Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00294
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 20. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ beendete im März 2017 ihr Doktoratsstudium an der Y.___ (Urk. 8/6). Am 19. Juni 2017 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 15. September 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Juni 2017 (Urk. 8/17). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 ab (Urk. 2 [= 8/28]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Versicherte habe innerhalb der Rahmenfrist vom 19. Juni 2015 bis 18. Juni 2017 die Beitragszeit nicht erfüllt. Zudem könne sie keinen Befreiungsgrund geltend machen, da sie bereits vor Antritt ihres Doktoratsstudiums keiner unselbständigen Tätigkeit nachgegangen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, zwar sei sie sowohl vor als auch während ihres Studiums selbständig erwerbstätig gewesen. Dies sei jedoch nur eine Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Ihr Ziel sei schon immer gewesen, im Anschluss an ihre Ausbildung vollzeitlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe nach ihrem Masterstudium ein Werkjahr sowie ein Werksemester absolviert, was als praktische Weiterbildung zu qualifizieren sei. Daher habe sie sich faktisch vom Jahr 2004 bis ins Jahr 2017 in Ausbildung befunden, was eine unselbständige Arbeit verhindert habe. Während dieser Jahre sei sie deshalb von der Beitragspflicht befreit gewesen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte ab dem 19. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/4), weshalb die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Zeitspanne vom 19. Juni 2015 bis 18. Juni 2017 festzulegen ist. Unbestrittenermassen kann die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keine beitragspflichtige Beschäftigung ausweisen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung könnte daher nur dann bejaht werden, wenn ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegen würde.
3.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 10. September 2012 bis 31. März 2017 ein Doktoratsstudium in London (Urk. 8/6). Dieses Studium ist als Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) bildet indes der Umstand, dass sich jemand in Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung befindet, nicht die einzige Voraussetzung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Vielmehr muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Mit anderen Worten wird gefordert, dass es der versicherten Person aufgrund der Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise Umschulung weder möglich noch zumutbar war, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, wobei ein Teilzeitarbeitsverhältnis genügt.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, sie sei seit Oktober 2011 zu maximal 30 % selbständig tätig (Urk. 1 S. 6). Dies stimmt mit der Aktenlage überein. So bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 25. Oktober 2017, dass die Versicherte der Kasse seit dem 1. Januar 2012 als Selbständigerwerbende angeschlossen sei (Urk. 8/25). In ihrer Einsprache, eingegangen am 28. September 2017, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei während ihres Vollzeitstudiums einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb nachgegangen. Diese führe sie seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit weiter (Urk. 8/18). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) lässt sich entnehmen, dass sie in den Jahren 2012-2014 jährlich durchschnittlich rund Fr. 22'570.-- ([Fr. 16'000.-- + Fr. 29'500.-- + Fr. 22'200.--] / 3) als Selbständigerwerbende erwirtschaftete (Urk. 8/24 S. 3), was sich mit der Angabe, sie sei zu maximal 30 % selbständig erwerbstätig gewesen, vereinbaren lässt. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihres Vollzeitstudiums zeitlich möglich war, einem ständigen Nebenerwerb nachzugehen. Gründe, weshalb es ihr nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, statt der selbständigen einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, sind nicht ersichtlich. Damit mangelt es jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend machte, sie habe erkennen müssen, dass eine Anstellung als Kompositionslehrerin nur mit einem Doktorat Aussicht auf Erfolg haben würde (Urk. 1 S. 4). Die Situation auf dem Arbeitsmarkt stellt kein kausales, ausbildungsbedingtes Hindernis zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG dar und ist daher vorliegend unbeachtlich. Auch mit ihrem Vorbringen, es sei immer ihre Absicht gewesen, nach Abschluss ihrer Ausbildung eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vermag sie nicht durchzudringen, stand es ihr doch offen, bereits während des Studiums statt der selbständigen Tätigkeit eine unselbständige auszuüben.
3.3 Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass es ihr während ihres Studiums nicht zumutbar war, einer Teilzeitarbeit nachzugehen, würde dies vorliegend nichts ändern. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte (Urk. 2), geht aus dem IK-Auszug hervor, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 1998 unselbständig erwerbstätig war (Urk. 8/24). In den Jahren 2003 und 2004 führte sie – ebenso wie seit dem Jahr 2012 – eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Ansonsten ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 8/24).
Gemäss ständiger Praxis ist bei versicherten Personen, die vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG selbständig erwerbstätig waren, die Kausalität zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit zu verneinen (AVIG-Praxis ALE, Randziffer B 186, vgl. auch SVR ALV 2000 Nr. 15 S. 42). Die Beschwerdeführerin meldete sich ab Januar 2012, demnach bereits vor Antritt ihres Doktoratsstudiums im September des gleichen Jahres, als selbständig erwerbstätig an (Urk. 8/25), was gegen eine Kausalität zwischen der Weiterbildung und der Nichterfüllung der Beitragspflicht spricht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, die selbständige Erwerbstätigkeit vollzeitlich auszuüben. Faktisch stehe sie seit dem Jahr 2004, als sie ihr Masterstudium begonnen habe, in Ausbildung. Wäre sie nicht in Ausbildung gewesen, hätte sie eine vollzeitliche unselbständige Tätigkeit aufgenommen (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch vor Antritt ihres Masterstudiums im Jahr 2004 als selbständig erwerbstätig gemeldet war und zuvor mehrere Jahre nicht erwerbstätig war (Urk. 8/24). Weshalb es ihr bereits damals verwehrt gewesen sein sollte, einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht nachvollziehbar und wurde von ihr auch nicht erläutert. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführerin kein Kausalzusammenhang besteht.
3.4 Nach dem Gesagten verneinte die Arbeitslosenkasse zu Recht das Vorliegen eines Befreiungsgrundes. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelCuriger