Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00074
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 23. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war ab dem 12. Mai 2014 bei der Y.___ AG, als Verkaufsleiter angestellt (Urk. 11/9, 11/15). Am 1. Dezember 2015 meldete er sich aufgrund eines drohenden Stellenverlusts beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/4). Am 6. Januar 2016, 11.00 Uhr, eröffnete das Kantonsgericht A.___ den Konkurs über die Y.___ AG, worauf die Konkursverwaltung entschied, den Betrieb sofort einzustellen und für die Lohnforderungen keine Sicherheit zu leisten. Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2016 zudem mitgeteilt, dass die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Konkursmasse verweigert werde und das Arbeitsverhältnis – bei sofortiger Freistellung – auf den nächsten vertraglich oder gesetzlich möglichen Termin als gekündigt gelte (Urk. 11/10). Am 20. Januar 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Unia einerseits Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 11/8) und andererseits auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2016 (Urk. 11/13). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. Januar 2016 bis 6. Januar 2018 und richtete – ausgehend von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern – Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 11/20, 11/31, 11/40, 11/45, 11/48 und 11/54).
Am 27. Juli 2017 teilte die Unia dem Versicherten schriftlich mit, dass dessen Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 25. Juli 2017 ausgeschöpft sei (Urk. 11/59). Mit Kassenverfügung vom 16. August 2017 hielt die Unia fest, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Höchstanspruch auf 400 Taggelder habe, welcher Höchstanspruch - ausgehend von der am 7. Januar 2016 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 25. Juli 2017 ausgeschöpft sei (Urk. 11/62). Die dagegen vom Versicherten am 15. September respektive 2. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 11/65, 11/68) wies die Unia mit Entscheid vom 6. Februar 2018 ab (Urk. 11/69 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien 520 Taggelder auszubezahlen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. März 2018 hielt er – nun vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli – an seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest und ersuchte um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen seit dem 7. Januar 2016 (Urk. 6 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schloss die Unia auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Am 16. April 2018 reichte Fürsprecher Urs Kröpfli seine Honorarnote ein (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche in Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
1.2 Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten (lit. a) beziehungsweise auf 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b). Hat sie das 55. Altersjahr zurückgelegt oder bezieht sie eine Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht und kann sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen, so besteht Anspruch auf 520 Taggelder (lit. c).
1.3 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei per 7. Januar 2016 eröffnet worden, da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG in tatsächlicher Hinsicht am 6. Januar 2016 mit der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen beendet worden sei. Dem Beschwerdeführer seien ab diesem Datum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2016 Leistungen gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichtet worden. Der Beschwerdeführer könne eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen, da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG vom 12. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 gedauert habe. In Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. b AVIG bestehe somit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 400 Taggelder (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2018 geltend, ihm seien von der Arbeitslosenkasse 520 Taggelder auszuzahlen (Urk. 1). Ergänzend weist er mit Stellungnahme vom 8. März 2018 darauf hin, dass er erst am Nachmittag des 8. Januar 2016 vom Konkurs der Arbeitgeberin erfahren habe, als zwei Mitarbeiter des Konkursamtes ihn darüber orientiert und ihm mitgeteilt hätten, er müsse nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm somit frühestens am 8. Januar 2016 zugegangen, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Taggeldleistungen frühestens am 9. Januar 2016 zu laufen begonnen habe. Die Ausschöpfung des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Höchstanspruchs von 400 Taggeldern sei folglich erst am 27. Juli 2017 erreicht worden, weshalb zumindest die Taggeldleistungen für den 26. und 27. Juli 2017 nachträglich auszurichten seien (Urk. 6 S. 4 f.). In Bezug auf den Höchstanspruch an Taggeldern sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast dafür treffe, dass das Arbeitsverhältnis mit ausserordentlicher Kündigung fristlos aufgelöst worden sei. Sollte dieser Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht werden können, wäre wohl davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten aufgelöst worden sei. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis erst per Ende März 2016 beendet gewesen, was sodann eine Beitragszeit von mehr als 22 Monaten und einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern zur Folge haben würde (Urk. 6 S. 5 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den 7. Januar 2016 ansetzte. Zum anderen ist zu klären, ob sie berechtigterweise von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern ausging.
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest. Vorbehalten bleiben einzig Sachverhalte, wo sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist. Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 AVIG (BGE 126 V 368 E. 3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 7. Januar 2016 und richtete ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG für die bis 31. März 2016 laufende Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung aus. Dieses Vorgehen erweist sich aus verschiedenen Gründen nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zunächst macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen ab dem 7. Januar 2016 unbegründet gewesen seien und daher Art. 29 Abs. 1 AVIG gar nicht anwendbar gewesen sei. Dies ist im Falle des Konkurses der Arbeitgeberin, welcher vorliegend am 6. Januar 2016 durch das Kantonsgericht A.___ eröffnet wurde (vgl. Urk. 11/10), in der Regel auch nicht anzunehmen (vgl. BGE 126 V 368 E. 4). Im Weiteren ist weder ersichtlich noch dargetan, dass ab dem 7. Januar 2016 nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt waren. Insbesondere galt der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt und nicht ab 1. April 2016 als arbeitslos, da nach der gesetzlichen Ordnung die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend ist (BGE 126 V 368 E. 2a). Faktisch stand ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Y.___ AG fest, dass die für das Arbeitsverhältnis typische Leistung des Arbeitgebers (Lohn) nicht mehr erbracht wird respektive mangels Verfügungsfähigkeit nicht mehr erbracht werden darf (vgl. Art. 204 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2015 aufgrund des drohenden Stellenverlusts beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 11/4), weshalb die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 3 AVIG am 7. Januar 2016 ebenfalls erfüllt war. Vor diesem Hintergrund besteht für eine Verschiebung der Rahmenfrist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. Januar 2016 erst ab der Kontrollperiode April 2016 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung geltend machte (Urk. 11/13), kein Raum (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Randziffer B44).
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin - gestützt auf ihre unbeanstandet gebliebene Information unter anderem betreffend Höchstzahl der Taggelder und Beginn des Leistungsanspruchs (Urk. 11/20) - ab dem 7. Januar 2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit (vgl. Art. 18 Abs. 1 AVIG) ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen, obwohl er sich zunächst zum Bezug von Insolvenzentschädigung angemeldet hatte (Urk. 11/8). Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als angemessen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall.
Zudem ist der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs offensichtlich seinen Obliegenheiten als Arbeitsloser umfassend nachgekommen und hat namentlich auch die für die Kontrollperioden Januar bis März 2016 von der Beschwerdegegnerin geforderten persönlichen Angaben zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung geliefert (Urk. 11/18, 11/26). Soweit ersichtlich hat er ausserdem die von der Arbeitslosenkasse A.___ für den Zeitraum vom 7. September 2015 bis 6. Januar 2016 ausgerichtete Insolvenzentschädigung akzeptiert, sodass die Abrechnung vom 3. Februar 2016 (Urk. 11/28) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, die Festlegung der Rahmenfrist erst nach der mit Schreiben vom 27. Juli 2017 erfolgten Ankündigung der Ausschöpfung des Taggeldanspruchs (Urk. 11/59) in Frage zu stellen beziehungsweise diese zu verschieben, zumal nach Lage der Akten nachträglich auch keine arbeitsvertraglichen Lohnansprüche realisiert wurden (vgl. dazu BGE 126 V 368).
Angesichts des fehlenden Widerspruchs gegen die Taggeldabrechnung(en) fällt auch die anbegehrte Verschiebung der Rahmenfrist um wenige Tage wegen der Kenntnisnahme der Kündigung am 8. Januar 2016 (Urk. 6 S. 4) von vornherein ausser Betracht.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Höchstzahl der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG auf 400 festgelegt. Dies erweist sich als rechtens, da der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit – 7. Januar 2014 bis 6. Januar 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) – vom 12. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt war und damit eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen kann. Entgegen seiner Argumentation ist die Anzahl Beitragsmonate zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (AVIG-Praxis ALE, Randziffer C90). Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber, dass das Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht erst mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten (Urk. 11/15) per 31. März 2016 beendet war (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a).
3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch