Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00106
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 10. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, war vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der Y.___ als Verkäufer angestellt (Urk. 6/34). Per 1. Januar 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/28 S. 7). Am 27. Januar 2016 stellte er bei der Arbeitslosenkasse Unia Z.___ (nachfolgend: Unia) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 6/29). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 (Urk. 6/25).
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der Versicherte vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ab dem 29. Dezember 2016 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er die Weisungen des RAV nicht befolgt habe (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 forderte die Unia vom Versicherten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'632.85 zurück (Urk. 6/7). Am 3. Juli 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/12), welches das AWA mit Verfügung vom 6. März 2018 abwies (Urk. 6/3). Die dagegen vom Versicherten am 11. März 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies das AWA mit Entscheid vom 22. März 2018 ebenfalls ab (Urk. 6/5 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'632.85 sei zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 7. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Diese beiden Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 3.1).
2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2018 vom 6. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2018 zog der Beschwerdegegner im Wesentlichen in Erwägung, dass die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer unter anderem für die Kontrollperioden Dezember 2016 und Januar 2017 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet habe. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 sei er wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 36 Tage ab dem 29. Dezember 2016 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da ab dem 3. März 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestanden habe, habe die Arbeitslosenkasse 19 Taggelder rückwirkend abziehen müssen. Von der für die Kontrollperioden Dezember 2016 und Januar 2017 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung seien zwei respektive 17 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 2'632.85 zurückgefordert worden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, die Leistungen der Arbeitslosenkasse für die genannten Kontrollperioden in gutem Glauben entgegengenommen zu haben. Da er eine mögliche Anstellung selbst vereitelt habe, habe er für diese Kontrollperioden damit rechnen müssen, dass ihm die Entschädigung allenfalls nicht oder nur in geringerer Höhe zustehe. Ihm sei vorzuwerfen, dass er die Zahlungen entgegengenommen habe, ohne die Taggeldabrechnungen mit hinreichender Sorgfalt geprüft und die Arbeitslosenkasse auf deren Fehlerhaftigkeit aufmerksam gemacht zu haben. Mangels guten Glaubens könne dem Erlassgesuch somit nicht entsprochen werden, wobei die Frage des Vorliegens einer grossen Härte offengelassen werden könne (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 1. April 2018 geltend, dass es ihm aufgrund seines knappen Budgets nicht möglich sei, den Betrag von Fr. 2'632.85 zurückzuerstatten. Die an ihn ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung habe er zudem immer rückwirkend erhalten und er sei daher gutgläubig davon ausgegangen, dass ihm diese auch tatsächlich zustehe. Daher sei die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1).
4.
4.1 Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Arbeitslosenentschädigung als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'632.85 sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Urk. 6/7, 6/17). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 2 vorstehend) gegeben sind.
4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst oder die Auszahlung der nun zurückgeforderten Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit böswilliger Absicht oder Arglist erwirkt hätte. Zu klären bleibt daher, ob ihm der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.
4.3 Das AWA wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er die für die Kontrollperioden Dezember 2016 und Januar 2017 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung entgegengenommen habe, ohne die entsprechenden Abrechnungen mit gebührender Sorgfalt geprüft und die Arbeitslosenkasse auf deren Fehlerhaftigkeit hingewiesen zu haben (Urk. 2 S. 3). Die Abrechnungen datieren vom 4. Januar und 1. Februar 2017 (Urk. 8 und 10) und wurden dem Beschwerdeführer somit vor der Verfügung betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage, welche am 10. Februar 2017 versandt wurde (Urk. 6/17), zur Kenntnis gebracht. Zwar ist dem AWA insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer mit Einstelltagen rechnen musste, nachdem er am 28. Dezember 2016 infolge Verschlafens nicht zu einem Probearbeitstag erschienen war und in der Folge eine potentielle Arbeitsstelle nicht erhalten hatte (vgl. Urk. 6/17, 6/28 S. 2). Trotzdem kann nicht darauf geschlossen, dass er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat, indem er die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 in Empfang nahm. So hatte der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs nachweislich keine Kenntnis über die konkrete Anzahl der Einstelltage. Von ihm als ausgebildeter Detailhandelsassistent (vgl. Urk. 6/28 S. 10 u.) und juristischer Laie konnte auch nicht erwartet werden, dies vorgängig in Erfahrung zu bringen. Entgegen der Auffassung des AWA kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht angelastet werden, dass er zuvor mit Verfügungen vom 14. August und 29. Oktober 2012 bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. Urk. 6/22 f.). Diese Sanktionen erfolgten einerseits aus anderen Gründen, nämlich aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen. Andererseits wurden dem Beschwerdeführer im Vergleich zur Verfügung vom 9. Februar 2017 deutlich weniger Einstelltage – drei respektive vier – auferlegt. Selbst in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass ihm ab Februar 2017 nur noch 17 Taggelder zustanden (vgl. Urk. 6/10, 6/28 S. 2 f.), musste er folglich auch angesichts seiner bisherigen Erfahrungen bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht damit rechnen, dass die Arbeitslosenkasse zusätzlich noch im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgerichtete Taggelder zurückfordern wird. Daran vermag im Übrigen auch der vom Beschwerdegegner betonte Umstand, wonach der Beschwerdeführer insbesondere im Dezember 2015 anlässlich einer Informationsveranstaltung über die Konsequenzen bei fehlbarem Verhalten aufgeklärt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2 f.), nichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind Sanktionsandrohungen allein nicht geeignet, den guten Glauben der versicherten Person zu zerstören (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2.1).
4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Leistungsbezugs in den Kontrollperioden Dezember 2016 und Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Unrechtbewusstsein fehlte. Wenn überhaupt, kann ihm diesbezüglich nur eine leichte Fahrlässigkeit und jedenfalls keine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Er beruft sich somit zu Recht darauf, die Arbeitslosenentschädigung gutgläubig entgegengenommen zu haben.
Damit hat der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'632.85 dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeutet. Diese zweite Erlassvoraussetzung hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid offengelassen (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb die Sache an ihn zurückzuweisen ist, damit er diese prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des AWA vom 22. März 2018 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit dieser nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlassgesuch entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerWürsch