Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00037
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 17. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ war im Rahmen eines bis 28. Februar 2017 befristeten Arbeitsvertrags als Payment & Cash Specialist bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/16). Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert würde, entschied er sich zu einer vorzeitigen Pensionierung per 28. Februar 2017 (Urk. 6/9, 6/13). Am 13. Februar 2017 unterzog er sich einer Rückenoperation, aufgrund welcher er bis am 15. August 2017 zu 100 % und anschliessend bis 7. Januar 2018 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 3). Am 30. November 2017 meldete sich der Versicherte zur Stellenvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Nansenstrasse (Urk. 6/1), und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/32). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 29. Januar 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid wurden die Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige Mindestbeitragsdauer (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Zutreffend ist auch, dass Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die korrekt wiedergegebenen massgebenden Bestimmungen über die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter (namentlich Art. 13 Abs. 3 AVIG und Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. November 2017. Dieser hängt zunächst davon ab, ob der Beschwerdeführer als vorzeitig pensioniert im Sinne des Art. 12 Abs. 1 AIVV anzusehen ist und demzufolge nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 1. März 2017 erworbene Beitragszeiten angerechnet werden können, oder ob einer der Ausnahmetatbestände von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV zum Tragen kommt.
3.
3.1 Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Entscheidend ist vielmehr die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1; 126 V 396 E. 3b/aa).
Bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV bildenden Personengruppen erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person liegender Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).
Demgegenüber stand es dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation frei, bei Austritt aus der Firma nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anstelle der die vorzeitige Pensionierung herbeiführenden Alters- eine Austrittsleistung zu verlangen. Auch wenn er nie die Absicht gehegt haben mag, sich so früh aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und sich aufgrund arbeitsmarktlicher Überlegungen nahezu gezwungen sah, den Schritt in die Frühpensionierung zu machen, ist der vorliegende Sachverhalt aus den dargelegten Gründen nicht unter den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV zu subsumieren, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht ausdrücklich bestritten wird (vgl. Urk. 1).
3.2 Entsprechend gilt der Beschwerdeführer als freiwillig frühzeitig Pensionierter im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV, weshalb ihm nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 1. März 2017 erworbene Beitragszeiten angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer ging unbestrittenermassen seit diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nach, macht aber geltend, bereits vom 23. November 2016 bis 8. Januar 2017 zu 100 %, bis 13. Februar 2017 zu 50 %, ab der Rückenoperation vom 13. Februar 2017 wiederum bis 15. August 2017 zu 100 % und anschliessend bis am 7. Januar 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 1). Er beruft sich damit sinngemäss auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnte.
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit im hier zu beurteilenden Fall begann aufgrund von Art. 12 Abs. 1 AVIV erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___, mithin am 1. März 2017 zu laufen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit stünde damit frühestens am 2. März 2018 zur Diskussion. Ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 25. Januar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1), hat die Arbeitsunfähigkeit keine 12 Monate gedauert, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer