Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00026


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger

Kellenberger Kaufmann, Rechtsanwälte Notare

Neugasse 44, Postfach 552, 9001 St. Gallen


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war ab 30. Januar 1986 als Direktionsassistentin/Prorektorin bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/2-4). Am 22. Mai 2017 kündigte sie ihre Anstellung per 31. August 2017 (Urk. 5/5). In der Folge meldete sie sich am 22. August 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. September 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1-2).

    Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. September 2017 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/26). Die dagegen von der Versicherten am 26. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/33) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 31 Tage (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 sei aufzuheben und sie sei in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 5/149]), was der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2, Urk. 5/29, Urk. 5/32), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lita des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorliege, weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ gekündigt habe, ohne über eine andere Stelle zu verfügen, und ihr das Verbleiben bei der Y.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre (Urk. 2 S. 5-7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf die nach ihrer Ansicht «zweifelhaften Machenschaften» des neuen Rektors der Y.___ hingewiesen habe. Gemäss der Beschwerdeführerin habe der Rektor namentlich die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Finanzplanung, welche die desolate finanzielle Situation der Y.___ aufgezeigt habe, unter Verschluss gehalten und dem Vorstand eine beschönigte Version vorgelegt (Urk. 2 S. 5). Hierzu sei festzuhalten, dass Spannungen am Arbeitsplatz nach arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer unzumutbaren Arbeitsstelle führen würden. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigungsgrund, wonach sie durch die geschilderten Vorfälle mit dem Mobiltelefon und die Arbeitsweise des Rektors vor allem das Vertrauen in das Rektorat und den Vorstand der Y.___ verloren habe, führe nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle. Die Beschwerdeführerin habe sodann keine schwerwiegenden persönlichkeitsverletzenden Situationen erwähnt. Auch habe sie nirgends geltend gemacht, dass die Löhne - wegen angespannter Finanzlage der Schule - nicht mehr rechtzeitig und vollständig hätten beglichen werden können. Angesichts dieser Sachlage sei ihr das zumindest vorübergehende Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zum Finden einer ihr besser zusagenden Stelle aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 6). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei sodann im Zeitpunkt, als sie ihre Stelle bei der Y.___ gekündigt habe, keine definitive Kürzung ihres Lohnes beschlossen gewesen. Es komme hinzu, dass die fragliche Lohnkürzung um 20 % unter dem Blickwinkel von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG nicht zur Unzumutbarkeit führen würde (Urk. 2 S. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt habe, weil sie die von ihr (der Beschwerdeführerin) geltend gemachten Gründe für die Selbstkündigung nicht vollständig geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin habe weitgehend nur die Frage der drohenden Lohnkürzung behandelt (Urk. 1 S. 3). In ihrer Einsprache habe sie unter anderem geltend gemacht, dass sie in zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4). Ausserdem habe sie die Mitglieder des Vorstandes nicht über die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) orientieren dürfen (Urk. 1 S. 4-5). Diese Umstände hätten zur Folge, dass die Beschwerdeführerin sowohl zivil- wie strafrechtlich haftbar gemacht werden könne. Ein solches Verhalten, das die Arbeitgeberin ihr abverlangt habe, sei gewiss nicht gesetzeskonform. Weil sie dies in Zukunft habe vermeiden wollen, sei sie gezwungen gewesen, das seit 31 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Die Beschwerdegegnerin habe diese geltend gemachten Umstände, die eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätten, nicht wirklich ernsthaft geprüft. Vielmehr seien diese Umstände von der Beschwerdegegnerin als hinzunehmende Spannungen am Arbeitsplatz abqualifiziert worden. Mit der Einstellungsregelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liege nur dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben sei, sondern in vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liege. Wenn von einem Arbeitnehmer ein rechtswidriges Verhalten verlangt werde respektive verlangt werde, rechtswidriges Verhalten zu tolerieren, so könne die versicherte Person solche Faktoren nicht mehr selbst vermeiden. Darum könnten diese durch die Arbeitgeberin gesetzten Faktoren nicht der versicherten Person als schuldhaftes Verhalten angerechnet werden. Ihr sei vorliegend ein weiteres Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle deshalb nicht zuzumuten gewesen (Urk. 1 S. 5).


3.    

3.1    In ihrem Kündigungsschreiben vom 22. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie stets einen ganz wesentlichen Beitrag zum Funktionieren des Schulbetriebs (der Y.___) geleistet habe. Sowohl die Zusammenarbeit mit dem jetzigen Rektor wie auch das verlorene Vertrauen in den Vorstand hätten sie dazu gebracht, ihren im Jahr 1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 31. August 2017 zu kündigen. Dass der Rektor dem Vorstand anlässlich der letzten Vorstandssitzung den Antrag gestellt habe, ihr den Lohn zu kürzen, beziehungsweise ihr Pensum zu verkleinern, sei mehr als nur beleidigend. Die Reaktionen des Vorstandes darauf, hätten ihr aber auch deutlich gezeigt, dass der gesamte Schulvorstand ihre enorme Arbeit nicht würdigen würde. Die vorgeschlagenen Lohnkürzungen seien mit einem verständnisvollen Kopfnicken quittiert und ihr Einwand, dass Lohnkürzungen bei langjährigen Dozenten und Rektoratsmitgliedern nicht akzeptabel seien, mit dem simplen Spruch «Lohnkürzungen seien nie erfreulich» abgetan worden. Dabei sei übersehen worden, dass Lohn auch etwas mit Wertschätzung zu tun habe. Ausserdem hätten sowohl der Rektor als auch der gesamte Vorstand ihre Analyse zur finanziellen Situation der Y.___ kaum zur Kenntnis genommen, obwohl die Revisionsstelle die Resultate der Analyse als plausibel erachtet habe. Ihre übrigen Vorschläge zur Zukunft der Y.___ seien nicht einmal diskutiert worden (Urk. 5/5).

3.2    In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ vom 16. September 2017 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der neu gewählte Rektor der Y.___ am 1. September 2015 seine Arbeit aufgenommen habe. Anstatt sich um seinen eigenen Arbeitsbereich (Strategie Schulkonzept, Dozentensuche, Marketing) zu kümmern, habe er permanent und unkoordiniert in ihren Arbeitsbereich (Organisation, Administration, Rechnungswesen, Beratung von Studierenden, Dozierenden und Experten, Kontakte mit Ämtern, Subventionsinstanzen, Verbänden, Schulvorstand) eingegriffen. Ausserdem habe die Schule ein massives finanzielles Problem, vor dem sie mit Unterstützung der Revisionsstelle den Rektor und den Präsidenten rechtzeitig gewarnt habe. Anstatt echte Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, habe der Vorstand auf Antrag des Rektors beschlossen, ihr nach über 31 Dienstjahren den Lohn massiv zu kürzen. Damit sei es für sie unzumutbar geworden, weiter für die Y.___ zu arbeiten, weshalb sie per 31. August 2017 gekündigt habe (Urk. 5/20).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ am 22. Mai 2017 per 31. August 2017 gekündigt hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (Urk. 5/5, Urk. 5/20). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob ihr das Verbleiben bei der Y.___ im Zeitpunkt der Kündigung noch zumutbar war oder nicht.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdeführerin bringt vor, von ihr sei bei der Y.___ ein rechtswidriges Verhalten verlangt worden. Dabei habe es sich um Vorgänge gehandelt, für die sie sowohl zivil- wie auch strafrechtlich hätte haftbar gemacht werden können (Urk. 1 S. 5). Sie macht geltend, dass sie in den auf Seite 6 ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2017 beschriebenen zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich führte sie in ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2017 zunächst aus, der Rektor der Y.___ sei anlässlich der Vorstandssitzung vom 27. März 2017 damit beauftragt worden, dem Vorstand noch vor der Mai-Sitzung Entscheidgrundlagen vorzulegen, wie mit der Schule weiter verfahren werden solle. Da er in der kritischen Zeit in den Ferien gewesen sei, habe er das Konzept nicht selbst erarbeitet, sondern damit einen Kollegen beauftragt. Die Rechnung für die Arbeit des Kollegen habe dann die Y.___ bezahlen müssen (Urk. 5/33 S. 6, vgl. die Beilage 4 zu Urk. 5/33). Selbst wenn der Rektor der Y.___ damit tatsächlich seine Kompetenzen überschritten haben sollte, ist nicht ersichtlich, gestützt auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin deswegen zivil- oder strafrechtlich hätte belangt werden können. Der zweite Vorfall betraf das Mobiltelefon, das sich der Rektor offenbar gekauft hatte. Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2017 hatte sich der Rektor im Mai 2017 für private Zwecke ein neues Mobiltelefon gekauft. Auf die privat zu bezahlende Rechnung habe er sich den Rabatt des Y.___-Mobiltelefons der Beschwerdeführerin anrechnen lassen (Urk. 5/33 S. 6). In ihrer Einsprache liess die Beschwerdeführerin dazu noch ausführen, dass dies «kein weltbewegender Verstoss gegen die Rechtsordnung» sei (Urk. 5/33 S. 6). Im vorliegenden Verfahren bewertet die Beschwerdeführerin den Vorfall als rechtswidriges Verhalten, was von ihr abverlangt worden sei und sie dem Risiko einer zivil- und strafrechtlichen Haftung ausgesetzt habe (Urk. 1 S. 4-5). Inwiefern sie mit rechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Rektor der Y.___ hat die Beschwerdeführerin einzig gebeten, das Packet mit dem Mobiltelefon entgegen zu nehmen und ihm die Rechnung hinzulegen, falls das Packet während seiner Abwesenheit in der Post sein sollte (Urk. 5/37). Aufgrund dieser beiden von der Beschwerdeführerin angeführten Begebenheiten lag mithin klarerweise keine Unzumutbarkeit der Fortführung ihrer Tätigkeit als Prorektorin der Y.___ vor. Dass diese beiden Vorkommnisse der Beschwerdeführerin Anlass zur Kündigung gegeben hätten, ergibt sich denn - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus der Stellungnahme vom 16. September 2017 E. 3).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei von ihr ebenfalls verlangt worden, rechtswidriges Verhalten zu tolerieren, denn sie habe den Mitgliedern des Vorstandes der Y.___ die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) nicht mitteilen dürfen (Urk. 1 S. 4-5). Dem von der Beschwerdeführerin verfassten Protokoll zur Vorstandssitzung vom 27. März 2017 ist allerdings zu entnehmen, dass sie die bei dieser Sitzung Anwesenden über den finanziellen Stand der Y.___ orientiert hat (Beilage 3 zu Urk. 8/33). Auch aus diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.3    Wenn auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 22. Mai 2017 (Urk. 5/5) und ihrer Stellungnahme vom 16. September 2017 (Urk. 5/20) abgestellt wird, so ergibt sich, dass sie mit der Arbeitsweise des neuen Rektors nicht einverstanden war. Dem Schreiben des Rektors vom 14. März 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Informationen weitergegeben habe, ohne dies vorgängig mit ihm zu besprechen. Er führte dazu aus, dass er das «Vertrauensverhältnis zurzeit als empfindlich gestört» empfinde. Er bat die Beschwerdeführerin im selben Schreiben, ihm ihre Vorgehensweise und die Hintergründe zu erläutern (Beilage 11 zu Urk. 5/33). Nach einer solchen Aussprache hätte sich das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rektor freilich auch wieder verbessern können. Den Protokollen zu den Vorstandsitzungen vom 27. März und 11. Mai 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Vorstand über die finanzielle Situation der Y.___ informieren und auch ihre eigenen Ideen für eine Neuorganisation der Schule einbringen konnte (Beilagen 3 und 12 zu Urk. 5/33). Bei der Sitzung vom 11. Mai 2017 waren die Vorstandsmitglieder der Meinung, dass versucht werden sollte, in diesem Jahr mit einem (neuen) Studiengang zu beginnen. Jegliche Änderungen der Kostenstruktur, somit auch die Erhöhung der Schulgelder und Lohnkürzungen, sollten für dieses Ziel ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin teilte dem Vorstand bei dieser Sitzung mit, dass für sie Lohnkürzungen bei langjährigen Dozenten und Mitgliedern des Rektorats inakzeptabel seien. Danach beschloss der Vorstand bei der Sitzung vom 11. Mai 2017, dass bei 12 Anmeldungen von neuen Studierenden im Sommer 2017 definitiv ein neuer Studiengang gestartet werden solle. Bei weniger als 12 Anmeldungen solle der Rektor zusammen mit dem Präsidenten nach weiteren Budgetberechnungen entscheiden, ob mit dem Studiengang begonnen werden soll. Notwendige Kostenstrukturänderungen sollten je nach der Zahl der Angemeldeten der Rektor zusammen mit dem Präsidenten beschliessen (Beilage 12 zu Urk. 5/33). Demnach wusste die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017, als sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Y.___ kündigte gar noch nicht, ob und wie die befürchtete Lohnkürzung tatsächlich realisiert werden würde. Darüber wäre gemäss diesem Vorstandsbeschluss erst im Sommer 2017 definitiv entschieden worden. Etwas anders lässt sich auch der Kündigung der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht entnehmen. Die Y.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017 dazu aus, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Beschwerdeführerin keine konkreten Schritte zum Vollzug der Kostensenkungsmassnahmen bekannt gewesen seien. Dementsprechend sei damals auch noch keine Änderungskündigung bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin vorbereitet worden (Urk. 5/24).

    Vor diesem Hintergrund war es somit nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin bereits rund 10 Tage nach der Vorstandsitzung vom 11. Mai 2017 die Kündigung ausgesprochen hat. Wie festgehalten (E. 1.3) ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz oder ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzen genügen nicht, damit eine Unzumutbarkeit angenommen werden kann (E. 1.3; ARV 1977 Nr. 8 S. 33, ARV 1986 Nr. 23 S. 92 E. 2b). Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Lohnkürzung, war im Zeitpunkt der Kündigung am 22. Mai 2017 noch nicht konkret beschlossen. Es ist nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht alles Zumutbare unternommen hat, um das aus ihrer Sicht schwierige Arbeitsverhältnis zu verbessern. Hinzu kommt: Auch wenn sie im Mai 2017 wusste, dass die Möglichkeit einer Lohnreduktion besteht, wenn sich im Sommer 2017 für den nächsten Studiengang an der Y.___ zu wenig Studierende anmelden würden, wäre es ihr zumutbar gewesen, am Arbeitsverhältnis zumindest so lange festzuhalten, bis sich eine andere Arbeitsmöglichkeit gezeigt hätte (ARV 1977 Nr. 8 S. 33).

4.4    Unter Würdigung sämtlicher Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung vom 22. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht mehr zumutbar war.

    Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Auch liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) durch die Beschwerdegegnerin vor.

    Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt.


5.

5.1    Zu prüfen ist sodann die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

5.2    Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Einsprache glaubhaft gemacht, dass sie die Entwicklung am Arbeitsplatz und der damit verbundene subjektiv empfundene Vertrauensverlust in das Rektorat sowie den Vorstand beschäftigt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin subjektiv der Wunsch aufgekommen sei, etwas an ihrer Arbeitssituation zu ändern. Dies könne vorliegend zusätzlich in die Beurteilung des Verschuldensgrades miteinfliessen, da aufgrund der Rechtslage alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beachten seien. Insgesamt würden jedoch keine Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom schweren Verschuldensgrad rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation würden daher 31 Einstelltage als angemessen erscheinen (Urk. 2 S. 7). Aufgrund des Vorgenannten ist dies nicht zu beanstanden.


6.    Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6). Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 auf 31 Tage (Urk. 2). Eine Parteientschädigung hat sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugesprochen, weil gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen würden und keine Umstände ersichtlich seien, welche ein Abweichen von der Regel erlauben würden (Urk. 2 S. 7-8). In seiner neueren Rechtsprechung führte das Bundesgericht aus, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtet habe: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 570 E. 2.2).

    Weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass sie wegen prozessualer Bedürftigkeit Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hätte (Art. 37 Abs. 4 ATSG), und ein solcher Anspruch aufgrund der Angaben in den vorliegenden Akten auch nicht offensichtlich erscheint, besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren.


7.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippHübscher