Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 auf Teneriffa als Assistenzbetreuerin von Y.___ tätig (Urk. 7/1). Am 22. Juni 2017 stellte sie Antrag auf Insolvenzentschädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 27‘093.-- (Urk. 7/1). Als Arbeitgeber bezeichnete sie den am 20. Oktober 2016 verstorbenen Z.___, den Vater von Y.___, über dessen Erbschaft mit Urteil des Konkursgerichts Zürich vom 6. Juni 2017 die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden war (Urk. 7/10, Urk. 7/21). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte X.___ am 17. August 2017 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages einzureichen (Urk. 7/24). Dieser Aufforderung kam sie am 1. September 2017 nach (Urk. 7/31). Sodann holte die Arbeitslosenkasse beim Beistand von Y.___ Auskünfte ein (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 1. November 2017 verneinte sie den Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Lohnforderung sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 7/35). Dagegen liess X.___ am 4. Dezember 2017 Einsprache erheben (Urk. 7/46). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Februar 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
“1.In Aufhebung des Einsprache-Entscheids Nr. 964 vom 12. Januar 2018 sowie der Verfügung Nr. O.___ vom 1. November 2017 seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr für die Zeit vom 16. Januar 2016 bis zum 16. Mai 2016 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 23‘000.00 auszurichten.
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-52]).
Mit Eingabe vom 19. März 2018 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk. 6) ein. Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Januar 2018 betreffend Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AL.2018.00075.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196; Für einen Anwendungsfall bei Konkurs über den Nachlass vgl. Urteil des Bundesgerichts C 230/99 vom 27. Juli 2000).
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft mache (Urk. 2 S. 3). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Y.___, den Sohn des angeblichen Arbeitgebers, auf Teneriffa betreut habe. Ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Bestätigung des Arbeitsverhältnisses befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, in welcher Höhe sie noch eine offene Lohnforderung habe, habe sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe fast fünf Monate für den Arbeitgeber gearbeitet, ohne ihn schriftlich auf die ausstehenden Lohnzahlungen aufmerksam gemacht zu haben. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen (Urk. 2 S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Auftrag von Z.___ vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 Y.___ auf Teneriffa betreut habe (Urk. 1 S. 3). Dafür sei ein Entgelt in der Höhe von Fr. 24‘293.-- vereinbart worden (Urk. 1 S. 3), was zuzüglich 13. Monatslohn sowie Ferienlohn einer Gesamtforderung von total Fr. 27‘093.-- entspreche (Urk. 1 S. 8). Es sei zwar zutreffend, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe. Ein mündlich geschlossenes Arbeitsverhältnis sei aber gleichwohl zulässig. Sodann sei die von ihr geltend gemachte Forderung vom zuständigen Konkursamt zugelassen worden. Dieses sei gehalten, jede einzelne Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Es habe im Rahmen dieser Prüfung den wahrscheinlichen Bestand der Forderung abzuklären (Urk. 1 S. 6). Das Beweismass, welches das Konkursamt bei der Zulassungsprüfung einer Forderung zu beachten habe, liege über dem Beweismass der Glaubhaftmachung. Mit der Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen Z.___ durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohnforderung somit genügend glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung der Forderung würden sodann die eingereichten Unterlagen und die Zeugenaussagen beitragen. Zudem sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Sie habe Z.___ mehrfach telefonisch auf die ausstehenden Forderungen aufmerksam gemacht. Sie sei aber nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber schriftlich abzumahnen. Selbst wenn sie dies getan hätte, hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht fristlos auflösen können, sondern hätte dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung ansetzen müssen. Realistischerweise hätten das Arbeitsverhältnis auch dann nicht vor dem 16. Mai 2016 aufgelöst werden können. Zudem habe sie gegenüber Y.___ eine gewisse Verantwortung, da dieser auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen sei. Somit sei es aus ihrer Sicht vertretbar gewesen, ihre Lohnforderungen erst nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen (Urk. 1 S. 7). Schliesslich habe die Tatsache, dass sie Y.___ zwischenzeitlich geheiratet habe, keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Ehe sei am 19. September 2017 geschlossen worden, mithin 16 Monate nachdem ihr Arbeitseinsatz auf Teneriffa beendet gewesen sei (Urk. 10 S. 3).
3. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lernte sie Y.___ und seinen Vater, Z.___, aufgrund dessen Kontaktanzeige in einer Zeitung kennen (Urk. 7/16). Z.___ suchte jemanden, der Y.___ während dessen Aufenthalts auf Teneriffa betreuen würde (Urk. 7/16, Urk. 7/41; vgl. Urk. 7/44). Y.___ leidet seit einem Autounfall im Jahr 1988 unter anderem an einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses und bezieht eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung (Urk. 7/8 S. 6, Urk. 7/44, Urk. 7/49). Laut der Beschwerdeführerin vereinbarte sie mit Z.___ mündlich, dass sie vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 Y.___ auf Teneriffa betreuen und dort sein Doppelhaus “bewirtschaften“ (Kochen, Waschen, Einkaufen, Gartenpflege etc.) werde (Urk. 7/16). Ab dem 29. Dezember 2015 hielt sie sich zusammen mit Y.___ auf Teneriffa auf (Urk. 7/43; vgl. auch die Bestätigung von Y.___ [Urk. 7/15]). In einer E-Mail-Nachricht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die Beschwerdeführerin am 11. März 2016 aus, sie befinde sich noch bis zum 16. Mai 2016 mit Y.___ auf Teneriffa in den Ferien, habe für ihre Tätigkeit als Betreuerin bislang aber noch kein Geld bekommen. Sein Vater habe sich schon mehrmals im Krankenhaus aufgehalten. Die Mutter und Schwester von Y.___ würden auf Teneriffa leben. Zu Beginn des Monats werde von der Familie jeweils das Haushaltsgeld überwiesen (Urk. 7/37). Am 16. Mai 2016 kehrten die Beschwerdeführerin und Y.___ nach Zürich zurück (Urk. 7/16). Im Auftrag der Beschwerdeführerin setzte die B.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2016 Z.___ eine Frist bis 21. Juli 2016, um ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführerin die offenen Vergütungsforderungen für ihre Tätigkeit bezahlt werden, und um ihr sämtliche Unterlagen betreffend Leistungen der Sozialversicherungen (z. B. Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung) zukommen zu lassen (Urk. 7/15). Es erfolgte keine Antwort von Z.___. Unter Hinweis auf die vor ihrer Abreise mit Z.___ getroffene Abmachung betreffend Entschädigung für die Betreuung von Y.___ gelangte die Beschwerdeführerin mit einem vom 3. September 2016 datierten Schreiben an das Friedensrichteramt C.___ der Stadt Zürich (Urk. 7/16). Nachdem die Beschwerdeführerin ein verbessertes Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, wurde Z.___ auf den 18. Oktober 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 7/29 S. 4). Wegen schwerer Erkrankung von Z.___ musste die Schlichtungsverhandlung allerdings am 14. Oktober 2015 verschoben werden und der neue Termin wurde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin, welche eine Abwesenheit vom 19. Oktober 2016 bis 23. März 2017 aufgrund eines Aufenthalts auf Teneriffa angab, auf den 28. März 2017 festgesetzt (Urk. 7/29 S. 4; vgl. Urk. 7/18). Z.___ verstarb am 20. Oktober 2016 (Urk. 7/11, Urk. 7/21). Y.___ und die übrigen Erben von Z.___ (vgl. Urk. 7/10) schlugen dessen Nachlass aus (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/21). Am 23./24. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Friedensrichteramt mit, sie habe sich dazu entschieden, die Erben von Z.___ ins Recht zu fassen (Urk. 7/29 S. 5). Die Schlichtungsverhandlung wurde neu auf den 30. Mai 2017 angesetzt. Bei dieser Verhandlung bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Lohnforderung auf total Fr. 27'093.--. Y.___ liess die Klage unter Hinweis auf die beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Ausschlagungserklärung bestreiten. Die übrigen Erben von Z.___ erschienen nicht zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 7/29 S. 5). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2017 Klagebewilligung gemäss Art. 209 der Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) an das Arbeitsgericht Zürich erteilt (Urk. 7/29). Alsdann ordnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2017 über die Erbschaft von Z.___ die konkursamtliche Liquidation an (Urk. 7/21). Am 26. August 2017 erfolgte die Forderungseingabe der Beschwerdeführerin über Fr. 27'093.-- beim Konkursamt A.___ (Urk. 7/25).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und in diesem Zusammenhang namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist.
4.2
4.2.1 Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie vor der Abreise nach Teneriffa am 29. Dezember 2015 von Z.___ eine Anzahlung von Fr. 2‘230.-- bekommen (Urk. 1 S. 3). Danach soll sie jedoch keine weiteren Lohnzahlungen mehr erhalten haben (vgl. Urk. 7/37). Es finden sich keine Angaben dazu, ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts auf Teneriffa vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 die ausstehenden Lohnzahlungen jemals schriftlich oder mündlich abgemahnt hätte. Für ihre Behauptung, dass sie Z.___ mehrfach telefonisch auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 S. 7) bestehen keine Belege. So oder anders hätte dessen fehlende Bereitschaft, die angeblich seit mehreren Monaten fälligen Lohnzahlungen zu leisten, nach solchen fruchtlosen Mahnungen für die Beschwerdeführerin genügend Anlass geben müssen, um bereits damals konkrete rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Lohnforderung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.1). Zur Einleitung eines Betreibungs- oder Klageverfahrens gegen Z.___ hätte sich die Beschwerdeführerin nicht persönlich in die Schweiz begeben müssen, sondern hätte dafür auch einen Vertreter bestellen können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Y.___ nicht habe im Stich lassen wollen und sich deshalb entschieden habe, ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nachzukommen und ihre Forderung aus dem Arbeitsvertrag danach falls notwendig auf dem Gerichtsweg durchzusetzen (Urk. 1 S. 4). Angesichts der Tatsache, dass sie über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte, damals keinen Kontakt zur Familie von Y.___ hatte (Urk. 7/44), und in der damaligen Zeit noch davon ausgehen gehen musste, dass sie Y.___ nur bis zum 16. Mai 2016 betreuen werde, erweist sich deren Vorgehensweise als grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Grobfahrlässigkeit als schweres Verschulden im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG (Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 4.5 und 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2).
4.2.2 Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es sodann nicht Sache der versicherten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E. 1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Z.___ eingeleitet. Mit dem erst rund zwei Monate nach der Rückkehr von Teneriffa versandten Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 12. Juli 2016 wurde kein Druck auf Z.___ ausgeübt, da die Fristansetzung mit keinen Säumnisfolgen, wie namentlich der Einleitung eines Betreibungs- oder Klageverfahrens, verbunden war (Urk. 7/15). Rund dreieinhalb Monate nach der Rückkehr in die Schweiz gelangte die Beschwerdeführerin sodann mit einem Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an das Friedensrichteramt C.___ der Stadt Zürich (Urk. 7/16). Als die für den 18. Oktober 2016 vorgesehene Schlichtungsverhandlung wegen einer schweren Erkrankung von Z.___ verschoben werden musste, wurde am 14. Oktober 2016 als Ersatztermin (vorerst) der 28. März 2017 festgelegt, weil die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie befinde sich vom 19. Oktober 2016 bis 23. März 2017 auf Teneriffa (Urk. 7/29 S. 4; vgl. Urk. 7/18). Es ist mithin vor allem auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, dass ihr erst am 30. Mai 2017, mithin über ein Jahr nach dem Ende des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses auf Teneriffa, Klagebewilligung an das Arbeitsgericht Zürich erteilt wurde (Urk. 7/29).
4.2.3 Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 28. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis).
Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu.
Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, mit der Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen Z.___ durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohnforderung genügend glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 7), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher