Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00011


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 13. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1992, arbeitete seit 17. Februar 2014 als Gärtner bei der Y.___ AG und kündigte am 25. Januar 2016 das Arbeitsverhältnis per 30. April 2016 (Urk. 5/3, Urk. 5/6, Urk. 5/15). Vom 2. Mai bis 24. Juni 2016 besuchte der Versicherte einen Sprachkurs in Neuseeland mit 23 Wochenlektionen (Urk. 5/25, Urk. 5/28). Vom 14. September 2016 bis 21. Juli 2017 besuchte er vollzeitlich die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft in Z.___ und schloss dort die Ausbildung zum Gärtnermeister ab (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Ab dem 1. August 2017 attestierten die behandelnden Hausärzte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/8, Urk. 5/21, Urk. 5/31, Urk. 5/33).

    Am 5. September 2017 meldete der Versicherte sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/1) und beantragte bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2017 (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 26. September 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 5/20). Die vom Versicherten dagegen am 31. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/25) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 (Urk.5/29 = Urk. 2) ab.


2.     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 (Urk. 4), welche dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 7), beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).     

1.3    Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auf-lage, S. 2249 N 237).

1.4    Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Art. 14, S. 57).


2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungsgrund vorliege. Die Ausbildung an der Fachschule für Agrarwirtschaft habe weniger als zwölf Monate gedauert, und der achtwöchige Sprachkurs in Neuseeland sei nicht vollzeitlich erfolgt. Dem Beschwerdeführer wäre es somit möglich und zumutbar gewesen, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Damit fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Befreiungszeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass die Berücksichtigung der Unzulässigkeit einer Erwerbstätigkeit während eines Sprachaufenthaltes zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen würde; zudem würde dies einen Anreiz schaffen, entsprechende Aus- und Weiterbildungen in Staaten zu absolvieren, in denen eine Arbeitstätigkeit nicht erlaubt sei (Urk. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der Besuch des achtwöchigen Sprachkurses in Neuseeland als Befreiungsgrund vollumfänglich anzurechnen sei, da Neuseeland bei einem Sprachaufenthalt von weniger als 14 Wochen keine Arbeitserlaubnis gewähre. Es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, im Vorfeld der Buchung eines Sprachaufenthalts diese Regelung im Hinblick auf einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ändern (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2017 (Urk. 5/5). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert damit vom 5. September 2015 bis zum 4. September 2017 (vorstehend E. 1.1).

3.2    In dieser Zeit übte der Beschwerdeführer lediglich bis 30. April 2016 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus (Y.___ AG; Urk. 5/15). Es steht damit fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG) hat.

3.3    Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung an der Staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft dauerte vom 14. September 2016 bis 3. Februar 2017 (1. Semester) und vom 6.  Februar bis 21. Juli 2017 (2. Semester) und wurde mit einem Vollzeitunterricht mit 39 Wochenstunden beziehungsweise 35 Wochenstunden durchgeführt (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Unbestrittenermassen ist sie als vollzeitliche Ausbildung und damit als Befreiungsgrund anzuerkennen, erreicht für sich allein aber noch nicht die erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten. Dem in der Einsprache noch geltend gemachten Einwand, wonach die Ausbildung als eine einjährige Ausbildung konzipiert sei und daher schon für sich allein als Befreiungsgrund genüge (Urk. 5/25), ist nicht zu folgen, denn die Ausbildung endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (vorstehend E. 1.4).

3.4    Hinsichtlich des Sprachaufenthalts in Neuseeland ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 2. Mai bis 24. Juni 2016 einen Intensivkurs mit 23 Lektionen pro Woche besuchte und diesen mit dem Certificate of English abschloss (Urk. 5/2, Urk. 5/25, Urk. 5/28). Den Informationen der neuseeländischen Einwanderungsbehörde ist sodann zu entnehmen, dass für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung für eine teilzeitliche Tätigkeit bei gleichzeitigem Besuch eines Sprachkurses eine Kursdauer von mindestens 14 Wochen vorausgesetzt wird (https://www.immigration.govt.nz/new-zealand-visas/options/study/working-during-after-your-study/working-on-a-student-visa).

    Bei dieser Lektionenzahl wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verblieben. Dass es ihm mangels einer Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, in Neuseeland eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht zu berücksichtigen, da er den Ausbildungsort für seinen Sprachkurs selber gewählt hat und nicht besser zu stellen ist als Versicherte, die einen Sprachkurs in der Schweiz besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können (vergleiche Urteil des Sozialversicherungsgerichtes AL.2010.00355 vom 6. Januar 2011 E. 3.3). Daher spielt es auch keine Rolle, dass in Frage kommende andere englischsprachige Länder mindestens so restriktive Bestimmungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt kennen. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildungstätigkeit.

    Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Sprachkurs vorliegend überhaupt den Begriff einer beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Ausbildung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit erfüllt. Wohl mögen Englischkenntnisse im Allgemeinen für die Vermittelbarkeit von Vorteil sein. Indessen erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer von diesem Sprachaufenthalt im Sinne einer Verbesserung seiner Aussichten, eine Stelle als Gärtnermeister zu finden, wesentlich profitierte, und der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, von Berufs wegen auf Englischkenntnisse angewiesen zu sein.

3.5    Unter diesen Umständen erübrigt sich die nähere Prüfung der für die Anspruchsberechtigung ebenfalls vorausgesetzten Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 lit. f AVIG), welche angesichts der dem Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit (trotz welcher er sich aber zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte) zumindest als fraglich erscheint (Urk. 5/8, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/30-31, Urk. 5/33).


4.    Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2017 somit zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens