Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2017.00278


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 9. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1989, meldete sich am 24. Juli 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2017 an (Urk. 9/2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2017 (Urk. 9/7) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass dem Versicherten, welcher in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 während insgesamt 11.933 Monaten Zivildienst geleistet habe, eine Beitragszeit in diesem Umfang anzurechnen sei, und verneinte seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 18. August 2017 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit. Dagegen erhob der Versicherte am 20. September 2017 Einsprache (Urk. 9/10). Mit Entscheid vom 3. November 2017 (Urk. 9/15 = Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten ab und stellte fest, dass der Versicherte in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet habe und eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2017 (Poststempel auf Umschlag zu Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei ihm ab 18. August 2017 Arbeitslosenentschädigung auszurichten und es sei bei der Bemessung der Beitragszeit die von ihm bei der Firma Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit mitzuberücksichtigen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 8) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die folgenden Zeiten als Beitragszeit angerechnet werden:

- Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmende tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a)

- schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden (lit. b)

- Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c)

- Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

1.2    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).

1.3    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet und daher eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise. Weiter erkannte sie, dass die Frage, ob die Tätigkeit bei der Y.___, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 1. bis 31. Oktober 2016 ausgeübt habe, als Beitragszeit zu berücksichtigen sei, offen gelassen werden könne, da der Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreichen würde (S. 3).

    Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 8) die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer in der der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2016 bei der Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anzurechnen sei, und dass dabei eine - die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllende -Beitragszeit von insgesamt 11.773 Monaten resultiere (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er vom 4. April 2016 bis 1. April 2017 durchgehend gearbeitet habe, und dass er deshalb die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt habe (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend zwei Jahre umfasse. Im Folgenden gilt es daher vorerst zu prüfen, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat beziehungsweise der Beitragszeit gleichgesetzte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG; vgl. Ziff. 1.1) zurückgelegt hat.

3.2    Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).

3.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ im Rahmen eines befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 1. bis 31. Oktober 2016 als Verkäufer tätig war und dabei einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 3'200.-- erzielte (Urk. 9/16, Urk. 6/2).

3.4    Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. April bis 30. September 2016 und vom 7. November 2016 bis 1. April 2017 Zivildienst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG leistete (Urk. 6/3, Urk 9/3-5).

3.5    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2016 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und in der Zeit vom 4. April bis 30. September 2016 und vom 7. November bis 1. April 2017 Zivildienst geleistet hat. Diese Zeiträume sind dem Beschwerdeführer als Beitragszeit anzurechnen.


4.    

4.1    Bei Annahme einer zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche am 18. August 2015 zu laufen begonnen und am 17. August 2017 geendet hätte, gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 4. bis 30. April 2016 20 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehend E. 3.2) 28 Kalendertage umfasste, der Zeitraum vom 7. bis 30. November 2016 18 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 25.2 Kalendertage umfasste und der 1. April 2017 einen Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 1.4 Kalendertage umfasste.

4.2    Daraus resultierte eine Beitragszeit von 11.82 Monaten (1 Monat + 28 ÷ 30 Tage + 5 Monate + 25.2 ÷ 30 Tage + 4 Monate + 1.4 ÷ 30 Tage). Demzufolge hätte der Beschwerdeführer, wenn für ihn eine zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit gelten würde, die zwölfmonatige Mindestsbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.


5. 

5.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder derjenigen für die Beitragszeit hat.

5.2    Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Die Taggelder dürfen gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG insgesamt nicht übersteigen.

    Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1035/2012 vom 30. Juli 2013 E. 7.3 und 10) findet Art. 9b Abs. 1 AVIG auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und welche sich vorgängig während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben.

5.3    Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

5.4    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 3. März 2014 geborenen Kindes ist (Urk. 9/1). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2 S. 1) hat sich der Beschwerdeführer am 11. August 2015 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet und innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Während der Zeit vom 3. April 2016 bis 2. April 2017 war der Beschwerdeführer vorübergehend von der Stellenvermittlung abgemeldet.

5.5    Vorliegend ist der Sohn des Beschwerdeführers am 3. März 2014 (Urk. 9/1) und damit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug geboren worden. Da somit selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seines Sohnes am 3. März 2014 dessen Erziehung gewidmet hätte, der Beginn der Erziehungszeit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu liegen käme, fällt eine Verlängerung der Beitragszeit für den Leistungsbezug gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre ausser Betracht.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG.

6.2    Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem allfälligen Zeitraum der Beschwerdeführer sich der Erziehung seines am 3. März 2014 geborenen Sohnes gewidmet hat und ob er deswegen vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Akten betreffend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 (vgl. dazu Urk. 2 S. 1) eingereicht (vgl. Urk. 9/1-18).

6.3    Demzufolge lässt sich nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG hat.


7.

7.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

7.2    Vorliegend erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 6.3). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre prüfe und anschliessend über dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz