Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00215


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 10. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2017 als Küchenmitarbeiter im Y.___ tätig (Urk. 6/43). Am 27. Februar 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/42) und beantragte ab dem 1. März 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 3. Mai 2017 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 16. August 2017 ab (Urk. 2 = Urk. 6/13).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 15. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten [Urk. 6/1-44]), worauf der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 eine Stellungnahme zu den Akten reichte (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern.

1.3    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2017 zu Recht für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdegegner ohne entschuldbaren Grund an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilgenommen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Mai 2017 bei der A.___ gearbeitet hätte, treffe nachweislich nicht zu. Das Verschulden wiege mittelschwer, weshalb sich aufgrund der wiederholten Verletzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen rechtfertige (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe bis am 8. Mai 2017 für die A.___ gearbeitet. Dieser sei bei der Buchhaltung ein Fehler unterlaufen und habe die bis am 8. Mai 2017 geleisteten Arbeitsstunden einem anderen Mitarbeiter ausbezahlt. Dies könne der eingereichten Bescheinigung über den Zwischenverdienst entnommen werden (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die neu eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2017» selber angegeben, im Mai 2017 nicht gearbeitet zu haben. Es sei zudem unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer derart lange nicht reagiert hätte, falls fälschlicherweise statt ihm einem anderen Mitarbeiter sein Lohn ausbezahlt worden wäre (Urk. 5).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 27. Februar 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 6/42).

    Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der Weisung des RAV dem Sprachkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» bereits ab dem 1. Kurstag, dem 2. Mai 2017, ferngeblieben ist (Urk. 6/36, vgl. auch Urk. 6/22-35).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zur Zeit, als der Kurs begonnen respektive stattgefunden habe, bis am 8. Mai 2017, bei der A.___ gearbeitet, weshalb er nicht am Kurs habe teilnehmen können. Zum Nachweis dieses Umstandes reichte er eine korrigierte Bescheinigung über Zwischenverdienst zu den Akten (Urk. 3).

3.3    

3.3.1    Fraglich ist demnach, ob der Nichtantritt des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Kurses unter diesen Umständen entschuldbar war.

3.3.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der A.___ einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, welcher den Eintritt des Beschwerdeführers per 12. April und den Austritt per 8. Mai 2017 vorsah. Der Beschwerdeführer sollte für die A.___ als Reinigungsmitarbeiter wöchentlich (Montag bis Samstag) total 10,5 Stunden (5 x 1,75 Stunden) Arbeit verrichten (Urk. 6/4 S. 2-3).

3.3.3    Die A.___ bescheinigte am 10. Mai 2017 gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen im April 2017 erzielten Zwischenverdienst im Umfang von brutto Fr. 504.46 (24,5 Stunden à Fr. 20.59). Die Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer habe durchgehend vom 12. April bis 30. April 2017 jeweils 1,75 Stunden Arbeit verrichtete, mit Ausnahme vom Freitag, 14. April und Montag 17. April (Urk. 6/5). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Mai 2017 vom 14. August 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat keine Arbeit geleistet habe (Urk. 6/6). Der am 14. August ausgestellten Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. und 30. Juni 2017 total 3,5 Stunden Arbeit geleistet habe (Urk. 6/7).

3.3.4    Dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat» des Monats April 2017 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer habe vom 12. April bis 8. Mai 2017 bei der A.___ Arbeit geleistet (Urk. 6/8). Auf dem genannten Formular für den Monat Mai 2017 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe «Nein» an (Urk. 6/9 S. 2). Gleiches tat der Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat Juni 2017 (Urk. 6/10). Den Akten sind sodann je eine Lohnabrechnung für die Monate April 2017 und Juni 2017 zu entnehmen (Urk. 6/11-12). Für Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnung ein.

3.3.5    Im Schreiben des RAV zu Händen des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017 wurde festgehalten, dass der Deutschkurs, welcher kurzfristig am 2. Mai 2017 begonnen habe, vom Beschwerdeführer nicht angetreten worden sei. Die Kursleitung habe dem RAV mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 10. Mai 2017 sieben Mal unentschuldigt gefehlt und er sich an keinem der Kurstage abgemeldet habe (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde die Teilnahme am Kurs per sofort abgebrochen. Der Verfügung ist sodann zu entnehmen, dass der Deutschkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» 61 Kurstage und 244 Lektionen umfasst, wobei jeweils fünf Halbtage à vier Lektionen, entweder vormittags oder nachmittags sowie eine telc-Prüfung bis spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kursende zu absolvieren ist (Urk. 6/21).

3.3.6    Am 10. Mai 2017 notierte der Kundenberater des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll, am 28. April 2017 habe er die Kursverfügung an den Beschwerdeführer versandt. Der Kursstart wäre kurzfristig gewesen. Der Kundenberater notierte, er habe dem Beschwerdeführer sowie dessen Begleitperson Herrn B.___ mitgeteilt, dass der Zwischenverdienst keine Hürde gewesen sei, da die Anstellung des Beschwerdeführers nur einen Monat gedauert habe und die Arbeitszeiten jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr gewesen seien. Somit hätte der Beschwerdeführer ohne Probleme nach der Arbeit zum Kurs gehen können (Urk. 6/40 S. 5).

3.3.7    Der Bescheinigung über den Zwischenverdienst, ausgestellt durch die A.___ am 12. September 2017 (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 6. Mai und am 8. Mai 2017 jeweils 1,75 Stunden für die A.___ gearbeitet und dabei einen Zwischenverdienst in der Höhe von brutto Fr. 216.20 erwirtschaftet habe. Die Arbeitgeberin bringt auf dieser Bescheinigung die Bemerkung an, ihr sei ein Fehler unterlaufen, denn die Stunden des Beschwerdeführers seien an einen anderen Mitarbeiter ausbezahlt worden, die entsprechende Lohnabrechnung werde Ende September 2017 versandt (Urk. 3).

3.4    Dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 Einsätze bei der A.___ gehabt haben soll, erscheint aufgrund der Aktenlage wenig glaubwürdig. Zwar stellte die A.___ dem Beschwerdeführer eine nachträglich korrigierte Bescheinigung über Zwischenverdienst aus, welcher entgegen ihrer ursprünglichen Angaben und den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 10,5 Arbeitsstunden Lohn erarbeitete habe (E. 3.3.7). Diese Bescheinigung überzeugt indes nicht, da – wie der Beschwerdegegner schlüssig argumentierte – nicht davon auszugehen ist, dass ein angeblich an den falschen Mitarbeiter ausbezahlter Lohn des Monats Mai 2017 bis im September 2017 unentdeckt geblieben und nicht korrigiert worden wäre, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten geltend macht (vgl. Urk. 1) und deshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass ein nicht ausbezahlter Lohn von erheblicher Bedeutung für den Beschwerdeführer gewesen wäre. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass – sollte der Beschwerdeführer im Mai 2017 tatsächlich ein Einkommen erzielt haben – er sich in Verletzung seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Auskunfts- und Meldepflicht das Nichtmelden eines Zwischenverdiensts vorhalten lassen müsste, was ebenfalls Einstelltage nach sich zöge (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). So oder so wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich beim Kursveranstalter sowie beim RAV vom Kurs abzumelden, was er unterlassen hatte.

    Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Mai 2017 Arbeit verrichtet hatte oder nicht, läge ohnehin kein entschuldbarer Grund für den Nichtbesuch des Sprachkurses vor, denn wie den Akten zu entnehmen ist, hätte der Kurs vom 2. Mai bis Ende Juli 2017 gedauert und 61 Kurstage sowie 244 Lektionen umfasst, welche jeweils morgens oder nachmittags zu besuchen gewesen wären (E. 3.3.5). Die Arbeitseinsätze bei der A.___, bei welcher der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag noch bis 8. Mai 2017 angestellt war (E. 3.3.2), waren jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr vorgesehen. Zudem hätte sich der Kursbesuch mit den Arbeitseinsätzen nur während rund einer Woche überschnitten. Der Berater des RAV bot diesbezüglich an, bei allfälligen Überschneidungen des Kurses mit den Arbeitszeiten eine einvernehmliche Lösung zu suchen (E. 3.3.6).

    Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner aus sprachlichen Gründen an den Bekannten Herrn B.___ delegiert hatte, ist festzuhalten, dass er sich dessen Versäumnisse anrechnen zu lassen hat.

3.5    Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Sprachkurs ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist. Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

4.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März 2017 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Urk. 6/14).

4.3    Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff. D63) ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Wenn es sich um eine wiederholte Einstellung bei unterschiedlichem Tatbestand handelt, so ist das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die Verlängerung der Einstellungsdauer im Rahmen des Ermessens zu bestimmen und in der Verfügung zu begründen ist. Dies gilt auch dann, wenn auf eine Verlängerung der Einstellungsdauer verzichtet wird (AVIG-Praxis ALE ZiffD63d).

4.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

4.5    Der Beschwerdegegner erhöhte die für einen circa zehn Wochen dauernden Kurs im Einstellraster vorgegebene Einstelldauer von 19-20 Tage für mittleres Verschulden (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 Ziff. 3.D) auf 25 Tage. Unter Berücksichtigung, dass der vorgesehene Kurs rund 13 Wochen gedauert hätte und der Beschwerdeführer bereits wenige Monate zuvor wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, ist diese Einstellungsdauer in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen zu werten, zumal die verfügte Einstellungsdauer im Einklang mit der oben erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.3) steht.

4.6    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.






Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich-Oerlikon

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann