Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00227



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 24. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, meldete sich am 26. Januar 2017 zur Arbeitsvermittlung an, und am 1. März 2017 stellte er den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. April 2017 (Urk. 5/1-2). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 5/19) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wegen Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. April 2017 und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 27. Juli 2017 (Urk. 5/22) mit Entscheid vom 5. September 2017 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab 3. April 2017 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 (Urk. 4) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2

1.2.1    Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.

1.2.2    Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).

    Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 393 E. 3b/bb) geht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV dahin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen daher Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert (BGE 126 V 393 E. 3b/bb mit Hinweis).


2.

2.1    Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle als Vorarbeiter beim Y.___ mit Schreiben vom 22. Juni 2016 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf Ende Dezember 2016 gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (Urk. 5/3, Urk. 5/11). Ebenfalls steht fest, dass ihm in der Folge die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (früher: Beamtenversicherungskasse; nachfolgend: BVK) mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 die Altersleistungen in Form eines per 3. Januar 2017 berechneten Kapitalbezugs von Fr. 560‘012.05 ausbezahlt hat (Urk. 5/24). Streitig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 3. April 2017 zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV anzuwenden ist.

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer gelte arbeitslosenversicherungsrechtlich als freiwillig vorzeitig pensioniert. Nach Art. 12 Abs. 1 AVIV könnten daher nur die beitragspflichtigen Beschäftigungen als Beitragszeit angerechnet werden, die der Beschwerdeführer nach der Pensionierung ausgeübt habe. Nach der Pensionierung könne er jedoch keine 12monatige beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen.

2.2.2    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe sich nicht freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, sondern lediglich sein Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2016 gekündigt. Der angefochtene Entscheid würde daher auf einer falschen Begründung beruhen.


3.

3.1    Zunächst fragt es sich, auf welcher Grundlage dem Beschwerdeführer die Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs von Fr. 560‘012.05 ausgerichtet wurde. Ausgangslage für die Beantwortung dieser Frage ist das vom Beschwerdeführer vorgelegte BVK-Vorsorgereglement (Urk. 5/24), was unbestritten ist.

    Der am 9. Januar 1955 geborene Beschwerdeführer war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Dezember 2016 61jährig. Als Grundlage für die Auszahlung des Alterskapitals kommt daher zunächst eine vorzeitige Alterspensionierung nach Art. 7 Abs. 2 des BVK-Vorsorgereglements in Frage (Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 des BVK-Vorsorgereglements). Denn nach Art. 7 Abs. 2 des BVK-Vorsorgereglements können die versicherten Personen ab dem vollendeten 60. Altersjahr die vorzeitige Alterspensionierung verlangen. Der Beschwerdeführer stellt jedoch klar in Abrede, eine solche vorzeitige Alterspensionierung beantragt zu haben. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim Ausscheiden aus der BVK alternativ zu den Altersleistungen die Freizügigkeitsleistung verlangen konnte. Dies ist nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des BVK-Vorsorgereglements zu verneinen. Denn nach dieser Bestimmung haben (nur) Personen, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Dienst des Arbeitgebers austreten und ohne Versicherungsfall aus der BVK ausscheiden, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Gemäss dieser Bestimmung hatte der erst nach dem 60. Altersjahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeschiedene Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Daher wurde ihm die Altersleistung auch ohne Antrag ausgerichtet.

3.2    Es liegt daher eine Konstellation vor, in welcher ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig respektive arbeitslosenversicherungsrechtlich ohne hinreichenden Anlass durch eine Kündigung beendet, wobei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine zwangsweise vorzeitige Alterspensionierung nach sich zieht. Diese Variante fällt nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht unter eine zwingende vorzeitige Pensionierung im Sinne von 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Denn der Beschwerdeführer hat die vorzeitige Pensionierung im Rahmen der beruflichen Vorsorge durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mittelbar selber herbeigeführt. Eine vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV liegt ebenfalls nicht vor. Somit ist die Beitragszeit – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nach Abs. 1 und nicht nach Abs. 2 von Art. 12 AVIV zu ermitteln. Diesbezüglich steht jedoch unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Pensionierung Ende des Jahres 2016 die erforderliche beitragspflichtige Beschäftigung nicht vorweisen kann (Art. 12 Abs. 1 AVIV).


4.    Der angefochtene Entscheid ist daher korrekt und zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel