Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00083
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 2. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, war vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 bei der Y.___, Z.___, als Medizinische Praxisassistentin angestellt (Urk. 7/41, 7/44). Am 13. Juli 2017 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung und am 10. August 2017 stellte sie Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017 (Urk. 7/42-43). Per 1. Oktober 2017 trat die Versicherte eine neue Stelle am B.___ an, weshalb sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 7/3 S. 14 und 7/38 f.).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte aufgrund Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 23 Tagen ab dem 9. August 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die von der Versicherten dagegen am 25. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies das AWA mit Entscheid vom 7. Februar 2018 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. März 2013 [richtig: 2018] Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2018 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 18. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
2.2 Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 zog der Beschwerdegegner im Wesentlichen in Erwägung, die Beschwerdeführerin sei vom RAV am 4. August 2017 angewiesen worden, sich bis spätestens bis zum 8. August 2017 bei der C.___ auf die vakante Stelle als Medizinische Praxisassistentin zu bewerben. Diese wäre zumutbar gewesen und hätte per sofort angetreten werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch innert Frist nicht beworben und somit einen möglichen Stellenantritt per Ende August 2017 oder im September 2017 verhindert. Dadurch habe sie in Kauf genommen, noch länger arbeitslos zu bleiben, und habe bis zum Antritt der Stelle am B.___ am 1. Oktober 2017 Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen müssen. Da ein schweres Verschulden vorliege, rechtfertige dieses Fehlverhalten im Bewerbungsverfahren eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bei Ablehnung eines Zwischenverdienstes nur soweit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt werden könne, als ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteige, entspreche dies vorliegend wertmässig 23 Taggeldern (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, die Aufforderung, sich bei der C.___ zu bewerben, sei ihr in der Zeit ihres Urlaubs im Ausland postalisch zugestellt worden, obwohl das RAV über diesen Ferienaufenthalt informiert gewesen sei. Sie sei folglich ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die Anweisung innert Frist zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen (Urk. 1 S. 1 f.). Im Weiteren könne das AWA nicht belegen, dass sie die Stelle bei der C.___ unmittelbar nach dem schliesslich am 13. September 2017 anberaumten Vorstellungsgespräch hätte antreten können. Dieses habe sie ausserdem abgesagt, da ihr zuvor bereits seitens des B.___ mündlich und am 14. September 2017 auch schriftlich eine Anstellungsofferte unterbreitet worden sei. Dieses Stellenprofil habe im Gegensatz zu demjenigen der C.___ auch ihrer fachlichen Ausbildung entsprochen und in jeder Hinsicht passende Arbeitsbedingungen geboten (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 aufgefordert wurde, sich auf eine unbefristete Stelle als Medizinische Praxisassistentin bei der C.___ zu bewerben. Das entsprechende Schreiben findet sich zwar nicht in den Akten; allerdings stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass ihr dieses via Post zugestellt wurde (Urk. 7/3 S. 1; vgl. ferner Urk. 7/22 f.). Gemäss eigenen Ausführungen nahm sie dessen Inhalt nach der Rückkehr aus ihrem Auslandsurlaub, welcher vom 1. bis 8. August 2017 dauerte und dem RAV vorgängig mittels entsprechendem Formular bekannt gegeben worden war (Urk. 7/3 S. 3), zur Kenntnis (vgl. Urk. 7/3 S. 1).
Die Beschwerdeführerin weist vor diesem Hintergrund berechtigterweise darauf hin, dass ihr die Aufforderung, sich bei der C.___ zu bewerben, während ihrer Auslandabwesenheit zuging. Da das RAV über den Urlaub vorab informiert worden war, kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, sich bis zum 8. August 2017 nicht weisungsgemäss verhalten zu haben. Allerdings muss sie sich entgegenhalten lassen, nach ihrer Rückkehr aus den Ferien und erfolgter Kenntnisnahme der Zuweisung vom 4. August 2017 nicht umgehend eine Bewerbung an die C.___ versandt oder zumindest Kontakt mit dem RAV zwecks Rücksprache über das nun erwartete Vorgehen aufgenommen zu haben. Erst nachdem sie anlässlich eines Gesprächs mit der zuständigen RAV-Beraterin am 28. August 2017 darauf hingewiesen worden war, dass eine Meldung an das AWA erfolgen werde (vgl. Urk. 7/39 S. 1), bewarb sie sich am 30. August 2017 doch noch bei der C.___ (Urk. 7/3 S. 6). Dies ändert indes nichts daran, dass sie durch ihre Passivität nach der Rückkehr aus dem Urlaub während drei Wochen in Kauf genommen hat, dass die ihr zugewiesene Stelle anderweitig besetzt und ihre Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis ist dieses Verhalten als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zu qualifizieren (vgl. E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 4.2 mit Hinweis). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon abhängt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bildet ein Instrument der Schadenminderung, denn er dient - neben dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2, C 134/06 vom 19. September 2009 E. 2.2.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 4.5.3, jeweils mit Hinweisen).
4.2 Diese Beurteilung gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bis zum Gespräch vom 28. August 2017 überhaupt nicht beabsichtigte, bei der C.___ eine Bewerbung einzureichen (Urk. 7/29). Der Hinweis darauf, dass ihr der Fachbereich (Kinder- und Jugendmedizin) nicht gefalle (vgl. auch Urk. 1 S. 2), vermag keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau und Medizinischen Praxisassistentin absolviert (Urk. 7/40), was dem Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle entsprach, ansonsten sie nach der schliesslich verspätet eingereichten Bewerbung kaum am 13. September 2017 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre (Urk. 7/3 S. 8). Die angegebene Begründung steht überdies im Widerspruch dazu, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. August 2017 von sich aus auf eine Stelle bei Dr. med. D.___ bewarb (Urk. 7/20 S. 1), welcher eine E.___ für Kinder und Jugendliche führt.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen betont, ab Ende August 2017 intensiv mit dem B.___ in Kontakt gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3), vermag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es genügt nicht, dass eine andere Stelle in Aussicht steht, um ein Verschulden zu verneinen. Die Anstellung müsste jedenfalls zugesichert worden sein (Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b mit Hinweis). Dies war indes unstrittig erst im September 2017 der Fall (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/3 S. 12), weshalb darin keine Rechtfertigung für die Untätigkeit in Bezug auf die Bewerbung bei der C.___ im Monat davor zu erkennen ist.
4.3 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin folglich zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5. Der Beschwerdegegner erachtete grundsätzlich eine Einstelldauer von 36 Tagen – also im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 2.3 vorstehend) – als den Umständen und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Dies steht im Einklang mit dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen unbefristeten Stelle beziehungsweise eines Zwischenverdienstes eine Sanktion von 31-45 Einstelltagen angegeben wird (AVIG-Praxis ALE, Randziffer D79, 2.B). Es wurde zudem berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit nur soweit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann, als ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung denjenigen auf Kompensationszahlungen gemäss Art. 24 AVIG übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 186/06 vom 4. April 2007 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 4c/bb). Dies entspricht wertmässig unbestrittenermassen 23 Taggeldern (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb die Beschwerdeführerin für diese Anzahl Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). In der verfügten Einstelldauer kann weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden. Dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht explizit in Frage. Soweit sie darauf hinweist, ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten ansonsten stets nachgekommen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 2), bleibt festzuhalten, dass dieser Gesichtspunkt keine Reduktion der Einstelltage zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2).
6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch