Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00034
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 11. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1976 geborene X.___ war seit dem 1. September 2001 als Mitarbeiterin Verkauf/Administration/Kundendienst für die Y.___ erwerbstätig (Urk. 7/10). Im Zusammenhang mit einer Spätfolge eines Unfalles aus dem Jahr 2007 (Urk. 1 S. 1) kam es ab 4. Juni 2013 zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2), was schliesslich zu einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % per 1. September 2014 führte (Urk. 3/3). In der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des nunmehr reduzierten Pensums bei Y.___ (Urk. 3/4/1 f.). Aufgrund einer Zunahme der bekannten Handbeschwerden wurde am 15. Oktober 2015 ein operativer Eingriff erforderlich (Urk. 3/5/1-3), was bis zum 4. September 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 5. September bis 22. Oktober 2016 wurde der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2h/Tag) und vom 23. Oktober 2016 bis 23. Januar 2017 eine solche von 25 % (3h/Tag) attestiert (Urk. 7/13).
Am 1. Februar 2017 stellte sich die Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis bei Y.___ (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 28. April 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vorliegens eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (Urk. 7/24). Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2017 wies die Arbeitslosenkasse die dagegen erhobene Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 bei einem Arbeitsausfall im Umfang von 50 % gutzuheissen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Arztbericht ein (Urk. 10 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis darauf, dass es der Versicherten bei einer bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. September 2016 respektive 75 % ab 23. Oktober 2016 möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit von vier respektive sechs Stunden auszuüben, womit unter Berücksichtigung der effektiv ausgeübten Tätigkeit im Umfang von zwei respektive drei Stunden nicht von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen sei. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 10.653 Monaten (15. Oktober 2015 bis 4. September 2016) nicht möglich gewesen, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, so dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie entsprechend der bescheinigten Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 5. September 2016 zunächst zwei und danach ab 23. Oktober 2016 drei Stunden pro Tag gearbeitet habe. Im Umfang von 50 % habe sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, wobei sie für dieses Arbeitspensum von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten ist mittlerweile, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, was der gängigen Praxis entspricht. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganztagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3).
Zutreffend ist weiter, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 auszugehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum per 1. September 2014 auf 50 % reduzierte, sie in der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 Arbeitslosenentschädigung bezog und spätestens ab dem 15. Oktober 2015 von einer länger dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Beitragszeit für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht (vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist.
3.2 Zu prüfen bleibt entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich, ob für jenen Teil der Zeit von einem Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ausgegangen werden kann. Unbestritten ist dabei, dass für die Zeit vom 15. Oktober 2015 bis zum 4. September 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wobei die Beschwerdeführerin in dieser Phase nach der Operation auch ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachgehen konnte.
Für die Zeit vom 5. September 2016 bis 22. Oktober 2016 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 1. März 2017 fest, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 Stunden pro Tag) auszugehen sei, für die Zeit ab 23. Oktober 2016 von einer solchen von 25 % (3 Stunden pro Tag). Wahrscheinlich könne das Pensum im Verlauf des Januars bis Anfang Februar 2017 auf das normale Arbeitspensum von 50 % gesteigert werden (Urk. 7/13). Aus diesen Angaben erschliesst sich ohne weiteres, dass sich die angegebenen Prozente auf das bisherige effektiv ausgeübte Pensum beziehen und die angegebene Stundenzahl das pro Tag zumutbare Pensum beschreiben, so dass für die Zeit ab 5. September 2016 bis 22. Oktober 2016 von einer effektiven Leistungsfähigkeit von zwei Stunden und ab dem 23. Oktober 2016 von einer solchen von drei Stunden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht, beitragszeitenbildend hätte tätig sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses ihren Pflichten nachgekommen ist und ihr ärztlich attestiertes Leistungsvermögen ausgeschöpft hat, zumindest in der Zeit vom 26. September 2016 bis Ende Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/11, Ferienbezug respektive Ist-Arbeitszeiten).
Neben der akzeptierten Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (10.653 Monate) ist damit zumindest in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 von einer vollständigen Verwertung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten auszugehen, sodass für den strittigen Zeitanteil von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Für den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall ist die Beschwerdeführerin dementsprechend von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit und hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4. Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Arbeitsausfall (50 %) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty