeübt werden können, kann sich die versicherte Person bei Wegfall der Teilrente nicht auf den Befreiungs-tatbestand berufen (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 64).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Ziel dieser Bestimmung ist es, die Generierung eines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die öffentliche Hand zu verhindern. ALV-versichert sind daher nur Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitslos geworden sind. Von der öffentlichen Hand finanzierte Beschäftigungen, die unter anderem die Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) und die Eröffnung einer Rahmenfrist für die Beitragszeit zum Ziel haben, sind von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschliessen. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers gelten solche Beschäftigungszeiten somit nicht als Beitragszeiten (AVIG-Praxis AMM Rz A84).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, es lägen weder die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung noch ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sowie die Einstellung der Invalidenrente seien infolge des von der Beschwerdeführerin geplanten Wegzugs ins Ausland erfolgt, weshalb die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben sei. Demnach bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Invalidenrente sei nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen eingestellt worden, weshalb ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Durch den Wegfall der Invalidenrente sei sie aus finanziellen Gründen gezwungen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein Kausalzusammenhang liege somit eindeutig vor. Es sei nicht zutreffend, dass die Wegzugsmeldung den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen verursacht habe und die Invalidenrente infolge des geplanten Umzugs ins Ausland aufgehoben worden sei. Die Wiedereingliederungsmassnahmen hätten ohnehin geendet und die Invalidenrente wäre lediglich bis Mai 2017 ausgerichtet worden (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war und demnach ab dem 27. Februar 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.
3.1 Aufgrund der ab dem 27. Februar 2017 beantragten Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/25 S. 1 Ziff. 2) ist die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Zeitspanne vom 27. Februar 2015 bis 26. Februar 2017 festzulegen. Während dieser Zeit ging die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nach, weshalb die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht ist. Zu prüfen bleibt daher, ob sie ausnahmsweise von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Die Parteien sind sich dabei uneinig, ob der Befreiungsgrund des Wegfalls der Invalidenrente gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist.
3.2 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die der Beschwerdeführerin bisher durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/24/1-5) gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) überprüft und aufgehoben wurde. In Übereinstimmung mit der massgeblichen gesetzlichen Regelung wurde dabei festgehalten, dass die Invalidenrente bei Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente.
Gegen diese Rentenaufhebung erhob die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte noch während des hängigen Verfahrens bei der IV-Stelle entsprechende Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/10). Am 22. September 2015 wurde ihr deshalb Kostengutsprache für Beratung und Begleitung durch die IV-Stelle vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 erteilt; dies unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Urk. 6/24/7-11). Sodann erteilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprachen für ein Aufbautraining für die Zeit vom 22. Februar bis 20. Mai 2016 sowie für Beratung und Begleitung in Form von Arbeitsvermittlung vom 27. Juni bis 23. Dezember 2016. Die bisherige Invalidenrente wurde weiterhin ausgerichtet (vgl. Urk. 6/16). Mit Urteil vom 10. November 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00676 bestätigte das hiesige Gericht schliesslich die rentenaufhebende Verfügung vom 21. Mai 2015 und wies die dagegen von der Beschwerde-führerin erhobene Beschwerde ab.
Weiter ist aktenkundig, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/23) den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente per 31. Januar 2017 in Aussicht gestellt hat. Mit Verfügung vom 18. April 2017 (Urk. 3/2) hielt die IV-Stelle schliesslich fest, dass die Arbeitsvermittlung per 23. Dezember 2016 abge-schlossen worden und es trotz Bemühungen nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sodann habe diese mitgeteilt, dass sie die Schweiz per 31. Januar 2017 verlassen werde. Entsprechend wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Januar 2017 abgeschlossen und gleichzeitig die Weiterausrichtung der Viertelsrente eingestellt.
3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertrat, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sowie die Einstellung der Invalidenrente seien infolge des von der Beschwerdeführerin geplanten Wegzugs ins Ausland erfolgt (vgl. Urk. 2 S. 2), ergibt sich dies nicht ohne Weiteres. So trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle im Dezember 2016 darüber informierte, dass sie die Schweiz am 31. Januar 2017 verlassen werde (vgl. Urk. 6/18/1). Auch findet sich ein Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 3. Januar 2017 in den Akten, wonach sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 per 31. Januar 2017 von Zürich nach Kroatien abgemeldet habe (vgl. Urk. 6/21). Die IV-Stelle hielt verfügungsweise allerdings nebst dem gemeldeten Wegzug ebenfalls fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei. Ungeachtet des konkreten Grundes für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ist allerdings ausschlaggebend, dass die Rentenaufhebung bereits im Mai 2015 und somit bereits vor mehr als einem Jahr verfügt wurde. Während den Eingliederungsmassnahmen wurde die bisherige Rente zwar weiter ausgerichtet. Es wurde allerdings klar darauf hingewiesen, dass dies lediglich während der Dauer der Eingliederung und für maximal zwei Jahre erfolge. Spätestens ab Zugang der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Mai 2015 musste die Beschwerdeführerin ernsthaft mit der Aufhebung der Invalidenrente und der Notwendigkeit einer Aufnahme respektive Ausdehnung der Erwerbstätigkeit rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2). Ausserdem bleibt anzumerken, dass die Beschwerde-führerin lediglich eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen hat. Nach Lage der Akten hat sie allerdings bisher im Umfang der reduzierten Erwerbsfähigkeit keinerlei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, weshalb sie sich auch nicht auf den Befreiungstatbestand des Wegfalls der Invalidenrente berufen kann (vorstehend E. 1.2).
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt hat noch von deren Erfüllung befreit gewesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans