Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00225



I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war ab Dezember 2015 als Dentalassistentin bei med. dent. Y.___ angestellt. Nachdem dieser das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2016 gekündigt hatte (Urk. 6/19), meldete sich X.___ am 9. Dezember 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2017 an (Urk. 6/17 f., 6/20).

    Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie sich im Monat Juni 2017 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 6/8). Die Versicherte erhob dagegen mit Eingabe vom 4. September 2017 Einsprache (Urk. 6/9). Das AWA wies diese mit Entscheid vom 21. September 2017 ab (Urk. 6/10 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für vier Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Juni 2017 gerechtfertigt ist.

    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes - im Sinne einer Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.1) - alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist es Sache der versicherten Person, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2), und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. In quantitativer Hinsicht besteht keine allgemein gültige Vorschrift zur erforderlichen Mindestzahl an Bewerbungen, sondern es sind die konkreten Umstände massgebend. Die Praxis erachtet in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat als genügend; es handelt sich hierbei aber nicht um eine verbindlich festgelegte Vorgabe (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Sie beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die Versicherte habe in der Kontrollperiode Juni 2017 insgesamt
14 Arbeitsbemühungen aufgeführt. Auf den ersten Blick vermöge dies mengenmässig zwar zu genügen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person ausreichend um zumutbare Arbeit bemüht habe, sei jedoch nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Relevanz. Auf insgesamt sieben Bewerbungen habe die Versicherte die Rückmeldung erhalten, es sei keine offene Stelle vorhanden oder das Team sei bereits komplett. Spontan- oder Blindbewerbungen könnten zwar durchaus sinnvoll sein, um zu eruieren, ob eine Stelle vakant sei. Die Versicherte habe sich allerdings primär um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen, bei welchen die Möglichkeiten einer Anstellung erheblich grösser seien. Die in qualitativer Hinsicht ungenügende Stellensuche lasse sich auch nicht unter Hinweis auf fehlende passende Stelleninserate rechtfertigen. Die versicherte Person sei gehalten, auch ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs mit der gebotenen Intensität nach Arbeit zu suchen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen liege im unteren Bereich des leichten Verschuldens und trage dem vorliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung.

3.2    Die Versicherte stellte sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe ihr ganzes Leben im erlernten Beruf als Dentalassistentin gearbeitet. Trotzdem sei sie hinsichtlich einer beruflichen Neuorientierung offen. Sie wünsche sich sehr, einen Arbeitgeber zu finden, der auch jemanden einstelle, der über keine entsprechenden Berufskenntnisse verfüge. Sie kenne ihre Pflichten betreffend Bewerbungen, nur seien nicht jeden Monat passende Stellenanzeigen vorhanden. Der Juni 2017 sei solch ein Monat gewesen.


4.

4.1    Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin dokumentierten Arbeitsbemühungen (Urk. 6/7) ist unbestritten und erstellt, dass sie in der Kontrollperiode Juni 2017 insgesamt 14 schriftliche respektive elektronische Bewerbungen an verschiedene Zahnarztpraxen versandt hat. In sieben Fällen erhielt die Versicherte eine Absage mit der Begründung, dass derzeit keine Stelle als Dentalassistentin vakant sei. Zumindest diesbezüglich ist folglich davon auszugehen, dass es sich um Blindbewerbungen gehandelt hat. Die Versicherte hat dem Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen denn auch nur ein einzelnes Stelleninserat beigelegt (Urk. 6/7 S. 3).

    In Anbetracht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 2.1) hat der Beschwerdegegner somit zu Recht festgehalten, dass sich die Versicherte rein quantitativ genügend um Arbeit bemüht hat. Ihm ist indes auch dahingehend zuzustimmen, dass sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen haben, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin im Juni 2017 nicht nachgekommen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2) beziehen sich nicht auf die strittige Kontrollperiode und vermögen daher nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Nicht stichhaltig ist im Übrigen der Einwand, im genannten Monat seien keine passenden Stellenanzeigen vorhanden gewesen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die versicherte Person von Gesetzes wegen gehalten ist, auch ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs nach Arbeit zu suchen, sofern dies notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich wird nur qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zugebilligt, ihre persönlichen Arbeitsbemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

4.2    Nach dem Gesagten wäre von der Beschwerdeführerin einerseits zu erwarten gewesen, dass sie sich in erster Linie auf ausgeschriebene offene Arbeitsstellen bewirbt. Andererseits wäre sie gehalten gewesen, auch ausserhalb ihres angestammten Tätigkeitsbereichs als Dentalassistentin nach Arbeit zu suchen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen (qualitativ) ungenügender Arbeitsbemühungen im Juni 2017 ist damit gerechtfertigt. Die verfügte Einstelldauer von vier Tagen - also im untersten Bereich des leichten Verschuldens - erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als angemessen (vgl. auch den Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], gemäss welchem bei erstmaligen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 4-6 Einstelltage angegeben werden [AVIG-Praxis ALE, Randziffer D79]).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2017 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWürsch