Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AL.2018.00033
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war von Mai 2012 bis Dezember 2015, zunächst als Service Sales Engineer und ab August 2014 als Market Analyst, bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/3 S. 1 Ziff. 2 f.). Zwecks Weiterbildung löste er dieses Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2015 auf (Urk. 5/2/23-25). Am 10. November 2017 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/1) und stellte am 17. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 5/2/1-4, Urk. 5/5-6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 5/7) verneinte diese einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017 mit der Begründung, der Versicherte habe weder die Mindestbeitragszeit erfüllt noch könne er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. Dagegen erhob X.___ am 6. Dezember 2017 (Urk. 5/10) Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Januar 2018 (Urk. 2) abwies. Per 31. Januar 2018 meldete sich der Versicherte zufolge Arbeitsaufnahme am 5. Februar 2018 (Urk. 5/16 S. 2 Ziff. 10) von der Arbeitsvermittlung im RAV ab (Urk. 5/15).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 erhob X.___ am 28. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte sinngemäss um dessen Aufhebung sowie um Anerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017. Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte damit vom 10. November 2015 bis 9. November 2017 (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind, namentlich ob der Beschwerdeführer sich auf den Befreiungsgrund der Weiterbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen kann.
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 7. Januar bis 22. Dezember 2016 das Z.___ (Vollzeitstudium) absolvierte und in dessen Vorfeld vom 14. bis 18. Dezember 2015 das „Pre Programme“ besuchte (Bestätigungsschreiben der Ausbildungsstätte vom 22. August 2016 und Diplom vom 21. Dezember 2016, Urk. 5/2/24-25). Uneins sind sich die Parteien indes in der Frage, ob die dazwischenliegende Zeit vom 19. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016 ebenfalls zu berücksichtigen ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies und ging demzufolge davon aus, dass die Weiterbildung nicht mehr als zwölf Monate (sondern lediglich 11,773 Monate) gedauert habe, was für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht genüge (Urk. 2 S. 3, Urk. 4 S. 2). Sie stützte sich dabei auf das Bestätigungsschreiben der Ausbildungsstätte vom 22. August 2016 (Urk. 5/2/24) und auf deren ergänzende Informationen, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer belegten Kursen um zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige „Programmes“ handle, welche auch separat in Rechnung gestellt würden. Das „Pre Programme“ sei nicht obligatorisch, sondern werde als Vorbereitung für das „Z.___“ empfohlen. Es werde nicht von allen Teilnehmenden des „Z.___“ besucht (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018, Urk. 5/13).
3.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach Vor- und Hauptkurs „nahtlos ineinander übergegangen“ seien und es sich um eine einzige, vom 14. Dezember 2015 bis 22. Dezember 2016 dauernde „Gesamtausbildung“ mit „unterrichtsfreier Zeit“ über Weihnachten handle (Urk. 1 Ziff. III), lässt sich mit den Angaben der Ausbildungsstätte nicht in Einklang bringen und wurde auch nicht durch (geeignete) Beweismittel untermauert. Immerhin spricht auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. II) von einem „vorbereitenden Kurs“ und bringt damit zum Ausdruck, dass es sich – wie von der Ausbildungsstätte beschrieben – um zwei separate Kurse handelt. Alleine aufgrund der zeitlichen Nähe des Vorbereitungskurses („Pre Programme“) zum Hauptstudiengang („Z.___“) und des Umstandes, dass der Unterbruch über Weihnachten/Neujahr erfolgte, kann dieser nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden (betreffend Nichtanrechnung unterrichtsfreier Zeit vgl. auch ARV 2005 S. 205-207 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, vom 19. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, zumal in dieser Zeit insbesondere im Dienstleistungssektor regelmässig Temporärarbeitskräfte nachgefragt werden.
Anhaltspunkte für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liegen nicht vor. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
4. Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. November 2017 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter