Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00041
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 27. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Syna - die Gewerkschaft
Regionalsekretariat ZH/SH, D.___
Albulastrasse 55, 8048 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1991 geborene X.___ war zuletzt vom 3. Januar bis 31. März 2017 bei der Y.___ AG als Automobilmechaniker angestellt (Urk. 7/42). Am 5. April 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/41) und ersuchte am 20. April 2017 (Urk. 7/40) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. April 2017. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte dem Versicherten für die Dauer von jeweils vier Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden April und Juni 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) stellte das AWA dem Versicherten für die Dauer von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/28) gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 (Urk. 7/2) stellte das AWA dem Versicherten für die Dauer von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2017 und der Verfügung Nr. 334721340 vom 26. September 2017 sowie den Rückzug der verfügten 45 Einstelltage und deren Bezahlung (S. 2).
In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 (Urk. 6) ersuchte der Beschwerdegegner um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
1.3 Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2017 vom RAV aufgefordert worden sei, sich bis zum 18. August 2017 auf eine Stelle als Mechatroniker bei der Z.___ AG zu bewerben. Die Stelle sei als zumutbar gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht fristgerecht darauf beworben. Damit habe er die Möglichkeit einer Anstellung von Vornherein verhindert, was aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen sei, wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung am 16. August 2017 und der Bewerbungsfrist bis zum 18. August 2017 sei die A.___ AG noch auf der Suche nach einem neuen Mitarbeiter und die betreffende Stelle noch offen gewesen. Indem er sich nicht beworben habe, habe er in Kauf genommen, dass seine Arbeitslosigkeit weiterhin andauere. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer während der letzten zwei Jahre bereits wegen Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen. Eine Einstellung für die Dauer von 45 Tagen trage dem Verschulden und den konkreten Umständen daher angemessen Rechnung (S. 2 f.).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2018 (Urk. 1) vor, es sei im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen, was ihm die Firma A.___ telefonisch auch bestätigt habe. Zudem sei im Einspracheentscheid für die Begründung der Anzahl Einstelltage die wiederholte Verletzung von Pflichten aufgeführt worden. Dabei sei versäumt worden, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8 Tagen nach Einsprache vorbehaltlos zurückgezogen worden sei.
3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2017 vom RAV angewiesen wurde, sich bei der Z.___ bis zum 18. August 2017 für eine Stelle bei der A.___ AG zu bewerben und er die besagte Bewerbung der Z.___ erst am 28. August 2018 zukommen liess (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7/33). Bei der besagten Stelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Mechatroniker bei der A.___ AG mit einem Monatslohn von circa Fr. 5'000.-- (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 7/33).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die von ihm am 28. August 2018 eingereichte Bewerbung von der Z.___ nicht weitergeleitet worden und im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen sei (Urk. 1 S. 2).
Die Z.___ leitete die Bewerbung in der Folge nicht weiter, weil die A.___ AG zum Zeitpunkt des Eingangs respektive am 31. August 2018 die besagte Stelle nicht mehr zu besetzen gedachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/5). In der Mail vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/3/19) bestätigte C.___ jedoch, dass die A.___ AG Mitte August 2017 noch auf der Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter für die Werkstatt war. Damit war die Stelle zum massgeblichen Zeitpunkt – Zuweisung der Stelle mit angesetzter Bewerbungsfrist bis zum 18. August 2017 (Urk. 7/33) – noch offen und zu besetzen.
Mit der verspäteten Einreichung der Bewerbung hat es der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass die zum Zeitpunkt der Zuweisung respektive der angesetzten Bewerbungsfrist offene Stelle nicht durch ihn besetzt werden konnte. Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist ist als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten. Entscheidend ist, dass er durch Unterlassen einer fristgerechten Bewerbung um die zugewiesen Stelle eine Chance versäumt hat, die Arbeitslosigkeit rasch und auch wesentlich früher als mit der im Oktober 2017 (vgl. Urk. 7/38) angetretenen Stelle zu beenden.
Entschuldbare Gründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Damit sind keine konkreten objektiven Umstände ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich innerhalb der angesetzten vom RAV angesetzten Bewerbungsfrist auf die Stelle bei der Z.___ zu bewerben.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – das heisst 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV), wobei erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind (BGE 123 V 153).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 der AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2).
4.2 Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 45 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei versäumt worden zu berücksichtigen, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8 Tagen zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 2).
4.3 Indem sich der Beschwerdeführer mit der verspäteten Bewerbung nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit der Z.___ bemühte und somit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbarer Arbeit erfüllte (vgl. E. 1.3 und E. 3), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem schweren Verschulden aus (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV).
Im Rahmen der Dauer der Einstellung zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in den vergangen zwei Jahren bereits zweimal (rechtskräftig) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste (Urk. 7/31).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers versäumte es der Beschwerdegegner nicht, den Umstand zu berücksichtigen, dass mit Einsprachentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/28) die am 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 wieder aufgehoben wurde. Vielmehr zog der Beschwerdegegner diesen Umstand von Anfang an gar nicht in die Berechnung der Sanktionsdauer mit ein und legte der Verfügung über die Einstellung von 45 Tage wegen versäumten fristengerechten Einreichung der Bewerbung bei der Z.___ vom 26. September 2017 (Urk. 7/2) einen Sachverhalt zu Grunde, bei welchem die Einstellung für acht Tage noch gar nicht bekannt war. Die aufgehobene Verfügung datierte vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/28) und wurde damit rund zwei Wochen nach der besagten Verfügung betreffend die Einstellung um 45 Tage erlassen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit fehl.
4.4 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist die Einstellung der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 wegen der versäumten fristengerechten Bewerbung daher nicht zu beanstanden. In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Syna - die Gewerkschaft
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Syna Rüti
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubMüller