Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00241


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Alain Girardet

Schweiger Advokatur / Notariat

Dammstrasse 19, 6300 Zug


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit dem 1. September 2014 als Senior Consultant für die Y.___ AG tätig (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/3). Am 10. November 2016 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4).

    Mit Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7/1) sowie Ergänzung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/9) beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehende Löhne und Ferienguthaben für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 28. Juni bis 30. September 2016 sowie Provisionen. Die Arbeitslosenkasse sprach ihm mit Verfügung vom 5. April 2017 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu, was einem Teilbetrag der beantragten Summe entspricht (Urk. 7/14). Zur Begründung gab sie an, dass es dem Versicherten nicht gelungen sei, den behaupteten Anspruch auf Provisionen glaubhaft zu machen, da die Umsatzlisten und Informationen über Kundenzahlungsdaten der ausgestellten Rechnungen gefehlt hätten (Urk. 7/14 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2017 Einsprache (Urk. 7/15). Die Arbeitslosenkasse holte weitere Auskünfte ein und wies die Einsprache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/21-22) mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ab (Urk. 7/23 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei teilweise aufzuheben und es sei die Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 9‘476.70 um Fr. 20‘009.75 auf gesamthaft Fr. 29‘486.45 zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2017 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).

    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

1.3    Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).

    Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massgebenden Lohnes. Allein deswegen kann aber nicht schon eine vollständige Deckung solcher ausstehender Forderungen durch die Insolvenzentschädigung angenommen werden. So sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft - Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.2-6.5).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung auf das Entstehungsprinzip abzustellen sei. Massgebend sei, ob die jeweilige Arbeitsleistung in der insolvenzentschädigungsberechtigten Zeit erbracht worden sei. Aus den Rechnungen an die Z.___ und die A.___ ergebe sich, dass die Arbeitsleistungen für die Vermittlung von B.___ im Zeitraum Februar bis März 2016, diejenigen für die Vermittlung von C.___ im Oktober 2015 und die Arbeitsleistungen für die Vermittlung von D.___ im ersten halben Jahr des Jahres 2016 erbracht worden seien. Die Forderung über Fr. 32‘888.00 sei folglich aus insolvenzentschädigungsrechtlicher Sicht nicht erstellt (S. 5 unten). Die Forderung über Fr. 6‘549.75 im Zusammenhang mit Dr. E.___ werde in der Schuldanerkennung vom 14. November 2016 nicht anerkannt. Im Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin führe F.___ (Verwaltungsrat der Y.___ AG) aus, dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Verhandlungen und das Schreiben von Offerten gemacht habe. Es liege Beweislosigkeit vor, welche der Beschwerdeführer zu tragen habe (S. 6 oben).

2.3    Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Bonusansprüche für die Vermittlung von Herrn D.___ an die A.___ AG in Höhe von Fr. 13‘460.-- und von Herrn Dr. E.___ an die Z.___ in Höhe von Fr. 6‘549.75 ausgewiesen seien, weshalb die Insolvenzentschädigung um Fr. 20‘009.75 zu erhöhen sei (S. 9 unten). Betreffend die Vermittlung von Herrn D.___ sei die Vermittlungstätigkeit erst am 5. Juli 2016 abgeschlossen gewesen (S. 5 oben). F.___ habe den Konkurs bewusst hinausgezögert (S. 5 Mitte). Wäre der Konkurs definitiv am 20. Oktober 2016 eröffnet worden, so wäre die Vermittlung von Herrn D.___ noch in der anspruchsberechtigten Zeit - dann nämlich 21. Juni bis 20. Oktober 2016 - erfolgt (S. 6 oben). In Bezug auf die Vermittlung von Dr. E.___ habe er nachweislich im September 2016 den ersten Kontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ hergestellt, was sich aus der E-Mail vom 20. September 2016 (Urk. 3/14) ergebe. Er habe Dr. E.___ zunächst über Xing und dann telefonisch kontaktiert und in der Folge drei Interviews mit ihm geführt (S. 7 Mitte). Es gehe nicht an, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Aussagen von F.___ stütze (S. 8 Mitte). Dieser tue alles, um die Konkursmasse zu verkleinern. Auch hege F.___ einen persönlichen Groll gegen ihn und möchte deshalb nicht, dass er für seine geleisteten Arbeiten und Vermittlungen entschädigt werde (S. 9 oben).


3.

3.1    Aus dem Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'500.-- Anspruch auf einen monatlichen Bonus von 40 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.--, von 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.-- sowie 60 % auf dem Umsatz über Fr. 35'001.-- hat.

3.2    Mit Schreiben vom 14. November 2016 (Urk. 7/5) bestätigte F.___ seitens der Y.___ AG einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bonus respektive Provisionen in Höhe von Fr. 12‘242.-- (Herr C.___, Z.___), Fr. 7‘186.-- (Herr B.___, Z.___) sowie Fr. 13‘460.-- (Herr D.___) für das Jahr 2016 bis und mit 14. November 2016. Des Weiteren bestätigte er ein Ferienguthaben von 13 Tagen bis zum 31. Dezember 2016.

3.3    Mit Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 17. November 2016 (Urk. 7/1) und Ergänzung vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/9) nannte der Beschwerdeführer offene Lohnforderungen und Ferienguthaben für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 28. Juni bis 30. September 2016 sowie Provisionen gemäss Bestätigung des Arbeitgebers in der Höhe von insgesamt Fr. 32'888.--.

3.4    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 7/14) eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu. Diese setzt sich aus dem Monatslohn für die Zeit vom 1. Oktober bis 10. November 2016 in der Höhe von Fr. 7'333.35 sowie dem Ferienanspruch für den Zeitraum vom 11. Juli bis 10. November 2016 (8.494 Ferientage) von Fr. 2'143.35 zusammen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 8-10).

3.5    Aus der Kollokationsverfügung des Konkursamtes G.___ vom 18. Mai 2017 (Beilage zu Urk. 7/17) ergibt sich, dass eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 65‘339.30 in der 1. Klasse zugelassen und kolloziert wurde. Diese setzt sich zusammen aus dem Lohn für Oktober 2016 bis Januar 2017 von Fr. 22'000.--, dem Ferienanspruch (13 Tage, 2016) von Fr. 3'287.05, einem Bonus von Fr. 32'888.--, einem weiteren Bonus von Fr. 6'549.75 sowie Spesen von Fr. 614.50. 


4.

4.1    Am 10. November 2016 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4). Der letzte Arbeitstag wurde ebenfalls am 10. November 2016 geleistet (vgl. Urk. 7/10). Folglich ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer anspruchsberechtigten Zeitspanne vom 11. Juli 2016 bis zum 10. November 2016 aus (vgl. Urk. 2 S. 3 unten).

4.2    Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht mehr an den Bonusforderungen für die Vermittlung von Herrn C.___ und Herrn B.___ an die Z.___ über Fr. 12‘242.-- respektive Fr. 7‘186.-- festhielt (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Zu prüfen bleiben somit insbesondere die Entschädigungen für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- sowie für die Vermittlung von Dr. E.___ in der Höhe von Fr. 6'549.75.

4.3    In Bezug auf die Forderung betreffend Vermittlung von Herrn D.___ ist festzuhalten, dass die Vermittlungstätigkeit gemäss Angabe des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 abgeschlossen war (S. 5 oben). Die Arbeitsleistung erfolgte somit nicht im massgeblichen Zeitraum vom 11. Juli 2016 bis zum 10. November 2016. Der Umstand, dass angeblich der Konkurs hinausgezögert und statt am 20. Oktober 2016 erst am 10. November 2016 eröffnet wurde, vermag die entschädigungsberechtigte Zeit nicht zu verschieben. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Aufzählung der Insolvenztatbestände nach Art. 51 Abs. 1 AVIG abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1 und vorstehend E. 1.1).

    Da die Regelung der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG nach den im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) definierten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien ausgerichtet ist, muss sich auch die Auslegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen an die SchKG-rechtlich definierten Vorgaben halten. Eine grosszügigere" Auslegung des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG durch das Gericht, wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Beschwerde postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), käme im Ergebnis einer Erweiterung der Insolvenztatbestände gleich (BGE 131 V 196 E. 4.1.2), wofür nach dem Gesagten kein Raum besteht. Diesbezüglich kommt der Beschwerdegegnerin auch kein Ermessen zu. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Bonusforderung für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- bei der Festsetzung der Insolvenzentschädigung nicht berücksichtigte.

4.4    Zur Bonusforderung aus der Vermittlung von Dr. E.___ - welche unbestrittenermassen in der entschädigungsberechtigten Zeit erfolgte (vgl. Urk. 2 S. 6 oben) – ist strittig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an dieser Vermittlung beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahme von F.___, Verwaltungsrat der Y.___ AG, vom 25. Juli 2017 (Urk. 7/20). F.___ führte darin aus, dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Verhandlungen mit den Kunden und das Schreiben und Unterbreiten von Offerten gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei nur zu circa 10 % beteiligt gewesen (vgl. Urk. 7/20).

    Gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person ihre Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2454 N 622).

    Mit E-Mail vom 20. September 2016 (Beilage 12 zu Urk. 7/15 = Urk. 3/14) an H.___, Partner bei der Z.___, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein längeres Gespräch mit E.___ gehabt habe, und verwies auf dessen Xing-Profil. Dieser sei einem Wechsel in die Schweiz nicht abgeneigt, wenn das Package stimme. Er erhalte am Wochenende seine Unterlagen, welche er ihm baldmöglichst zustellen werde. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich H.___ beim Beschwerdeführer. Dies belegt, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich die Vermittlung von Dr. E.___ anhand nahm respektive den Kontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ herstellte. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Folge drei Interviews mit Dr. E.___ geführt und diesen mittels ATP Tool an die Z.___ weitergeleitet habe (Urk. 1 S. 7 unten).

    Wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt, hat Dr. E.___ dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er am 1. März 2017 bei Z.___ starten werde. Dass Dr. E.___ am 1. März 2017 die neue Stelle antrat, ergibt sich auch aus der „Credit Note“ vom 1. März 2017 (Beilage 13 zu Urk. 7/15). Darin wurde eine Gutschrift über Fr. 27‘874.36 betreffend Vermittlung von E.___ angezeigt.

    Die Tatsache, dass die Forderung im Zusammenhang mit Dr.  E.___ in der Schuldanerkennung vom 14. November 2016 nicht erwähnt wurde, ist demnach damit zu erklären, dass sie damals noch nicht entstanden war. In der zeitlich späteren Kollokationsverfügung vom 18. Mai 2017 wurde dann neben den bekannten Provisionen von insgesamt Fr. 32'888.-- eine zusätzliche Bonusforderung des Beschwerdeführers über Fr. 6'549.75 aufgeführt.

    Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt sich, dass ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J.___ vom Konkursamt stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer leitete eine E-Mail weiter, mit welcher die Kunden und Kandidaten der Y.___ AG über die Übernahme sämtlicher Mandate durch eine neue Firma informiert wurden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in dieser E-Mail aus, dass es sich beim Kandidaten, welchen er im Gespräch erwähnt habe, um Dr. E.___ handle. Zudem nannte er weitere Kandidaten, welche im Gespräch seien. Diese E-Mail stützt die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Konkursverwaltung durch ihn respektive seine Forderungseingabe darauf aufmerksam geworden sei, dass der Y.___ AG noch eine Forderung über Fr. 27'874.36 zustehe, worüber F.___ nicht erfreut gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 oben).

    Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage von F.___, wonach der Arbeitsaufwand für die Vermittlung von Dr. E.___ nur zu circa 10 % vom Beschwerdeführer – und im Übrigen von ihm selbst – erbracht worden sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint angesichts der Aktenlage glaubhaft, dass die Vermittlungstätigkeit betreffend Dr. E.___ im Wesentlichen durch den Beschwerdeführer geleistet wurde. So kontaktierte Dr. E.___ beispielsweise den Beschwerdeführer persönlich, um ihm den bevorstehenden Stellenantritt mitzuteilen. Zudem sind die Angaben von F.___ zu seinen eigenen Leistungen sehr allgemein („alle Vorbereitungen, Interview Präparationen, Interview Begleitung, Verhandlungen mit den Kunden…“) und ohne Bezug zur Leistung des Beschwerdeführers.

    Zu prüfen bleibt die Höhe der Bonusforderung. In der „Credit Note“ vom 1. März 2017 wurde eine unbestritten gebliebene Gutschrift von Fr. 27‘874.36 angezeigt. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Bonus 40 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.-- sowie 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.--. Vorliegend setzt sich der Bonus somit aus Fr. 5'000.- (40 % von Fr. 12'500.--) und Fr. 1'436.68 (50 % von Fr. 2'873.36 [Fr. 27‘874.36 - Fr. 25'001.--]) zusammen, was einen Anspruch von insgesamt rund Fr. 6'436.70 ergibt. Entsprechend ist die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers um Fr. 6'436.70 zu erhöhen.


5.    Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ferienentschädigung zu, wobei sie ausgehend vom jährlichen Ferienanspruch von 25 Tagen für die anspruchsberechtigte Zeitspanne vom 11. Juli bis 10. November 2016 einen Anspruch auf 8.494 zu entschädigende Ferientage berechnete (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 9). Dies ist nicht korrekt. Wie unter Erwägung 1.3 dargelegt, sind Lohnforderungen für noch nicht bezogene Ferien und für Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst, wenn der Versicherte – wie hier – ehemals im Monatslohn angestellt gewesen war und keine Ferienlohnzuschläge erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4). Die bezogene Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.35 ist somit vom Bonusanspruch für die Vermittlung von Dr. E.___ in Abzug zu bringen.

    Zusammenfassend ist die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers um Fr. 4'293.35 (Fr. 6'436.70 - Fr. 2'143.35) zu erhöhen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des bloss teilweisen Obsiegens wird diese um die Hälfte gekürzt und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 19. September 2017 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine um Fr. 4'293.35 höhere Insolvenzentschädigung, mithin insgesamt Fr. 13'770.05, hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alain Girardet

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni