Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00238


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 20. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer

HOFERLAW Advokatur & Notariat

Bruggerstrasse 21, 5400 Baden


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, war ab dem 1. Februar 2012 bei der Y.___, einer Gesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz an der Z.___, als Leiter der im Handelsregister eingetragenen schweizerischen Zweigniederlassung des Unternehmens angestellt. Der Sitz der Zweigniederlassung befand sich in A.___. Beim Arbeitsverhältnis handelte sich um eine Vollzeitanstellung und vereinbart war die Gehaltszahlung in Euro (Urk. 6/1/10, Urk. 6/14/7). Ab Juli 2012 blieben die Lohnzahlungen aus. Mit Einschreiben vom 28. August 2012 forderte der Versicherte die Arbeitgeberin förmlich auf, die Löhne für die Monate Juli und August 2012 bis zum 30. August 2012 zu bezahlen (Urk. 6/9/10). Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2012 kündigte der Versicherte unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Frist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis per Ende November 2012 (Urk. 6/9/11). An die ordentliche Kündigung durch den Versicherten schloss sich die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17. September 2012 an (Urk. 6/9/7).

1.2    Am 20. November 2012 erhob der Versicherte nach vorangegangener friedensrichterlicher Schlichtungsverhandlung und Ausstellung der Klagebewilligung (vgl. Urk. 6/14/6¸ Urk. 6/15/3) am Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster gegen die Y.___ eine Forderungsklage über Fr. 30'334.95 für ausstehende Löhne der Monate Juli bis September 2012, unter Vorbehalt des Nachklagerechts für die Löhne der Monate Oktober und November 2012 (Urk. 6/14/5). Diese Klage zog der Kläger nach durchgeführter Instruktionsverhandlung zurück. Der Abschreibungsbeschluss des Gerichts erging am 9. Dezember 2013. Hintergrund des Rückzugs bildete die in Schweizerfranken eingeklagte Forderungssumme, während dem der Lohn in Euro geschuldet war (vgl. Urk. 6/18/6).

    Am 12. Februar 2014 fand in der Angelegenheit eine weitere friedensrichterliche Schlichtungsverhandlung statt, in deren Nachgang die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Urk. 6/18/5). Auf die am 5. März 2014 vom Versicherten gegen die Arbeitgeberin erhobene Forderungsklage (ausstehende Löhne für die Monate Juli bis Dezember 2012 im Betrag von € 49'999.98 und eine Strafzahlung von  24'999.99, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2012) trat das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 15. April 2014 mit der Begründung nicht ein, weder sei die Klagebewilligung im Original eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet worden (Urk. 6/18/4). Auf die dagegen erhobene Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/18/3).

    Am 8. Mai 2014 hatte X.___ unter Einreichung der Klagebewilligung vom 8. Mai 2014 nunmehr im Original erneut Klage mit demselben Rechtsbegehren gegen die Y.___ erhoben. Auf diese Klage trat das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederum nicht ein. Grund war die Hängigkeit des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der am 5. März 2014 erhobenen Klage und damit die Litispendenz der Lohnstreitigkeit mit der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der erneuten Klageeinleitung (Urk. 6/18/2).

    Der Versicherte stellte am 6. November 2014 wiederum ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt in A.___ (Urk. 6/9/4), woraufhin eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 8. Dezember 2014 erging (Urk. 6/12/8). Nachdem der Schlichtungsversuch erneut gescheitert war erhob der Versicherte am 9. Dezember 2014 Klage gegen die Arbeitgeberin. Nach Durchführung des Schriftenwechsels (Urk. 6/12/4 ff.) führte das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster am 1. Februar 2016 eine Instruktionsverhandlung durch (vgl. Urk. 6/12/3). In dieser schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, dem Versicherten den Betrag von € 30'000.-- (netto, abzugsfrei und im Sinne einer Prozesszahlung) zu bezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung schrieb das Gericht das Verfahren mit Verfügung (recte: Beschluss) vom 17. Februar 2016 ab (Urk. 6/12/2).

1.3    X.___ stellte am 9. August 2016 unter Hinweis auf offene Lohnforderungen im Umfang von Fr. 33'000.-- betreffend die Monate Juli bis November 2012 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/1/1). Nach Prüfung der von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verlangten Unterlagen (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/16) verneinte diese mit Verfügung vom 5. Juli 2017 den Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Verfügung Nr. 3500026685; Urk. 6/17). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. August 2017 Einsprache (Urk. 6/19/1). Diese Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab (Einspracheentscheid Nr. 602; Urk. 2 = Urk. 6/20).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2017 erhob der Versicherte am 16. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei hinsichtlich der offenen Lohnansprüche für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 17. September 2012 im Umfang von € 20'832.50 eine entsprechende Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen.

    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer beantrage eine Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses mit der inzwischen konkursiten Arbeitgeberin. Im Rahmen der Abklärungen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die versicherte Person müsse sich bereits während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendmachung ausstehender Löhne bemühen. Zwar werde nicht verlangt, dass bereits während laufendem Arbeitsverhältnis eine Klage oder die Betreibung eingeleitet werde. Indessen habe die versicherte Person beim Arbeitgeber in eindeutiger Weise ihre Lohnforderungen zu stellen. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sodann müsse die versicherte Person sehr rasch und konkret gegen den Arbeitgeber vorgehen und die Lohnforderungen auf dem Vollstreckungswege einfordern. Tue sie dies nicht, verliere sie den Anspruch auf die Insolvenzentschädigung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2012 offene Lohnforderungen geltend gemacht und am 28. August 2012 die erste schriftliche Mahnung an die Arbeitgeberin gesandt habe. Dem Rechtsvertreter seien in der Folge mehrere formelle Fehler vor Gericht unterlaufen, so dass zwar das erste Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter bereits am 4. Oktober 2012 eingereicht worden sei, es indessen aufgrund von fehlerhaften Rechtshandlungen erst am 17. Februar 2016 zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mittels eines Vergleichs gekommen sei. Die zahlreichen fehlerhaften Rechtshandlungen des Rechtsvertreters seien dem Beschwerdeführer anzurechnen. Mit dem insgesamt verzögerten Vorgehen sei die Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Ausmass erfüllt worden (Urk. 2 S. 2 ff.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitgeberin noch während laufendem Arbeitsverhältnis per Einschreiben zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert. Nachdem er das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende November 2012 gekündigt gehabt habe, habe die Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündigung reagiert. Der letzte Arbeitstag sei der 17. September 2012 gewesen. Im Anschluss an die fristlose Kündigung habe er den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Arbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 erwirkt. Hierbei handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, worin der Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 17. September 2012 vollumfänglich enthalten sei. Gestützt auf diesen Entscheid sei schliesslich auch der Antrag auf Insolvenzentschädigung erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Er (der Beschwerdeführer) habe unter Tragung des vollen Prozessrisikos den Rechtsweg beschritten und sei mit seiner Forderung durchgedrungen. Ebenso verhalte es sich mit dem Vollstreckungsverfahren in Deutschland. Auch dieses habe er konsequent verfolgt. Allfällige Verfahrensfehler, namentlich das versäumte Einreichen der Klageschrift im Original im Rahmen der zweiten Klageerhebung, stellten keine Pflichtverletzung dar. Trotz der Formfehler sei die Forderung später in vollem Umfang und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich zugesprochen worden (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.

3.1    Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).    

3.2    Dem Antrag auf Insolvenzentschädigung legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Veröffentlichung des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin vom 28. April 2016 im Insolvenzverfahren der B.___ mit Sitz an der C.___ bei (Aktenzeichen 36I IN 1853/16). Gemäss diesem Bescheid setzte das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein (Urk. 6/1/3). Die Beschwerdegegnerin geht von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt aus (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Vom 28. April 2016 an gerechnet erwiese sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 mit Blick auf Art. 53 Abs. 1 AVIG als verspätet. Zwischen dem 28. April und dem 9. August 2016 liegen mehr als 60 Tage.

    In den Akten findet sich unter dem erwähnten Aktenzeichen 36I IN 1853/16 ein weiterer Bescheid des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. respektive 12. Januar 2017, gemäss dem das Insolvenzverfahren am 10. Januar 2017 über die B.___ eröffnet wurde und die Gläubiger zur Eingabe ihrer Forderungen bis zum 1. April 2017 aufgefordert wurden (Urk. 6/4/3). Wird von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt ausgegangen, wäre von einer rechtzeitigen Antragsstellung auszugehen.

    Die Beschwerdegegnerin ging der grundsätzlichen Frage nach, unter welchen Voraussetzungen bei Insolvenz einer ausländischen Arbeitgeberin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt werden kann und kam zum Schluss, dass diese vorliegend erfüllt sind (Urk. 6/7-8). Bei welchem der genannten Verfahrensakte der deutschen Gerichtsbehörde von einer Konkurseröffnung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ausgegangen werden kann, klärte die Beschwerdegegnerin indessen nicht. Unklar ist überdies, ob es sich bei der B.___ überhaupt um die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt. Gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 6/1/10) und gemäss dem arbeitsgerichtlichen Entscheid im Lohnforderungsverfahren (Urk. 6/12/2) ist die Y.___ (mit Sitz an der Z.___) Vertragspartei und nicht die B.___ (mit Sitz an der C.___). Dieser Punkt bedarf ebenso der Klärung. Mit Blick auf die darüber hinaus noch nötigen Abklärungen (vgl. nachstehende E. 4) ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen.


4.

4.1    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Die Bestimmung ist jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 114 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).

4.2    Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderung an dem am Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung zuständigen Gericht noch vor dem ersten aktenkundigen Gerichtsbescheid im Insolvenzverfahren der B.___ (Urk. 6/1/3) anhängig gemacht und sich mit der Arbeitgeberin schliesslich über die Höhe der Lohnnachzahlung verglichen hat. Der betreffende arbeitsgerichtliche Entscheid datiert vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/1/9). Insofern kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten formellen Mängel, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klageerhebung unterlaufen sind, stellen kein in diesem Sinne vorwerfbares Verhalten dar. Sie waren nicht geeignet, die gerichtliche Klärung des Lohnanspruchs zu vereiteln.

    Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht läge vor, wenn das prozessual fehlerhafte Verhalten des Rechtsvertreters die gerichtliche Klärung des Lohnanspruchs massgeblich verzögerte und dies die Durchsetzung der Lohnforderung vor Eintritt der Insolvenz der Arbeitgeberin verunmöglichte, namentlich mittels Betreibung der Arbeitgeberin am Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Löschung der Zweigniederlassung in der Schweiz erfolgte gemäss den Angaben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (einsehbar im Internet) im Dezember 2013. Die ursprüngliche Leistungsverweigerung setzt aber voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich das fehlerhafte Verhalten seines Rechtsvertreters unmittelbar anrechnen zu lassen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren mag dies zutreffen. Im vorliegenden Verfahren aber kann nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgegangen werden.

4.3    Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen die Arbeitgeberin seinen gesetzlichen Pflichten in ausreichendem Mass nachgekommen ist. Besondere Beachtung verdient dabei der Umstand, dass es sich um ein in Deutschland hängiges Zwangsvollstreckungsverfahren handelt. Abklärungen, unter welchen Voraussetzungen in dieser Konstellation Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung besteht, hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3.2), getroffen und kam gestützt auf die Auskünfte des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zum Schluss, dass die Auszahlung einer Insolvenzentschädigung grundsätzlich in Betracht komme (vgl. Urk. 6/7-8).

    Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zu gerichtlichen Bescheiden im Insolvenzverfahren der B.___ ein (Urk. 6/1/3, Urk. 6/4/3). Unter dem Vorbehalt, dass bei der betreffenden Gesellschaft überhaupt von der Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin gesprochen werden kann (vgl. vorstehende E. 3.2), ergibt sich aus dem Bescheid des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. April 2016 (Urk. 6/1/3), dass das Insolvenzverfahren auf die Initiative der Schuldnerin zurückgeht. In welcher Weise sich der Beschwerdeführer in der Folge am Verfahren beteiligt hat, namentlich seine Gläubigerrechte und pflichten gewahrt respektive erfüllt und seine Forderung im Insolvenzverfahren geltend gemacht hat, ist nicht aktenkundig. Zu klären ist somit, ob über die Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ein solches hat den Anforderungen entsprechend den Auskünften des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zu entsprechen (vgl. Urk. 6/7). Schliesslich ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG vollständig erfüllt, namentlich nach der gerichtlichen Klärung des Lohnanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Arbeitgeberin alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat.

    Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. September 2017 (Entscheid Nr. 602) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung erneut entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Paul Hofer

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWilhelm