Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00104



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 19. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, arbeitete vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2017 für die Z.___ (Urk. 7/16 S. 2 und 7/23), deren einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung bis zum 24. November 2017 seine Ehefrau A.___ war (Urk. 7/14, 7/19 und 7/50). Er selbst war vom 9. September 2011 bis zur Löschung am 24. November 2017 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/14 und 7/50).

    Der Versicherte meldete sich am 25. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/16). Die Unia Arbeitslosenkasse forderte den Versicherten am 9. November 2017 schriftlich dazu auf, bis zum 30. November 2017 Kopien seiner Bank- oder Postkontoauszüge einzureichen, welche die Lohnüberweisungen der Z.___ während der letzten zwei Jahre vor seiner Anmeldung zur Stellenvermittlung bescheinigen (Urk. 7/26). Er gab die Steuererklärungen 2014 bis 2016 samt den Abrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 zu den Akten (Urk. 7/30-35), worauf ihm mit E-Mails vom 16. und 17. November 2017 mitgeteilt wurde, diese Unterlagen genügten nicht. Sollten die Lohnzahlungen in bar erfolgt sein, habe er einen IK-Auszug, die Steuerveranlagungen der letzten zwei Jahre und die Buchhaltungsunterlagen der Z.___ beizubringen (Urk. 7/29 und 7/36). Am 17. November 2017 reichte der Versicherte die Bilanzen und Erfolgsrechnungen betreffend die Jahre 2015 und 2016 ein, welche von der B.___ erstellt worden seien (Urk. 7/39-40). Diese wollte die Dokumente trotz einer entsprechenden Nachfrage nicht mit einer Unterschrift versehen (vgl. Urk. 7/42), worauf A.___ sie unterzeichnete (Urk. 7/44-45). Die Unia Arbeitslosenkasse holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/43) und der Versicherte reichte eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/58) mit weiteren Unterlagen ein (Urk. 7/59-67). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/71). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/72), welche mit Eingabe vom 14. Februar 2018 ergänzend begründet wurde (Urk. 7/76). Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2 = 7/77).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___ von der Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft-AG, mit Eingabe vom 29. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 25. November 2017 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Diese schloss am 11. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-3) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

    Diese Bestimmung dient der Vermeidung von Missbräuchen; sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sinngemäss auf Arbeitslosenentschädigungsansprüche von arbeitgeberähnlichen Personen anzuwenden (BGE 142 V 263 E. 5.2). Alle anderen Personen haben einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.3    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

    Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt (Art. 40 AVIV).

    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Bemessungszeitraum (Art. 37 AVIV) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben. Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken nach Art. 40 AVIV nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.5    Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, für ihre Ehegatten und Ehegattinnen oder für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung [nachfolgend: AVIG-Praxis ALE] B146).

    Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE B147).

    Wurde der Lohn in bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen.

    Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag.

    Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann.

    Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, den versicherten Verdienst zu bestimmen (AVIG-Praxis ALE B148).

1.6    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 25. November 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, insbesondere ob sich ein massgeblicher versicherter Verdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (Urk. 1 und 2).


3.    

3.1    In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen vom Juni 2016 bis zum Juni 2017, gemäss welchen der Beschwerdeführer bis Dezember 2016 einen Bruttolohn von Fr. 4'500.-- (d.h. Fr. 3'818.25 netto) und ab Januar 2017 einen solchen von Fr. 6'000.-- (d.h. Fr. 5'091.60 netto) pro Monat erhalten habe (Urk. 7/21). Mit diesen Unterlagen lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass tatsächlich Lohnzahlungen geleistet wurden, geschweige denn im behaupteten Umfang. Dasselbe gilt bezüglich der Bestätigung der Z.___ vom 7. November 2017, es sei zuletzt ein Monatslohn von Fr. 5'091.60 netto ausgerichtet worden (Urk. 7/20 S. 2), da sie aufgrund der besonderen personellen Konstellation lediglich als Parteibehauptung zu werten ist.

3.2    Der Lohnausweis vom 21. März 2017 für das Jahr 2016, in welchem ein Bruttolohn von Fr. 54'000.-- und ein Nettolohn von Fr. 48'301.-- angegeben worden waren, wurde nicht unterzeichnet (Urk. 7/22), ebenso wenig der Auszug aus der Steuererklärung 2016, in welchem ein entsprechender Haupterwerb X.___s deklariert wurde (Urk. 7/35, insbesondere S. 2). Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer aus diesen Unterlagen nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn man berücksichtigt, dass der IK-Auszug vom 20. November 2017 – der Lohnmeldung entsprechend (Urk. 7/54) – ein ähnliches Einkommen von Fr.  53'052.-- im Jahr 2016 aufweist (Urk. 7/43) und der geringe Differenzbetrag plausibel begründet wurde (Urk. 1 S. 3 mit Hinweis auf 3/2-3; vgl. auch Urk. 6
S. 1). Die fraglichen Dokumente könnten höchstens als Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen dienen (BGE 131 V 444 E. 1.2). Sie werden jedoch, wie zu zeigen sein wird, durch die weitere Aktenlage entkräftet.

3.3    Aus dem Kontoauszug "5400 Löhne Dienstleistungen" geht hervor, dass im Jahr 2016 lediglich Löhne des Versicherten aus dem Jahr 2014 im Betrag von jeweils Fr. 4'500.-- verbucht wurden (Urk. 7/41; vgl. auch Urk. 7/46 und 7/61). Auch im Kontoauszug "2060 Kontokorrent Gesellschafterin TN" wurden einzig Lohnbeträge 2014 von jeweils Fr. 4'018.59 netto vermerkt (Urk. 7/60). Den eingereichten Buchhaltungsunterlagen 2016 betreffend das C.___ Geschäftskonto (Urk. 7/59) lassen sich zwar Barbezüge durch A.___ entnehmen. Die einzelnen Transaktionen lassen sich jedoch bereits aufgrund der einzelnen abgehobenen Beträge nicht den behaupteten Lohnzahlungen zuordnen. Es kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls für die Z.___ gearbeitet und dementsprechend Lohn bezogen habe, was eine korrekte Zuordnung der getätigten Abhebungen gänzlich verunmöglicht.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es als fraglich, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 überhaupt eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, womit auch Zweifel daran bestehen, ob die erforderliche Beitragszeit erfüllt wurde, würden dafür doch zumindest fünf Monate fehlen. Jedenfalls ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeitsleistungen im Jahr 2016 wie behauptet einen Lohn (von Fr. 3'818.25 netto pro Monat) in bar ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 7/58 S. 1), der im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 AVIV zu seinen Gunsten bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden könnte.

3.4    Die Lohnerklärung zuhanden der Suva Zürich und der SVA Zürich für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres 2017 (Urk. 7/76 S. 4 ff.) und der Lohnausweis 2017, der noch unterzeichnet werden müsste (vgl. Urk. 7/76 S. 7), könnten höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2). Gegen solche spricht der Umstand, dass sich im Kontoauszug "5400 Löhne Dienstleistungen" der Buchhaltung 2017 keine entsprechenden Buchungen finden lassen (Urk. 7/64). Die behauptete Auszahlung eines Nettolohnes von Fr. 5'091.60 für die Monate Januar bis und mit Juni 2017 in bar erscheint daher nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer weder aus dem Kontoauszug 2017 "2060 Kontokorrent Gesellschafterin TN" (Urk. 7/63) noch aus den Kontoauszügen der C.___ vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 betreffend das Geschäftskonto der Z.___ (Urk. 7/65) etwas zu Gunsten seiner Sachverhaltsdarstellung abzuleiten vermag.

3.5    Ein massgeblicher versicherter Verdienst von mindestens Fr. 500.-- pro Monat lässt sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen. In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht nicht geltend gemacht, er liesse sich mit anderen Beweismitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, da keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein von solchen ersichtlich sind (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/70). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, der Beschwerdeführer vermöge einen massgeblichen versicherten Verdienst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Unter diesen Umständen war es auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Arbeitslosenentschädigungsanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke