Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00247


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, stellte sich am 7. August 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansenstrasse (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 6/1) und meldete sich am 8. August 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2014 an (Urk. 6/3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Urk 6/65).

1.2    Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 6/114) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass sie im Rahmen von Abklärungen gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgestellt habe, dass der Versicherte ihr in der Zeit von April bis September 2015 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeiten nicht gemeldet habe und forderte den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- auf. Die vom Versicherten am 21. September 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/117) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6/118 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei auf eine Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- zu verzichten (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

1.3    Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b).

    Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten gewisse Versicherte ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, nämlich jene, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b), und die keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit. c).

    Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.

1.4    Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/bb). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit. i dieser Bestimmung ist unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst).

1.5    Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

    Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).

1.6    Gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG besteht der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 Abs. 1 AVIG; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

    Art. 41a Abs. 1 AVIV bestimmt, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen aus Zwischenverdienst geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.

1.7    Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts C 142/02 vom 27. Januar 2004 E. 3 und C 256/99 vom 16. März 2000 E. 4) ist eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst anzurechnen. Demzufolge ist der anrechenbare Zwischenverdienst um die Ferienentschädigung zu kürzen. Erst im Zeitpunkt des Ferienbezugs ist die erarbeitete Ferienentschädigung als Zwischenverdienst aufzurechnen (vgl. Verwaltungsweisungen des SECO, AVIG-Praxis ALE, Ziff. C149).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt habe, welche er nicht gemeldet habe, dass er deshalb während dieses Zeitraums lediglich Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungsweise Kompensationszahlungen habe, und dass er die ihm für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeitslosentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zurückzuerstatten habe.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. September 2017 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er bei der Firma Y.___ gearbeitet habe, und dass er zwar in der Vergangenheit bei der Z.___, der A.___ und der B.___ Arbeitseinsätze geleistet habe, nicht jedoch im fraglichen Zeitraum (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund der vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienste einen versicherten Verdienst von Fr. 4'450.-- im Monat (vgl. Urk. 6/113). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1).

3.2    Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig war (Urk. 6/5), hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'450.-- und mithin auf ein Bruttotaggeld von rund Fr. 164.05 (Fr. 4’450.-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage; vgl. Urk. 6/113).


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der A.___, Zürich, in der Zeit von April bis September 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Einkommen erzielte (nach Abzug der Ferienentschädigung):

April 2015

Fr.

830.70

(Urk. 6/86)

Mai 2015

Fr.

712.40

(Urk. 6/87)

Juni 2015

Fr.

1'349.30

(Urk. 6/92)

Juli 2015

Fr.

769.--

(Urk. 6/97)

August 2015

Fr.

230.--

(Urk. 6/80)

September 2015

Fr.

381.60

(Urk. 6/78)

    Bei der B.___, Zürich, hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis September 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Einkommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung):

Juni 2015

Fr.

313.30

(Urk. 6/96)

Juli 2015

Fr.

182.75

(Urk. 6/101)

August 2015

Fr. 

548.--

(Urk. 6/102)

September 2015

Fr.

156.65

(Urk. 6/90)

    Bei der Z.___, C.___, hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis August 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Einkommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung):

Juni 2015

Fr.

291.--

(Urk. 6/105)

Juli 2015

Fr.

91.30

(Urk. 6/105)

August 2015

Fr. 

102.70

(Urk. 6/105)

4.2    Die Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 - ohne Berücksichtigung der erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) - Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'657.55 (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 6/69) ausbezahlt hatte, bemass für diesen Zeitraum nach Berücksichtigung der erwähnten Zwischenverdienste einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungswiese auf Kompensationszahlungen im Betrag von insgesamt 13’125.55. Daraus resultiert eine Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.--:


Auszahlung in Fr.:

Anspruch in Fr.:

Rückforderung in Fr.:

April 2015

3'816.20

2701.95

1'114.25

Mai 2015

3’642.70

2'627.65

1015.05

Juni 2015

3'603.60

1'867.10

1736.50

Juli 2015

3'936.90

2'694.50

1'242.40

August 2015

3'650.--

2’514.25

1'135.75

September 2015

1'008.15

720.10

288.05

Total:

19'657.55

13'125.55

6'532.00

4.3    In masslicher Hinsicht wird der Anspruch auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 sowie die Rückerstattung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hatte.

4.4    Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass es sich bei den im fraglichen Zeitraum erhaltenen Lohnzahlungen der Z.___, der A.___ und der B.___ um Nachzahlungen für Ferien und 13. Monatslohn für in einem anderen Zeitraum geleistete Arbeitseinsätze gehandelt haben soll (Urk. 1 S. 1). Denn gestützt auf die sich in den Akten befindenden Zwischenverdienstabrechnungen und Lohnabrechnungen der Z.___, der A.___ und der B.___ sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 6/69) hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) im streitigen Zeitraum von April bis September 2015 erzielt hat.

4.5    Obwohl der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (Urk. 1 S. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 6/114) die Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- fälschlicherweise mit einer bei einer Firma Y.___ ausgeübten Zwischenverdiensttägigkeit begründete (S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelte es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Sodann ist die Beschwerdegegnerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, Art. 42 und 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) jedenfalls mit Erlass des die Verfügung vom 14. September 2017 ersetzenden Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2015 (Urk. 2) nachgekommen. Darin hat sie die Rückerstattung in nachvollziehbarer Weise mit den vom Beschwerdeführer bei der Z.___, der A.___ und der B.___ ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeiten begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der unrichtigen Bezeichnung der Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführes in der Verfügung vom 14. September 2017 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil versicherte Personen gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört zu werden brauchen.


5.

5.1    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

5.2    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

5.3    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

5.4    Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b).


6.

6.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'657.55 ausrichtete, obwohl der Beschwerdeführer für diese Zeit lediglich Anspruch auf Kompensationszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hatte. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zu Unrecht erfolgt und daher offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.

6.2    Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2012 bis 2015 am 3. Januar 2017 (Urk. 6/69) die Gewissheit hatte, dass die streitigen Zwischenverdiensttätigkeiten bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitsloseentschädigung beziehungsweise auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 mitzuberücksichtigen sind. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 3. Januar 2017 zu laufen und endete frühestens am 2. Januar 2018Mit Erlass der Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 6/114) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.

6.3    Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 6'532.-- ist daher ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008).

7.2    Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

7.3    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2 S. 4) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und feststellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amtsstelle zu überweisen sei.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz