Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00088
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Humbert Heinzen Lerch Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war bis zur Kündigung per 30. September 2015 als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/5-7). Am 20. Januar 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und stellte am 20. Januar 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Januar 2016 (Urk. 8/4). Diese eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 20. Januar 2016 bis 19. Januar 2018 und erbrachte Taggelder (Urk. 8/15, Urk. 8/28).
Mit Verfügung vom 16. August 2017 verpflichtete die Unia Arbeitslosenkasse X.___ aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH zur Rückerstattung der für die Kontrollperioden August 2016 bis April 2017 (Urk. 8/19) ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 61'783.55 und entzog einer Einsprache dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/18). Die dagegen mit Schreiben vom 20. September 2017 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/23) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 aufzuheben und es sei die ihm mit Kassenverfügung vom 16. August 2017 auferlegte Pflicht, den Betrag von Fr. 61'783.55 der Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen, vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der in der Kassenverfügung unter Ziffer 4 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie, es sei hierüber vorfrageweise vor der Beurteilung des materiellen Antrages zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 10. April 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gegen die Verfügung vom 16. August 2017 (Urk. 8/18) gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 wurde vorsorglich insofern geändert, als damit der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache bestätigt worden war (Urk. 10 S. 6). Im weiteren Schriftenwechsel hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 21. Juni 2018 an seinen Anträgen fest (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17), wovon dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1 und E. 5.2).
1.2 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht, OR) sowie die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.3
1.3.1 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung - ausser in den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG - nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) weist der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung verfügt der Versicherer (von Amtes wegen in einem ersten und einzigen Schritt) den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 2).
Sofern die Verwaltung auf die Rückerstattung nicht verzichtet (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV; SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51, H 168/06 E. 2), kann sie die Erlassfrage erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 ATSV; SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, 9C_466/2014 E. 3.1 mit Hinweis). Somit sind für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits zwei getrennte Verfahren zu führen (Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, sie habe bei der Anspruchsabklärung irrtümlich nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Arbeitgeberin die Frage, ob er oder der Ehegatte am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion sei, je wahrheitsgetreu mit Ja beantwortet hätten. Fest stehe, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis heute als Gesellschafterin und Geschäftsführerin bei der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Daher hätte sie, die Beschwerdegegnerin, den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verneinen müssen. Es handle sich in diesem Sinne klarerweise um einen Kassenfehler. Erst nachdem sie am 15. Juni 2017 weitere Abklärungen vorgenommen habe und den Eheschein des Beschwerdeführers verlangt habe, habe sie den Fehler bemerkt. Nachdem alle Fakten, mithin auch die genaue Berechnung des Rückforderungsbetrages, am 16. August 2017 festgestanden hätten, habe sie unter Berücksichtigung der relativen Verjährungsfrist die innerhalb des Rückforderungsrahmens vom 17. August 2016 bis 16. August 2017 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, nämlich betreffend die Kontrollperioden August 2016 bis April 2017, von Fr. 61'783.55 vom Beschwerdeführer zurückgefordert und die Leistungen per 1. Mai 2017 eingestellt. Mit seinen Ausführungen zum Schutz des guten Glaubens und Vorliegen grosser Härte habe der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch geltend gemacht, das nach Rechtskraft des Einspracheentscheides von der zuständigen kantonalen Amtsstelle bearbeitet werde, da die Erlassvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es seien die Ausnahmen zur Rückerstattungspflicht zu berücksichtigen, welche hier gegeben seien, da zum einen die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte offensichtlich gegeben seien und zum anderen der Vertrauensschutz begründet worden sei. Denn die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, obschon er und die Arbeitgeberin jeweils die Frage, ob die versicherte Person oder deren Ehegatte am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion sei, wahrheitsgetreu mit Ja beantwortet hätten. Die Beschwerdegegnerin habe deutlich erkennen können, dass er der Ehegatte von Z.___, einem Organ der Y.___ GmbH, sei. Sie wäre spätestens dann gehalten gewesen, die entsprechenden Abklärungen zu treffen und nicht erst viele Monate später, nachdem sie bereits Fr. 61'783.-- Arbeitslosengelder überwiesen habe. Darauf habe er als juristischer Laie und als mit den schweizerischen Gepflogenheiten nicht vertrauter Ausländer vertrauen dürfen. Er habe sich keiner Nachlässigkeit und schon gar keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und sich rechtskonform verhalten; er habe sich lediglich als arbeitslos gemeldet. Da es an einem nachlässigen Verhalten fehle, sei vom guten Glauben seinerseits auszugehen, welcher von der Beschwerdegegnerin nicht widerlegt worden sei. Die Voraussetzung der grossen Härte sei ebenfalls erfüllt, da er am Rande des betreibungsrechtlichen Existenzminimums lebe. Denn er sei lange arbeitslos gewesen und erst seit Oktober 2017 wieder angestellt. Er habe ausserdem beträchtliche Schulden, die er gemäss Schuldenvereinbarung mit der AHV-und der Steuerbehörde mit monatlichen Raten von Fr. 5'000.-- tilgen müsse (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die an ihn in der Rahmenfrist vom 20. Januar 2016 bis 19. Januar 2018 für die Kontrollperioden August 2016 bis April 2017 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 61'783.55 an die Beschwerdegegnerin zurückerstatten muss.
3.
3.1 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bis Ende September 2015 als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH angestellt war (Urk. 8/5-7) und dass seine Ehefrau Z.___ in der Zeit seiner Anstellung und während seines Leistungsbezuges (bis Anfang Mai 2017, Urk. 2 S. 1, Urk. 8/28) als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Y.___ GmbH im Handelsregister (bis zur Löschung wegen Sitzverlegung in den Kanton Appenzell Ausserrhoden
Mitte Februar 2018) mit der Berechtigung zur Einzelunterschrift eingetragen
war (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2, Urk. 18 S. 1; vgl. den Züricher Handelsregisterauszug, abrufbar unter «gelöschte Firmen» in https://zh.chregister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml).
Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend und insofern unstrittig erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Zeit eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft zugekommen ist (Art. 810 ff. OR) und dass der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten hat. Auch hat die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7, 142 V 263 E. 4.1), korrekt angewandt und zutreffend darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 20. Januar 2016 bis 19. Januar 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urk. 2, Urk. 8/18). Dabei ist es in der vorliegenden Konstellation für den (als absolut zu verstehenden) Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unerheblich, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorlag. Denn der Ausschluss besteht allein aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau in der GmbH, welche auch nach der Kündigung des Beschwerdeführers per Ende September 2015 (Urk. 8/7) durch ihre Position in der Y.___ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin unstrittig weiterbestand.
3.2 Da somit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in der eröffneten Rahmenfrist kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand, erfolgten die an ihn erbrachten Taggeldleistungen (Urk. 8/28) unrechtmässig und sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin forderte unter Berücksichtigung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. dazu AVIG-Praxis, RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso], Januar 2014, Rz A12 ff.) die in den letzten zwölf Monaten vor der Verfügung vom 16. August 2017 (Urk. 8/18) ausbezahlten Taggeldleistungen und damit die Leistungen für die Kontrollperioden August 2016 bis April 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 61'783.55 zurück (Urk. 8/19). Der Umfang dieses Betrages und die korrekte Berücksichtigung der Verwirkungsfrist wurden zu Recht nicht beanstandet.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf den Vertrauensschutz, welcher gegeben sei, weil die Arbeitslosenentschädigung trotz seiner korrekten Angaben über die Beteiligung der Ehegattin im Betrieb ausbezahlt worden seien, worauf er habe vertrauen dürfen (Urk. 1 S. 6 f.).
Der Vertrauensschutz ist aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) abgeleitet und stützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten, so dass falsche (respektive ungenügende oder fehlende) Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5). Es ist somit zu prüfen, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt und mithin in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG von einer Rückerstattung abzusehen ist.
Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz im gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort zu beachten,
wo das Gesetz - wie in Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG - Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält. Ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rückerstattungs- und Erlassregelung in Art. 25 Abs. 1 ATSG zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 25/02 vom 29. August 2002 E. 2b).
3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Doktrin kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3; zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Der Vertrauensschutz gilt umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (Urteil des Bundesgerichts C 25/02 vom 29. August 2002 E. 3a mit Hinweisen).
3.3.3 Anhand der hiervor genannten Voraussetzungen a)-g) ist hier der folgende Sachverhalt relevant und zu prüfen.
Wie von beiden Parteien ausgeführte wurde, hat der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2016 wahrheitsgemäss die Frage Nr. 28, ob er oder seine Ehegattin am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt gewesen sei oder ob er oder seine Ehegattin einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium wie zum Beispiel als Gesellschafter oder Geschäftsführer in einer GmbH angehöre, mit «ja» beantwortet (Urk. 8/4 S. 3). Eine dementsprechende Frage Nr. 4 wurde auch in der Arbeitgeberbescheinigung mit «ja» beantwortet (Urk. 8/5 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat vor der Ausrichtung der Leistungen dazu dennoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen und den massgeblichen Sachverhalt sowie die unrechtmässige Ausrichtung der Leistungen nach eigener Angabe erst im weiteren Verlauf erkannt, woraufhin sie die Leistungen ab Mai 2017 einstellte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/17, Urk. 8/18 S. 1 f.). Wie sie in der Verfügung vom 26. März 2018 zutreffend ausgeführt hat, hätte sie den Fehler aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers und der (positiven) Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR; BGE 122 V 270; AVIG-Praxis, RVEI Rz A13) bereits zu Beginn erkennen können und müssen (Urk. 8/18 S. 2).
Dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt somit wahrheitsgetreu angegeben hat und die Verwaltung ihm in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse Leistungen erbracht hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes relevant. Anhaltspunkte dafür, dass er bewusst unzutreffende oder mangelhafte Angaben machte, um Leistungen zu erwirken, liegen nicht vor. Es kann sodann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Leistungszusprechung ohne Weiteres hätte erkennen können, hat doch selbst die fachkundige Verwaltung den Fehler zunächst nicht erkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
C 25/02 vom 29. August 2002 E. 3b).
Jedoch ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Diese Frage ist zu verneinen. Denn es bestehen keine Hinweise auf solche Dispositionen des Beschwerdeführers und solche wurden auch nicht behauptet.
3.3.4 Nach dem Gesagten gibt der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) keinen Anlass zu einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung. Von einer Rückerstattung in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Berufung auf den Vertrauensschutz abgesehen werden.
3.4 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zum guten Glauben und einer grossen Härte (Urk.1 S. 6 ff.) betreffen die Frage eines allfälligen Erlasses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG.
Die Beschwerdegegnerin hat darauf geschlossen, dass die Voraussetzungen für den Erlass nicht offensichtlich gegeben seien und hat daher nicht in einem Schritt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückerstattung verzichtet (Urk. 2 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Erlassfrage von der zuständigen kantonalen Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3 AVIG) und in der Regel erst dann zu klären ist, wenn feststeht, dass die verfügte Rückerstattungsforderung rechtsbeständig ist (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Auch hatte die zuständige kantonale Amtsstelle noch keine Gelegenheit, sich zu den Erlassvoraussetzungen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin wird das Gesuch um Erlass nach Rechtsbeständigkeit der verfügten Rückerstattungspflicht von Fr. 61'783.55 dieser - wie im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt (Urk. 2 S. 3) - zum Entscheid unterbreiten.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann