Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00218
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 5. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist seit August 2009 Inhaber der Y.___ in Zürich (vgl. Urk. 7/2/1). Am 20. Dezember 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1; Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (Urk. 7/7) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Dezember 2016. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/14) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (Urk. 7/16 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 22. September 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit wird verlangt, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz 20). Der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG alle Arbeitnehmenden, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an zwei Bedingungen an, nämlich an die obligatorische Unterstellung unter die AHV und die unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz A2). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Es ist den Arbeitslosenkassen folglich verwehrt, über ein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut abweichend zu verfügen (vgl. BGE 119 V 156 E. 3a; AVIG-Praxis ALE Rz A4). Personen, die nach AHVG als selbständig Erwerbende gelten wie beispielsweise Inhaber einer Einzelfirma sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen (AVIG-Praxis ALE Rz B13; vgl. auch Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Entscheidend bei allen Befreiungsgründen ist die Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit. Bei einer versicherten Person, die vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes selbständig erwerbstätig war, fehlt diese Kausalität (vgl. BGE 139 V 37 E. 5.1, AVIG-Praxis ALE Rz B186).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender gemeldet und im Handelsregister als Inhaber einer Einzelunternehmung eingetragen. Er gehöre daher zum Personenkreis, welcher von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist habe er keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und ein Befreiungsgrund hiervon liege ebenfalls nicht vor (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er zwar als Selbständigerwerbender angemeldet sei. Es sei allerdings bekannt gewesen, dass er nur noch einen einzigen Kunden betreut habe. Dabei habe es sich um eine ausländische Gesellschaft gehandelt, welche die entsprechenden Sozialleistungen nicht bezahlen könne. Auch treffe es zu, dass er Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma sei. Er sehe allerdings keinen Grund diese zu löschen, da er per März 2018 eine neue Stelle in Aussicht habe (S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 20. Dezember 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.
3.1 Aufgrund der ab dem 20. Dezember 2016 beantragten Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 1 Ziff. 2) ist die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Zeitspanne vom 20. Dezember 2014 bis 19. Dezember 2016 festzulegen. Während dieser Zeit weist der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung aus. So erklärte er selbst, dass er sich im Jahr 2012 definitiv selbständig gemacht und in dieser Tätigkeit bei der Ausgleichskasse angemeldet habe (vgl. Urk. 7/9 S. 2). Dies ergibt sich auch aus den Akten, ist er doch seit dem 27. August 2009 als Inhaber der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Urk. 7/2/1). Eine Löschung ist bisher nicht erfolgt (vgl. www.zefix.ch , zuletzt besucht am 27. November 2017). Ebenfalls aktenkundig ist eine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als selbständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen sei (Urk. 7/6). Schliesslich ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug), dass für die Jahre 2014 bis 2016 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet worden sind (vgl. Urk. 7/15 S. 2). Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermag und die erforderliche Beitragszeit somit nicht erfüllt hat. Ein Befreiungsgrund von deren Erfüllung ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er zuletzt lediglich noch für einen Arbeitgeber tätig gewesen sei, was als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/9 S. 3), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er zuletzt nur ein Mandat gehabt hätte, war er weiterhin als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen und trat nach aussen unter eigenem Namen auf. Es wäre ihm zudem jederzeit möglich gewesen, neue Aufträge zu generieren. Das Unternehmensrisiko trug er ebenfalls weiterhin selbst. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb als Unselbständigerwerbender zu gelten hat, zumal weder eine Änderung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt ist noch die entsprechenden ALV-Beiträge bezahlt wurden.
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt hat noch von deren Erfüllung befreit gewesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans