Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. April 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, meldete sich am 6. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. September 2017 mit der Begründung, dass der Versicherte die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfülle und aus den Akten auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 6/8). Die dagegen vom Versicherten am 27. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die ALK mit Entscheid vom 3. Januar 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab September 2017 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    An die Beitragszeit angerechnet werden auch schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).

1.3    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind, ist möglich. Nicht zulässig ist dagegen das Zusammenzählen von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung. Eine versicherte Person, die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit während neun Monaten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und während drei Monaten schweizerischen Militärdienst geleistet hat, erfüllt die Beitragszeit. Eine versicherte Person, die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit während fünf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und während neun Monaten eine vollzeitliche Weiterbildung absolviert hat, erfüllt die Beitragszeit nicht (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz. B170).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 5,744 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausweise. Für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei einzig das zweite Semester der Berufsmaturitätsschule (BMS), welches er vom 15. Februar bis zum 14. Juli 2016 absolviert habe, anzurechnen. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen könne (Urk. 6/8 und Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit zwar tatsächlich lediglich ca. 6,5 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen nachweisen könne. Er habe in der Rahmenfrist jedoch auch eine Ausbildung absolviert, welche – zusammen mit dem Zivilschutzdienst – insgesamt zwölfeinhalb Monate gedauert habe. Es sei ihm daher während mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen, Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu leisten. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei deshalb zu bejahen (Urk. 1).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 vom 6. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 als Verwaltungssekretär beim Y.___ (vier Monate und 25 Tage; Urk. 6/4 und Urk. 6/18) und vom 10. Oktober bis zum 4. November 2016 als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG (26 Tage; Urk. 6/3 und Urk. 6/18) angestellt war. Er übte somit während insgesamt fünf Monaten und 21 Tagen beitragspflichtige Beschäftigungen aus (vgl. E. 1.1). Zudem machte der Beschwerdeführer 14 Tage Zivilschutz geltend (vgl. Urk. 6/13 und Urk. 6/18), welche an diese Beitragszeit anzurechnen sind (vgl. E. 1.2).

    Demnach steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 keine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.

3.2    Zu prüfen ist nun, ob ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt.

    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. September 2015 bis zum 14. Februar 2016 das berufsbegleitende erste Semester der BMS A.___, vom 15. Februar bis zum 14. Juli 2016 das vollzeitliche zweite Semester der BMS A.___ und vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 den Vorkurs an der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene für die Aufnahmeprüfungen an die Pädagogische Hochschule Zürich (PH; bis zu 31 Lektionen pro Woche) absolvierte (Urk. 6/18).

    Da es dem Beschwerdeführer während des ersten Semesters der BMS vom 2. September 2015 bis zum 14. Februar 2016 möglich war, nebenbei eine Erwerbstätigkeit auszuüben – er arbeitete damals von Semesterbeginn bis zum 31. Januar 2016 noch in einem 50%-Pensum beim Y.___ (Urk. 6/4) und übte damit eine beitragspflichtige Beschäftigung aus (vgl. E. 3.1) -, kann dieser Teil seiner Ausbildung nicht für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angerechnet werden (vgl. E. 1.3). Die beiden weiteren Teile der zur Diskussion stehenden Ausbildung, das heisst das zweite Semester der BMS vom 15. Februar bis zum 14. Juli 2016 (vier Monate und 29 Tage) und der Vorkurs für die Aufnahmeprüfungen an die PH vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 (drei Monate und 29 Tage), dauerten zusammen sodann lediglich acht Monate und 28 Tage. Demnach wurde der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung nicht während mehr als zwölf Monaten daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist deshalb zu verneinen (vgl. E. 1.3).

    Unter diesen Umständen kann die Streitfrage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorkurses für die Aufnahmeprüfungen an die PH nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 2 S. 3), offen bleiben.

3.3    Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.

    Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während seiner achtjährigen Anstellung beim Y.___ vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2016 immer Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet (Urk. 1 S. 1), vermag daran nichts zu ändern. Wie unter E. 3.1 dargelegt, ist einzig von Bedeutung, ob er in der vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 dauernden Rahmenfrist eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.


4.    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. September 2017 demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl