Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00038


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 28. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war ab dem 3. November 2015 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter angestellt, als er am 10. Dezember 2015 verunfallte und sich am linken Knie verletzte (Urk. 7/12, 7/79-82 und 7/93). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese per 30. April 2017 einstellte (vgl. Urk. 3/4, 7/88). Bereits am 21./22. Juli 2016 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 18. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/72-73). Zudem hatte sich der Versicherte am 21. April 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 100 %-Pensum angemeldet und hatte am 27. April 2017 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2017 gestellt (Urk. 7/87 ff., 7/102). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019 (vgl. Urk. 7/46).

    Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte ab dem 31. Mai 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da er seit diesem Datum beziehungsweise
seit 1. Mai 2017 bis mindestens zum 30. November 2017 durchgehend zu
100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zudem forderte sie vom Versicherten
Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 4'290.25 netto zurück, welcher im Zeitraum vom 31. Mai bis 31. August 2017 ausbezahlt worden sei (Urk. 7/34 ff.). Die dagegen vom Versicherten am 13. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/28), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 7/18 ff. = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4'290.25 sei zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 28. Februar 2018 (Urk. 10 und 11/1-3), 6. April 2018 (Urk. 14 und 15/1-14) sowie 18. April 2018 (Urk. 17 und 18/1-2) hielt jener jeweils unter Beilage weiterer Unterlagen an seinem Antrag fest. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 13 und 21), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2018 informiert wurde (Urk. 22).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend
den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

2.2    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2, 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2).

2.3    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.4    Die Rechtsbeständigkeit von formlosen Verwaltungsakten gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

    Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet gebliebenen «formlosen Verfügung» oder «faktischen Verfügung» zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Vorbescheid vom 18. April 2017 sei ein Rentenanspruch verneint worden, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. Am 21. April 2017 habe er sich zusätzlich bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung angemeldet und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2017 beantragt. Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. b ATSG bestehe grundsätzlich solange, bis eine Verfügung einer anderen Versicherung – vorliegend der Invalidenversicherung – ergangen sei. Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei der Beschwerdeführer jedoch vom 1. Mai bis 30. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Folglich fehle es an der Anspruchsvoraussetzung einer mindestens 20%igen Arbeitsfähigkeit, weshalb mangels Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 keine Vorleistungspflicht bestehe. Da der Beschwerdeführer bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, habe er gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG lediglich Anspruch auf 30 Taggelder. Dementsprechend habe er die für den Zeitraum vom 31. Mai bis 31. August 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 4'290.25 zurückzuerstatten, da diese unrechtmässig bezogen worden sei (Urk. 2 S. 4 f.).

3.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2018 sinngemäss geltend, er habe die Taggeldleistungen vom 31. Mai bis 31. August 2017 nicht unrechtmässig bezogen, weshalb auch keine Rückerstattungspflicht bestehe. In diesem Zeitraum habe er insbesondere auch die notwendigen Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingaben vom 28. Februar 2018 (Urk. 10), 6. April 2018 (Urk. 14) sowie 18. April 2018 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Argumentation fest.

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht rückwirkend ab dem 31. Mai 2017 verneint und vom Beschwerdeführer die für den Zeitraum vom 31. Mai bis 31. August 2017 ausgerichteten Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'290.25 netto zurückgefordert hat.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen vom 1. Mai bis 31. August 2017 Arbeitslosenentschädigung aus, wobei sie davon mit Abrechnungen vom 5. Dezember 2017 insgesamt Fr. 4'290.25 netto zurückforderte (Urk. 7/29 ff.). Die ursprünglichen Taggeldabrechnungen vom 29. Mai, 4. Juli, 28. Juli und 22. August 2017 waren zu diesem Zeitpunkt als rechtmässig ergangene formlose Verfügungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin die damit zugesprochenen Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (vgl. E. 2.4 vorstehend).

4.2

4.2.1    Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht eindeutig hervor, auf welchen Rückkommenstitel sich die Beschwerdegegnerin beruft. Sie verweist darauf, dass unter Berücksichtigung der Arztzeugnisse von Dr. Z.___ vom 1. Mai bis 30. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb die gesetzlich vorgesehene Vorleistungspflicht mangels Vermittlungsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 nicht bestanden habe. Lediglich für die Dauer von 30 Tagen ab dem 1. Mai 2017 sei in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG ein Taggeldanspruch zu bejahen (Urk. 2 S. 4).

4.2.2    Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Grundsatz zu Recht nicht, gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG gegenüber der Invalidenversicherung – bei der sich der Beschwerdeführer bereits am 21./22. Juli 2016 angemeldet hatte – vorleistungspflichtig zu sein. Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Januar 2018, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis), hatte die IV-Stelle am 18. April 2017 erst mittels Vorbescheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Darin stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass seit Februar 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/72 f.). Damit stand das Ausmass der Erwerbs(un)fähigkeit jedoch noch nicht fest, weil grundsätzlich erst die Verfügung der Invalidenversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit bildet, insbesondere wenn gegen den Vorbescheid – wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 7/62 f.) – Einwand erhoben wurde (BGE 142 V 380 E. 5.5; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4.1.3 und E. 4.2).

    Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Schwebezustand, in dem eine allfällige Erwerbsunfähigkeit abgeklärt wird, und für dessen Dauer die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig ist, mit Erlass des Vorbescheids durch die IV-Stelle nicht endete. Mit anderen Worten galt die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (vgl. Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) grundsätzlich weiterhin, dies vor dem Hintergrund, dass mit diese Rechtslage Lücken im Erwerbsersatz vermeiden sollen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).

4.3

4.3.1    Zu klären bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführer im umstrittenen Zeitraum vom 31. Mai bis 31. August 2017 offensichtlich vermittlungsunfähig war, da die Beschwerdegegnerin in diesem Fall ausnahmsweise nicht vorleistungspflichtig gewesen wäre (vgl. E. 2.2 vorstehend). In medizinischer Hinsicht ist aktenkundig, dass Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. Dezember 2015 grundsätzlich durchgehend bis zum 30. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 7/81, 7/93). Mit Arztzeugnissen vom 8. Mai 2017 und 30. Juni 2017 bescheinigte er sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2017 (Urk. 3/2 und 7/65). Dazu teilweise im Widerspruch steht ein weiteres Zeugnis vom 11. Mai 2017, mit welchem Dr. Z.___ vom 10. bis 31. Mai 2017 infolge Krankheit von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 7/45).

    Seitens der psychiatrischen Klinik A.___ wurde dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juli 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juni bis und mit 16. Juli 2017 attestiert (Urk. 3/3). Es folgte ein Aufenthalt im Sanatorium B.___, wobei vom 19. bis 28. Juli 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Arztzeugnis vom 24. Juli 2017, Urk. 3/5).

    Dr. Z.___ attestierte sodann am 29. September 2017 für die Zeit vom 1. bis 30. September 2017 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 15/14). Am 8. November 2017 stellte er ein Zeugnis aus, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2017 bestätigte (Urk. 7/40). Mit Zeugnis vom 8. Dezember 2017, welches den Vermerk «korrigierte Version» trägt, bescheinigte Dr. Z.___ für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27).

4.3.2    Der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden, dass aufgrund dieser Aktenlage seit dem 31. Mai 2017 durchgehend bis zum 31. August 2017 eine Vermittlungsunfähigkeit offensichtlich ausgewiesen ist. So stützt sie ihre Argumentation in erster Linie auf das Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 8. November 2017, mit welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2017 attestiert wurde (Urk. 7/40). Dabei lässt sie ausser Acht, dass diese rückwirkende Bescheinigung einerseits zu den echtzeitlichen Zeugnissen in Widerspruch steht. Zwar ist gestützt auf das Attest vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/45) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - aber nicht zweifellos - anzunehmen, dass vom 10. bis 31. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag, was der Beschwerdeführer auch selbst in seinen Angaben zur Kontrollperiode Mai 2017 bestätigte (Urk. 7/60 f.). Ab dem 1. Juni 2017 lag mit Blick auf das Zeugnis vom 30. Juni 2017 (Urk. 3/2) allerdings wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Andererseits blendet die Beschwerdegegnerin aus, dass Dr. Z.___ am 8. Dezember 2017 ein Attest ausstellte, welches im Sinne einer Korrektur desjenigen vom 8. November 2017 erst ab dem 1. September 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/27). In Anbetracht dieser Umstände bildet das Arztzeugnis vom 8. November 2017 keine rechtsgenügliche beweiswertige Grundlage, um die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 31. Mai 2017 zweifelsfrei verneinen zu können. Die Beschwerdegegnerin muss sich auch entgegenhalten lassen, dass sie – soweit aus den Akten ersichtlich – nichts unternommen hat, um die bestehenden Widersprüche zwischen den einzelnen ärztlichen Angaben aufzulösen. Es wäre ihr namentlich offen gestanden, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen, um hinreichende Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erlangen (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG).

    Der Beschwerdegegnerin kann jedoch insoweit gefolgt werden, als für die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer zwecks psychiatrischer Behandlung stationär in der A.___ und danach im Sanatorium B.___ aufgehalten hat, offensichtlich eine Vermittlungsunfähigkeit bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 3/3 und 3/5). Dies betrifft den Zeitraum vom 28. Juni bis 28. Juli 2017, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die nur zweitägige Übergangsphase zwischen den Klinikaufenthalten (17. und 18. Juli 2017) eine Vermittlungsunfähigkeit bestand. Eine solche lag im Übrigen auch ab dem 1. September 2017 bis zumindest dem 30. November 2017 wieder offensichtlich vor, zumal Dr. Z.___ ab dem genannten Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/27, 7/39).

4.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht für den gesamten Zeitraum vom 31. Mai bis 31. August 2018 verneint. Nur vom 28. Juni bis 28. Juli 2017 bestand infolge zweier aufeinanderfolgender stationärer Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, weshalb die Ausrichtung von Taggeldern für diese Zeitspanne im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war und insofern eine Rückerstattungspflicht besteht.

4.5    Dies führt insoweit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Umsetzung dieses Urteils über die Höhe der Rückforderung neu wird verfügen müssen. Sollten sich in masslicher Hinsicht Uneinigkeiten ergeben, wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich erneut der Rechtsweg offen stehen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Zeitraums vom 28. Juni bis 28. Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und nur für die vom 28. Juni bis 28. Juli 2017 bezogenen Taggelder rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch