Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00009


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war seit 1977, zuletzt als Senior Fulfillment Professional bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/41). Die Arbeitgeberin kündigte am 20. April 2016 schriftlich das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. August 2016 und sprach ihr eine Abfindung von Fr. 177'000.-- zu (Urk. 7/7 S. 1 oben). Aufgrund einer Krankschreibung der Versicherten verlängerte sich die Kündigungsfrist bis Ende März 2017 (Urk. 7/40).

    Die Versicherte meldete sich am 12. August 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/9).

    Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ richtete der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Altersrente der Pensionskasse von Fr. 2'346.-- aus (Urk. 7/36; 7/55).

1.2    Mit Verfügung vom 18. September 2017 (Urk. 7/85 Beilage) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von der Versicherten für in den Monaten Juli und August 2017 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung Fr. 5'677.60 netto zurück. Mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 7/81) zog die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 18. September 2017 in Wiedererwägung und korrigierte die Rückforderung auf neu Fr. 8'057.45 netto. Die Versicherte erhob dagegen am 27. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 7/85 S. 1). Am 8. November 2017 (Urk. 7/90 S. 1) reichte sie der Arbeitslosenkasse eine weitere Eingabe ein.

    Mit Entscheid vom 22. November 2017 (Urk. 7/91 = Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache vom 27. Oktober 2017 ab.


2.    Die Versicherte reichte am 22. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2017 (Urk. 2) eine Eingabe bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein (Urk. 1). Die Eingabe wurde am 8. Januar 2018 (Urk. 4) als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet. Die Versicherte beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 8'057.45. 

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

1.3    Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück-forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.4    Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kinder unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60'001.-- und 90'000.-- Franken (lit. a), 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90'001.-- und 125'000.-- Franken (lit. b) und 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125'000.-- Franken (lit. c).

1.5    Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Nach Art. 28 Abs. 2 AVIG werden auch Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung vom 18. September 2017 habe sie von der Beschwerdeführerin für die Monate Juli und August 2017 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'677.60 netto zurückgefordert. Mit Verfügung vom 29. September 2017 habe sie die Verfügung vom 18. September 2017 in Wiedererwägung gezogen, da sie betragsmässig nur die im Juli 2017 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert habe. Die Rückforderung betrage neu Fr. 8'057.45 netto (S. 1 unten).

    Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2017 eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung von Fr. 2'346.-- pro Monat beziehe. Dieser Betrag sei bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Zudem habe sie in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Krankentaggelder der Allianz Suisse erhalten (S. 4 E. 4 und 6). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Berechnung für Juli 2017 8.3 Tage und für August 2017 10.3 Tage, die nach Abzug von 20 Wartetagen als abgegolten zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin kam daher zum Ergebnis, dass für die betreffenden Monate kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (S. 4 f. E. 7 und 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in der Eingabe vom 22. Dezember 2017 vor, sie habe beantragt, dass die diversen Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien. Sie akzeptiere den Einspracheentscheid nicht, da ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei (Urk. 1).

2.3    Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2017 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in Höhe von Fr. 8'057.45 zu prüfen.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin war bis zum Ablauf der bis Ende März 2017 verlängerten Kündigungsfrist bei der Y.___ angestellt. Da ihr die frühere Arbeitgeberin eine Abfindung von Fr. 177'000.-- zusprach (vgl. Urk. 7/7 S. 1), bestand frühestens ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2    Die Beschwerdegegnerin wies in der Abrechnung vom 18. September 2017 für Juli 2017 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 11'469.-- ein Taggeld von Fr. 369.95 aus (Fr. 11'469.-- x 0.7 : 21.7) und ermittelte ausgehend von entschädigungsberechtigten 7 Tagen eine Entschädigung von Fr. 2'589.65. Nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge von Fr. 209.80 wurden der Beschwerdeführerin für Juli 2017 Fr. 2'379.85 netto ausbezahlt (Urk. 7/75 Beilage).

    Für den August 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Abrechnung vom 18. September 2017 bei 16.7 entschädigungsberechtigten Tagen eine Entschädigung von Fr. 6'178.15. Die gesetzlichen Abzüge beliefen sich auf Fr. 500.55, so dass der Beschwerdeführerin für diesen Monat Fr. 5'677.60 netto ausbezahlt wurden (Urk. 7/75 Beilage).

3.3    Mit Verfügung vom 18. September 2017 (Urk. 7/85 Beilage) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die in den Monaten Juli und August 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück. Betragsmässig wies sie eine Rückforderung von Fr. 5'677.60 netto aus.

    Mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 7/81) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 18. September 2017 zurück und korrigierte die Rückforderung dahingehend, dass die für Juli und August 2017 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung Fr. 8'057.45 netto betrage. Die Beschwerdeführer erhob dagegen am 27. Oktober 2017 (Urk. 7/85 S. 1) Einsprache. Am 8. November 2017 (Urk. 7/90 S. 1) reichte sie bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe ein.


4.

4.1    Bei der Prüfung der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. September 2017 fälschlicherweise nur die den August 2017 betreffende abgerechnete Arbeitslosenentschädigung, und nicht die beiden Monate Juli und August 2017 berücksichtigt hat. Entsprechend forderte sie von der Beschwerdeführerin zu Unrecht nur Fr. 5'677.60 netto zurück. Da die Abrechnungen beider Monate zu berücksichtigen gewesen wäre, ist von einem Versehen auszugehen. Die ursprüngliche Verfügung vom 18. September 2017 erweist sich damit als zweifellos unrichtig. Die Berichtigung der Abrechnungen ist zudem von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 58 f. zu Art. 53 ATSG). Ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. September 2017 erweist sich daher als rechtens.

4.2    Nach Art. 18c Abs. 1 AVIG sind Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen.

    Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft richtete der Beschwerdeführerin gemäss den Abrechnungen vom 21. Juli 2017 und vom 22. August 2017 in den Monaten Juli und August 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Krankentaggelder von je Fr. 4'676.-- aus (Urk. 7/68, Urk. 7/73). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 50 % reduziert sich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die betreffenden Monate von 100 auf 50 %.

4.3    Bei einem Lohn von Fr. 10'587.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/10) zuzüglich des 13. Monatslohnes von Fr. 882.25 ergibt sich ein versicherter Verdienst von Fr. 11'469.25 (Fr. 10'587.-- + Fr. 882.25). Dies ist unbestritten.

    In der korrigierten Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 betreffend Juli 2017 beträgt der versicherte Verdienst neu Fr. 5'735.--. Die Berechnung erweist sich als korrekt, da bei einer Arbeitsunfähigkeit im Juli 2017 von 50 % noch eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % bestand. Dies führt, wie in den korrigierten Abrechnungen dargelegt worden ist, zu einem Taggeld von neu Fr. 185.-- (vgl. Urk. 7/90 Beilage). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid berechnete, resultiert nach Abzug der Altersrente der Pensionskasse von Fr. 2'346.-- und ausgehend von 21 Wochentagen im Juli 2017 eine Differenz von Fr. 1'539.-- (Fr. 5'735.-- : 21.7 x 21 x 0.7 - Fr. 2'346.--) und damit von 8.3 Taggeldern (Fr. 1'539.-- : Fr. 185.--). Da bei einem versicherten Verdienst von über Fr. 125'000.-- 20 Wartetage abzuziehen sind, besteht für den Juli 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

    Für den Monat August 2017 resultiert aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Taggeld von Fr. 185.--. Für diesen Monat ergibt sich bei 23 Wochentagen eine Differenz von Fr. 1’909.-- (Fr. 5'735.-- : 21.7 x 23 x 0.7 - Fr. 2'346.--), was zu einen Anspruch von 10.3 Taggeldern (Fr. 1'909.-- : Fr. 185.--) führt. Nach Abzug der Wartetage besteht somit auch für August 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit ergib sich eine Rückforderung für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 8'057.45 netto (Fr. 2'379.85 + Fr. 5'677.60).

    Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde lediglich an, dass sie die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin der Monate Juli und August 2017 nicht nachvollziehen könne (Urk. 1). Sie legte jedoch nicht dar, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein sollen. Die der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 beigelegten korrigierten Abrechnungen der Beschwerdegegnerin können nachvollzogen werden und erweisen sich als korrekt, auch wenn die wiederholt korrigierten Abrechnungen etwas verwirrend erscheinen mögen.

4.4    Zusammenfassend forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 8'057.45 netto für in den Monaten Juli und August 2017 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2017 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerBrugger