Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2017.00297
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 20. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Zollstrasse 36, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, war vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___, Zürich, tätig (Urk 8/2). Am 2. September 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt (Urk. 6/6) an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung (Urk. 8/1). Anlässlich einer Deutscheinschätzung vom 14. September 2016 (Urk. 8/3) erreichte die Versicherte das Niveau A1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz-rahmen für Sprachen (GER). In der Folge besuchte die Versicherte auf Anordnung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zürich Z.___ (RAV) vom 7. November 2016 bis 3. Februar 2017 (Urk. 8/6) und vom 6. Februar bis 17. März 2017 (Urk. 8/4) zwei Deutschkurse (Deutsch im Arbeitsmarkt und Alphabetisierung) und erreichte dabei das Niveau A2 gemäss dem GER (Urk. 8/5, Urk. 8/7). Am 24. März 2017 absolvierte die Versicherte das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8).
1.2 Am 8. November 2017 stellte die Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Deutschkurses „Deutsch im Arbeitsmarkt für Schulgewohnte B1” mit Beginn ab 4. Dezember 2017 für eine Dauer vom 12 Wochen (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 10. November 2017 (Urk. 6/1) lehnte das RAV, Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, das Kursgesuch der Versicherten ab. Die von der Versicherten am 20. November 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende (AWA), mit Entscheid vom 21. November 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2017 (Urk. 6/3) erhob die Versicherte am 14. Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten des Kurses gemäss ihrem Gesuch vom 8. November 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 2'752.-- (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 4.3).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) und reichte am 18. Januar 2018 (Urk. 7) weitere Unterlagen (Urk. 8/1-9) ein. Am 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 9)
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
1.3 Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3).
1.4 Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen).
1.5 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2017 (Urk. 6/3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mithilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliesslich als Gebäudereinigerin tätig gewesen sei, und dass sie in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt als Reinigungsmitarbeiterin und Raumpflegerin nicht erschwert vermittelbar sei. Sie verfüge insbesondere über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache beziehungsweise über ein genügendes arbeitsmarktlich verwertbares sprachliches Niveau. Zudem bestünden für den Lehrgang Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweizerischen Roten Kreuzes, welchen die Beschwerdeführerin nach Besuch des streitigen Deutschkurses zu absolvieren beabsichtige, keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle als Pflegehelferin zu finden, im Vergleich zu denjenigen als Reinigungsmitarbeiterin nicht grösser seien (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie für den Besuch des von ihr gewünschten Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweizerischen Roten Kreuzes einen weiteren Deutschkurs absolvieren müsse, und dass der Besuch des Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen arbeitsmarktlich indiziert sei, weil im Pflegebereich ein Fachkräftemangel herrsche (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Vorerst gilt es, die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses zu prüfen.
3.2 Bei Prüfung der Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ist nicht entschei-dend, dass der beantragte Sprachkurs die Chancen der Beschwerdeführerin innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht oder ihr Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt in objektiver Hinsicht für Personen mit den Qualifikationen Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist oder nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung. Sie war nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mithilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliesslich als Gebäudereinigerin beziehungsweise Reinigungsmitarbeiterin tätig, vorerst vom Juli 2011 bis März 2014 im Vereinigten Königreich und anschliessend vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 in der Schweiz bei der Y.___ (Urk 8/2).
3.4 Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit besuchte die Beschwerdeführerin auf Anweisung des RAV zwei Deutschkurse (Urk. 8/6 und Urk. 8/4) und absolvierte am 24. März 2017 erfolgreich das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2 beziehungsweise Niveau A2 gemäss dem GER) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8). In ihrer Stellungnahme beziehungsweise in der Rückmeldung zu dem von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Februar bis 28. April 2017 besuchten Deutschkurs vom 27. April 2017 (Urk. 8/7) gab die Kursleitung an, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprachhandlungskompetenz in allen Fertigkeiten, insbesondere im Leseverstehen, Schreiben und Sprechen verbessert habe, und dass sie ihren deutschsprachigen Wortschatz schriftlich und mündlich anwenden könne, weshalb eine Verlängerung des Deutschkurses nicht empfohlen werde.
3.5 Den bei den Akten liegenden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen” der Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2016 bis September 2017 (Urk. 8/9/2-15) ist zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum in dem der Beschwerdeführer auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereinigung und Hauswirtschaft in objektiver Hinsicht genügend offene Stellen vorhanden waren. In subjektiver Hinsicht dürfte die Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen genügen. Denn einerseits ist notorisch, dass es sich bei den Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereinigung und Hauswirtschaft üblicherweise vorwiegend um solche handelt, für welche keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Andererseits dürfte die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Niveaus A2 gemäss dem GER für diesen Bereich über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, dass sie bei der Suche nach Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereini-gung und Hauswirtschaft auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen wäre.
3.6 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das RAV in der Verfügung vom 10. November 2017 (Urk. 6/1) beziehungsweise der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2017 (Urk. 6/3) eine erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereinigung und Hauswirtschaft aus Gründen des Arbeitsmarktes verneinte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 8. November 2017 damit, dass sie beabsichtige, den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer/Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes zu besuchen, und dass dafür der Besuch eines weiteren Deutschkurses im Hinblick auf die Erreichung des Niveaus B1 gemäss dem GER vorausgesetzt werde (Urk. 6/4). Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 18. Juli 2017 (Urk. 6/2), worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihre Sprachkenntnisse für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer/Pflegehelferin gegenwärtig nicht genügten, und worin ihr der Besuch eines Kurses Deutsch als Zweitsprache und die Wiederholung des Sprachtests in sechs Monaten empfohlen wurde.
4.2 In ihrer Beschwerde stützte sich die Beschwerdeführerin auf die Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage” des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 19. September 2016 (www.seco.admin.ch ), woraus sie einen Auszug (S. 184-187; Urk. 3/2) einreichte. Diese Studie des seco enthält aktuelle Statistiken zum Fachkräftebedarf in verschiedenen Berufsarten in der Schweiz und stellt daher ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Abklärung der Situation auf dem für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehungsweise zur Prüfung der arbeitsmarktlichen Indikation des beantragten Deutschkurses dar.
4.3 Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus der Studie des seco (S. 184-187; Urk. 3/2) ist indes insofern nicht aussagekräftig, als dass darin zwar ein erhöhter Fachkräftebedarf bei Gesundheitsberufen im Vergleich zu den übrigen Berufen von insgesamt 6.5 festgestellt wird; darin wird indes nicht unterschieden zwischen den einzelnen Gesundheitsberufen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.
4.4 Demgegenüber enthält die Tabelle 42 „Fachkräftebedarf nach Berufsarten”, welche in der Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage” des seco vom 19. September 2016 enthalten ist (S. 206-216), nachvollziehbare Angaben zum Fachkräftebedarf in sämtlichen Wirtschaftszweigen gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (NOGA 2008 www.bfs.admin.ch ). Gemäss dieser Tabelle weist der Wirtschaftszweig „Hauswarte, Raum- und Gebäudereiniger” einen Fachkräftebedarf von 5.5 (Nr. 62103, S. 212) und der Wirtschaftszweig „Spitalgehilfen, Hilfspfleger” (Nr. 86505; S. 216) einen solchen von lediglich 4.0 auf.
4.5 Demzufolge steht fest, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger im Vergleich zu demjenigen der Hauswarte, Raum- und Gebäudereiniger ein geringerer Bedarf an Fachkräften ausgewiesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger beziehungsweise Pflegehelfer im Vergleich zu demjenigen der Raum- und Gebäudereiniger auch ein geringeres Angebot an offenen Stellen vorhanden ist. Eine arbeitsmarktliche Indikation ist deshalb sowohl für den Lehrgang Pflegehelfer/Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes als auch für den von der Beschwerdeführerin als Vorbereitung hiezu zu besuchen beabsichtigten Deutschkurs zu verneinen.
5. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2017 (Urk. 6/3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erschwert vermittelbar ist, und dass der von ihr beantragte Deutschkurskurs nicht geeignet ist, ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Deshalb hat er ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten des beantragten Deutschkurses zu Recht verneint.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia, Seestrasse 217, 8810 Horgen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrVolz