Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00076


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 13. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war zuletzt vom 18. Juli 2016 bis 30. November 2017 bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum als Executive Assistentin angestellt (Urk. 6/31). Am 4. Oktober 2017 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/27). Am 30. November 2017 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Unia Zürich 1 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2017 (Urk. 6/26). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019 (Urk. 6/15).

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/8). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 18. Dezember 2017 beziehungsweise 10. Februar 2018 (Urk. 6/9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 ab (Urk. 6/10 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 20. März 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    

2.1.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

2.1.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich vielmehr nach den konkreten, subjektiven und objektiven Umständen (Alter, Schul- und Berufsbildung, Usanzen des betreffenden Arbeitsmarktes, Dauer der Arbeitslosigkeit etc.), wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1). Bei sehr qualifizierten Bewerbungen genügen etwas weniger (Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.1.3    Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Diese Verordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht als gesetzmässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 164).

    Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als Folge der Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die Verwaltung keine zusätzliche Frist gewähren und es ist bei verpasster Frist unerheblich, wenn die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2013 vom 16. August 2013). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel. Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.    

3.1    Der Beschwerdegegner stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Pflicht zur Stellensuche grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung beginne und insbesondere ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit zu erfüllen sei, was in der Regel ab der Kündigung der Fall sei. Vorliegend seien somit die Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 29. September bis 30 November 2017 zu beurteilen. Die vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit getätigte Stellensuche habe anlässlich des Erstgesprächs mit dem zuständigen RAV-Berater nicht besprochen werden können. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, unter anderem ihre vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit erstellten Arbeitsbemühungen bis am 5. Dezember 2017 dem RAV zuzustellen. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen. Das in der Einsprache vorgebrachte Argument, die Arbeitsbemühungen seien am 29. November 2017 via E-Mail übermittelt worden, ändere nichts an dieser Sichtweise. Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll vom 12. Dezember 2017 habe der RAV-Berater zu keinem Zeitpunkt die angeforderten Arbeitsbemühungen erhalten. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, sich zu vergewissern, dass das fragliche E-Mail auch tatsächlich zugestellt worden sei. Eine Übermittlungsbestätigung liege jedoch nicht vor, was die Beschwerdeführerin zu verantworten habe. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingegangene Nachweis über die Suchbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Mangels entschuldbarer Gründe für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen sei die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen einzustellen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf Tagen trage dabei den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2 f.).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sie die vom RAV angeforderten Dokumente per E-Mail fristgerecht zugestellt habe. Sie habe sich auch vergewissert, dass sie keine elektronische Meldung erhalten habe, dass das E-Mail nicht angekommen sei. Folglich sei sie ihren Pflichten nachgekommen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie sich stets darum bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung entrichtet habe (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.


4.

4.1    Dem Beratungsprotokoll ist zu entnehmen, dass am 13. Oktober 2017 das Erstgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen RAV-Berater stattfand. Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 5. Dezember 2017 angesetzt, um die vom 29. September bis 30. November 2017, mithin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen einzureichen (Urk. 6/5, 6/25 S. 2). Aus dem Protokolleintrag vom 12. Dezember 2017 geht sodann hervor, dass der RAV-Berater die angeforderten Arbeitsbemühungen innert der angesetzten Frist nicht erhalten hat. Insbesondere hielt er fest, dass keine E-Mail mit persönlichen Arbeitsbemühungen bei ihm eingetroffen sei (Urk. 6/25 S. 1). Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht von einer verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen aus, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen nach Lage der Akten erst im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgelegt hat (vgl. Urk. 6/9).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, den Nachweis der vom RAV angeforderten persönlichen Arbeitsbemühungen innert der angesetzten Frist via E-Mail erbracht zu haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post prinzipiell zulässig ist. Rechnung zu tragen ist jedoch der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und den Schwierigkeiten beim Nachweis des Eingangs eines E-Mails beim Empfänger im Besonderen. Daher hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Dafür trägt sie die Beweislast. Der Absender ist deshalb gehalten, sich den Empfang des elektronisch verschickten Nachweises seiner Arbeitsbemühungen vom Adressaten bestätigen zu lassen und – im Falle des Ausbleibens der Bestätigung – den postalischen Weg zu nutzen (BGE 145 V 90 E. 6.2.2).

    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 2. und 29. November 2017 jeweils ein E-Mail mit Anhängen an den zuständigen RAV-Berater versendet hat (Urk. 6/9). Eine Bestätigung für den Eingang der E-Mails brachte die Beschwerdeführerin jedoch weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. Sie stellt denn auch nicht in Abrede, dass sie vom RAV-Berater keine Lesebestätigung erhalten hat (vgl. Urk. 1). In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es nicht, dass sie sich vergewisserte, keine Fehlermeldung betreffend die Übermittlung ihrer E-Mails erhalten zu haben. Infolge Ausbleibens der Bestätigung hätte sie sich telefonisch beim RAV-Berater erkundigen oder vom postalischen Weg Gebrauch machen müssen. Der Umstand, dass der Nachweis des fristgerechten Eingangs der E-Mails nicht erbracht wurde, wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

4.2.2    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der RAV-Berater habe ihr erst im Dezember 2017 und nicht bereits im Erstgespräch mitgeteilt, dass er beim Eingang von
E-Mails jeweils eine Lesebestätigung versende (Urk. 1 S. 1), vermag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihr war bekannt, dass sie den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bis spätestens zum 5. Dezember 2017 hätte erbringen müssen (vgl. Urk. 6/5, 6/25 S. 2). Das RAV war von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sie vor Ablauf der Frist darauf aufmerksam zu machen, dass noch keine Arbeitsbemühungen eingetroffen sind (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Die erst im Rahmen des Einspracheverfahrens und damit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen wären in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegen würde. Ein solcher ergibt sich jedoch nicht aus den Akten und auch die Beschwerdeführerin brachte keinen entschuldbaren Grund – etwa eine Krankheit oder ein Unfall – vor, der sie am rechtzeitigen Einreichen des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gehindert hätte.

4.3    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit getätigten, jedoch verspätet beim RAV eingetroffenen Arbeitsbemühungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV berechtigterweise nicht berücksichtigt und gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


5.

5.1    Die vom Beschwerdegegner festgelegte Anzahl von elf Einstelltagen liegt im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als gerechtfertigt. So wurde zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen zwei Jahren bereits wegen der Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste (Urk. 6/11; Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen zudem nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). In der verfügten Einstelldauer kann weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden. Eine Reduktion der Einstelltage ist insbesondere auch nicht in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin betonten Gesichtspunkts angezeigt, dass sie ansonsten ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten stets nachgekommen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2).

5.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse Unia Zürich 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch